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BGH · IVb ZB 799/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 799/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich ist gemäß § 619 ZPO als in der Hauptsache erledigt anzusehen, weil der Ehemann während der Anhängigkeit des Verfahrens der weiteren Beschwerde verstorben ist, bevor der Scheidungsausspruch des Verbundurteils vom 14. Die weitere Beschwerde ist daher durch den Schriftsatz der Ehefrau (Antragsgegnerin) vom 6. Der Senat hat lediglich über die Kosten der Verfahren der Beschwerde und der weiteren Beschwerde zu entscheiden, da sich das Verbundurteil des Amtsgerichts und dessen Kostenausspruch - mit der ausgesprochenen Ehescheidung - auch auf einen Gegenstand erstreckt, der nicht in die Rechtsmittelinstanz gelangt ist. Maßgebend für die zu treffende Entscheidung ist nicht § 91 a, sondern § 93 a ZPO. Nach § 91 a ist nämlich, wenn auch aufgrund einer summarischen Prüfung, auf die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abzustellen. Demgegenüber enthält § 93 a ZPO für Scheidungsverfahren und deren Folgesachen eine die allgemeinen Kostenvorschriften verdrängende Sonderregelung, die - in Konsequenz der Abkehr vom Schuldprinzip - eine grundsätzliche Gleichbehandlung der Ehegatten auf kostenmäßigem Gebiet vor- Dieser Grundsatz gilt, soweit das Gesetz nicht in § 97 Abs.3 ZPO zwingend die Belastung des Rechtsmittelführers mit den Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels anordnet, auch in Rechtsmittelverfahren (ebenso KG FamRZ 1981, 381; OLG Oldenburg JurBüro 198o, 1896).

Zitierte Normen: § 91a ZPO
KostenZBFamRZZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
>
BESCHLUSS
IVb ZB 799/81
in der Familiensache
 geb.
•Straße
 Antragsgegnerin und Beschwerdeführer in,
 Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 die Erben des am 19. Juli 1982 verstorbenen Otto zuletzt wohnhaft OflMstraße 4P bei PMH4, B|
Antragsteller und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
&
2 -
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp
 am 24. November 1982
beschlossen:
I. Das Armenrechtsgesuch des Antragstellers wird zurückgewiesen.
II. Die Gerichtskosten beider Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1 ooo DM.
Gründe:
I. Der von dem Ehemann (Antragsteller) angekündigte Abweisungsantrag bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (S 114 Abs. 1 ZPO a.F.).
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II. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich ist gemäß § 619 ZPO als in der Hauptsache erledigt anzusehen, weil der Ehemann während der Anhängigkeit des Verfahrens der weiteren Beschwerde verstorben ist, bevor der Scheidungsausspruch des Verbundurteils vom 14. Juli 198o rechtskräftig geworden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. November 198o - IVb ZB 60I/80 ■ FamRZ 1981,
245; vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 565/81). Die weitere Beschwerde ist daher durch den Schriftsatz der Ehefrau (Antragsgegnerin) vom 6. Oktober 1982 in zulässiger Weise auf den Kostenpunkt beschränkt worden (vgl. Senatsbeschluß vom 25. November 1981 - IVb ZB 756/81 - FamRZ 1982, 156 m.N.).
Der Senat hat lediglich über die Kosten der Verfahren der Beschwerde und der weiteren Beschwerde zu entscheiden, da sich das Verbundurteil des Amtsgerichts und dessen Kostenausspruch - mit der ausgesprochenen Ehescheidung - auch auf einen Gegenstand erstreckt, der nicht in die Rechtsmittelinstanz gelangt ist.
Maßgebend für die zu treffende Entscheidung ist nicht § 91 a, sondern § 93 a ZPO. Nach § 91 a ist nämlich, wenn auch aufgrund einer summarischen Prüfung, auf die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abzustellen. Demgegenüber enthält § 93 a ZPO für Scheidungsverfahren und deren Folgesachen eine die allgemeinen Kostenvorschriften verdrängende Sonderregelung, die - in Konsequenz der Abkehr vom Schuldprinzip - eine grundsätzliche Gleichbehandlung der Ehegatten auf kostenmäßigem Gebiet vor-
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 sieht (Senatsbeschluß vom 14. Juli 1982 m.N.). Dieser Grundsatz gilt, soweit das Gesetz nicht in § 97 Abs. 3 ZPO zwingend die Belastung des Rechtsmittelführers mit den Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels anordnet, auch in Rechtsmittelverfahren (ebenso KG FamRZ 1981, 381; OLG Oldenburg JurBüro 198o, 1896).
Blumenröhr
 Lohmann
Krohn
 Portmann
Nonnenkamp