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BGH · IVb ZB 797/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 797/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 22. Aus der Zusatzversorgung hat er nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts - bezogen auf das Ende der Ehezeit - folgende Anwartschaften erlangt: Eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 212,89 DM, eine Anwartschaft auf Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente in Höhe von 109,23 DM und eine Anwartschaft auf die Versicherungsrente unter Berücksichtigung des Betriebsrentengesetzes in Höhe von 175,90 DM. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Oberbayern (weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 321,85 DM (Hälfte des Betrages von 643,70 DM) - bezogen auf den 31. August 1979 - auf das Konto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) übertragen hat. Diese ist von dem Oberlandesgericht - bis auf eine geringfügige Korrektur in der Berechnung des Einzahlungsbetrages - zurückgewiesen worden. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Warte- Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu verein- Dem Versorgungsausgleich ist vielmehr (nur) die werthöchste ehezeitlich erlangte Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der VBL zugrunde zu legen. Eine Verpflichtung zur Beitragszahlung zu dem Ausgleich dieser Zusatzversorgungsanwartschaft, wie sie das Amtsgericht und das Oberlandesgericht auf der Grundlage des § 1587 b Abs.3 BGB ausgesprochen haben, trifft den Ehemann allerdings nicht mehr. Da das Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen sämtliche noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des früheren § 1587 b Abs.3 Satz 1 BGB erfaßt, ist es im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden und zur Grundlage der zu treffenden Entscheidung zu machen (vgl. Infolgedessen ist der Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der VBL hier nach den Grundsätzen des § 1587 b Abs. 2 BGB durchzuführen. Diese Anwartschaft ist für die Durchführung des Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB in einen dynamischen Betrag umzurechnen. Nach Tabelle 1 zu § 2 der Barwert-VO ist die für das 65. Die Werteinheiten sind nach Tabelle 2 der genannten Bekanntmachung in Rentenanwartschaften zu dem Ende der Ehezeit 1979 umzurechnen: In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also in Höhe von 13,62 DM, sind auf die weitere Beschwerde des Ehemannes Rentenanwart-

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 97 ZPO
BGBAnwartschaftEhemannVBLBeschwerdeVersicherungsrenteVersorgungsausgleichEhezeit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IVb ZB 797/81
in der Familiensache
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 22. Juni 1983
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 13. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 2. Juni 1981 aufgehoben.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Pfaffenhofen a.d. Ilm vom 23. Dezember 1980 in Nr. 3 (Ausgleich der Betriebsrente) dahin abgeändert, daß zu Lasten der gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bestehenden Zusatzversorgungsanwartschaft des Antragsgegners
(Vers.Nr.: flHHIIIIHülfe) für die Antragstellerin auf ihrem Konto Nr: bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 13,62 DM - bezogen auf den 31. August 1979 -begründet werden.
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Im übrigen wird die weitere Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Antragsgegner 3/25 vorweg zu tragen. Im übrigen werden die Gerichtskosten beider Rechtsmittelverfahren den Parteien je zur Hälfte auferlegt und außergerichtliche Kosten insoweit nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1 277,40 DM.
Gründe :
I.
Die am 2. Oktober 1938 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 18. Januar 1940 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 10. Februar 1961 die Ehe geschlossen. Am 8. September 1979 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1. Februar 1961 bis 31. August 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) hat nur der Ehemann Rentenanwartschaften in
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der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar in Höhe von monatlich 643,70 DM. Außerdem besteht für ihn eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 3). Aus der Zusatzversorgung hat er nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts - bezogen auf das Ende der Ehezeit - folgende Anwartschaften erlangt: Eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 212,89 DM, eine Anwartschaft auf Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente in Höhe von 109,23 DM und eine Anwartschaft auf die Versicherungsrente unter Berücksichtigung des Betriebsrentengesetzes in Höhe von 175,90 DM. Die Anwartschaft auf die Besitzstandsrente beträgt nach der Auskunft, die die VBL dem Amtsgericht am 19. Mai 1980 erteilt hat, monatlich 48,87 DM.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Oberbayern (weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 321,85 DM (Hälfte des Betrages von 643,70 DM) - bezogen auf den 31. August 1979 - auf das Konto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 106,45 DM (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages) - bezogen auf den
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31. August 1979 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 19 093,33 DM an die BfA zu zahlen.
Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung hat der Ehemann Beschwerde erhoben. Diese ist von dem Oberlandesgericht - bis auf eine geringfügige Korrektur in der Berechnung des Einzahlungsbetrages - zurückgewiesen worden.
Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde macht der Ehemann verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes geltend. Außerdem beantragt er wie schon im Verfahren vor dem Oberlandesgericht, anstelle der Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente jedenfalls nur seine Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente gegenüber der VBL in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
II.
Die weitere Beschwerde hat - überwiegend - Erfolg.
1. Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Warte-
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zeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu verein-
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baren. Dem Versorgungsausgleich ist vielmehr (nur) die werthöchste ehezeitlich erlangte Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der VBL zugrunde zu legen.
2. Eine Verpflichtung zur Beitragszahlung zu dem Ausgleich dieser Zusatzversorgungsanwartschaft, wie sie das Amtsgericht und das Oberlandesgericht auf der Grundlage des § 1587 b Abs. 3 BGB ausgesprochen haben, trifft den Ehemann allerdings nicht mehr. Denn die Vorschrift des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB über die Beitragszahlungspflicht ist mit Wirkung vom 1. April 1983 an nach § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 (BGBl I 105) durch eine neue Regelung ersetzt worden.
Da das Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen sämtliche noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des früheren § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB erfaßt, ist es im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden und zur Grundlage der zu treffenden Entscheidung zu machen (vgl. BGHZ 55, 188, 191? BGH Beschluß vom 20. Dezember 1972 - IV ZB 20/72 = NJW 1973, 417? Senatsbeschluß vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 548/80? Keidel FGG 11. Aufl. 1978 § 27 Rdn. 22? zu dem Revisionsrecht: BGHZ 9, 101, 103? 36,
348, 350? 37, 233, 236).
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Nach § 1 Abs, 2 VAHRG tritt an die Stelle der bisherigen Verpflichtung zur Beitragszahlung (§ 1587 b Abs. 3 BGB) die Ausgleichsform der Realteilung, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht, andernfalls findet für Anrechte, die sich - wie im vorliegenden Fall - gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB statt, § 1 Abs. 3 VAHRG.
Die Satzung der VBL sieht die Möglichkeit einer Realteilung nicht vor. Infolgedessen ist der Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der VBL hier nach den Grundsätzen des § 1587 b Abs. 2 BGB durchzuführen.
3. Der Wert der in der Ehezeit erworbenen - höchsten -Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente beträgt nach der Feststellung des Oberlandesgerichts monatlich 175,90 DM (qualifizierte Versicherungsrente nach § 44 a der Satzung der VBL). Diese Anwartschaft ist für die Durchführung des Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB in einen dynamischen Betrag umzurechnen. Das geschieht auf folgende Weise:
Der am 18. Januar 1940 geborene Ehemann war am Ende der Ehezeit - 31. August 1979 - 39 Jahre alt. Nach Tabelle 1 zu § 2 der Barwert-VO ist die für das 65. Lebensjahr bzw. für den
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Fall der Berufsoder Erwerbsunfähigkeit zugesagte Jahresrente (12 x 175,90 DM - 2 110,80 DM) bei einem Lebensalter von 39 Jahren am Ende der Ehezeit mit dem Faktor 2,2 zu vervielfältigen:
2 110,80 DM x 2,2 = 4 643,76 DM Barwert.
Dieser Barwert ist nach Tabelle 5 der Bekanntmachung der Rechengrößen (vom 18. Dezember 1981, BAnz Nr. 239 vom 22. Dezember 1981) in Werteinheiten zu dem Ende der Ehezeit - 1979 - umzusetzen:
4 643,76 DM x 0,02227122 = 103,4221 Werteinheiten.
Die Werteinheiten sind nach Tabelle 2 der genannten Bekanntmachung in Rentenanwartschaften zu dem Ende der Ehezeit 1979 umzurechnen:
103,4221 x 0,2633500 = 27,23621 Rentenanwartschaften.
Die Dynamisierung der Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente von 175,90 DM ergibt mithin eine Rentenanwartschaft von 27,24 DM.
In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also in Höhe von 13,62 DM, sind auf die weitere Beschwerde des Ehemannes Rentenanwart-
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schäften für die Ehefrau zu begründen
 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 93 a ZPO.
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 Portmann
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