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BGH · IVb ZB 796/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 796/80

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 5. Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird das Urteil des 10. Juni 1980 im Ausspruch über die Kosten der Berufung dieses Verfahrens und insoweit aufgehoben, als es den Antragsteller - zur Begründung höherer Rentenanwartschaften als 14,22 DM monatlich, bezogen auf den 31. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Hannover vom 28. Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen Antragsteller und Antragsgegnerin je zur Hälfte. April 1976 ist der Ehefrau die Scheidungsklage des Ehemannes zugestellt worden. § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für den Ehemann monatlich 767,90 DM betragen und für die Ehefrau von den Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften von monatlich 359,95 DM - bezogen auf den 31. März 1976 - auf das ebendort geführte Versicherungskonto der Ehefrau übertragen und den Ehemann - zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung - verpflichtet hat, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 14,22 DM - bezogen auf den 31. Gegen den Scheidungsausspruch und die Entscheidung über de: Versorgungsausgleich hat die Ehefrau Berufung eingelegt. Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen hat das Oberlandesgericht nach anderweitiger Berechnung des auf die Ehezeit entfallenden Anteils der Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung des Ehemannes die von diesem zu begründende Rentenanwartschaft auf monatlich 66,85 DM und den Einzahlungsbetrag auf 13 776,26 DM heraufgesetzt. Bei dieser Versorgung handelt es sich um eine Anwartschaft, die nicht nach § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB auszugleichen ist, sondern vom Beschwerdegericht zu Recht der in § 1587 b Abs.3 Satz 1 BGB vorgesehenen Ausgleichsform zugeordnet worden ist. Diese Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht ist in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs.3 VAHRG). Da die hier auszugleichende betriebliche Altersversorgung des Ehemannes weder die Möglichkeit einer Realteilung bietet noch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist, kann sie - soweit sie nicht bereits vom Amtsgericht nach den damals geltenden Vorschriften ausgeglichen worden ist -in den hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht einbezogen werden; vielmehr unterfällt sie insoweit dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 k BGB durchzuführen ist. Damit führt die weitere Beschwerde des Ehemannes zur Aufhebung der Entscheidung des Oberlandesgerichts, soweit darin eine über die im amtsgerichtlichen Urteil angeordnete Beitragszahlung hinausgehende Verpflichtung ausgesprochen worden ist.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 1 VAHRG § 79 BVerfGG § 93a ZPO
EhefrauEhemannesEhemannBeschwerdeVersorgungsausgleichRegelung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 796/80	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Hans-Georg
B
t
Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
 gegen
geb. L{
Iweg
- Verfahrensbevollmächtigter:
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 Rechtsanwalt Dr. ■
Weitere Beteiligte:
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 5. Oktober 1983
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird das Urteil des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Juni 1980 im Ausspruch über die Kosten der Berufung dieses Verfahrens und insoweit aufgehoben, als es den Antragsteller - zur Begründung höherer Rentenanwartschaften als 14,22 DM monatlich, bezogen auf den 31. März 1976 - verpflichtet hat, einen höheren Betrag als 2 785,59 DM, bezogen auf das Jahr 1979, auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu zahlen.
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Hannover vom 28. November 1979 wird auch insoweit zurückgewiesen.
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Die Kosten der Berufung dieses Verfahrens fallen der Antragsgegnerin zur Last.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen Antragsteller und Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1 000 DM.
Gründe:
I.
Der am	geborene	Ehemann	(Antragsteller)
und die am	geborene	Ehefrau	(Antragsgegnerin)
haben am 1. März 1952 die Ehe geschlossen. Am 29. April 1976 ist der Ehefrau die Scheidungsklage des Ehemannes zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1. März 1952 bis 31. März 1976,
§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für den Ehemann monatlich 767,90 DM betragen und für die Ehefrau von den
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Vorinstanzen in Höhe von 48,00 DM angenommen worden sind. Außerdem besteht für den Ehemann eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der	AG.
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften von monatlich 359,95 DM - bezogen auf den 31. März 1976 - auf das ebendort geführte Versicherungskonto der Ehefrau übertragen und den Ehemann - zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung - verpflichtet hat, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 14,22 DM - bezogen auf den 31. März 1976 - einen Betrag von 2 785,59 DM zugunsten der Ehefrau an die BfA zu zahlen.
Gegen den Scheidungsausspruch und die Entscheidung über de: Versorgungsausgleich hat die Ehefrau Berufung eingelegt. Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen hat das Oberlandesgericht nach anderweitiger Berechnung des auf die Ehezeit entfallenden Anteils der Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung des Ehemannes die von diesem zu begründende Rentenanwartschaft auf monatlich 66,85 DM und den Einzahlungsbetrag auf 13 776,26 DM heraufgesetzt.
Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der weiteren

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Beschwerde, mit der er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich erstrebt. Auch die Ehefrau hat weitere Beschwerde eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat der Senat mit Beschluß vom 29. April 1981 als unzulässig verworfen.
II.
Die weitere Beschwerde des Ehemannes ist begründet.
Der Ausspruch des Beschwerdegerichts über die Beitragszahlungspflicht zu dem Ausgleich der Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes kann keinen Bestand haben. Bei dieser Versorgung handelt es sich um eine Anwartschaft, die nicht nach § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB auszugleichen ist, sondern vom Beschwerdegericht zu Recht der in § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB vorgesehenen Ausgleichsform zugeordnet worden ist. Diese Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht ist in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Febraur 1983 (BGBl I S. lo5 - VAHRG) durch eine neue Regelung ersetzt worden, die am 1. April 1983 in Kraft getreten ist (S 13 VAHRG). Danach sind an die Stelle der Verpflichtung zur Beitragszahlung die Ausgleichsformen der Realteilung und des Quasi-Splittings sowie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich getreten.
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Diese Regelung ist auch im vorliegenden Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen. Wie der Bundesgerichts hof wiederholt entschieden hat, hat das Revisionsgericht das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz, wie hier, diese Rechtslage be seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (BGHZ 9, lol, lo3? 36, 348, 35o? 37, 233, 236? Baumbach/Lauterbach/ Albers, ZPO 41. Aufl. § 549 Anm. 2 A? Stein/Jonas/Grunsky,
ZPO 2o. Aufl. § 549 Rdn. 7). Somit kommt es für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nur darauf an, ob eine objektive Rechtsverletzung vorliegt. Diese Grundsätze gelten f das Verfahren der weiteren Beschwerde gleichermaßen (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Danach kann die vom Oberlandesgericht getroffene Entscheidung über den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgun« des Ehemannes, soweit sie über die vom Amtsgericht angeordnete - und vom Ehemann nicht mit einem Rechtsmittel angegriffene -Beitragszahlungsverpflichtung hinausgeht, nicht bestehen bleiben, weil das Gesetz eine Beitragszahlungspflicht nicht (mehr) vorsieht. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Scheidet danach eine Realteilung aus, so findet das Quasi-Splitting statt, wenn sich das
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auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Kann der Ausgleich nach beiden Formen nicht durchgeführt werden, so findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt (§ 2 VAHRG).
Da die hier auszugleichende betriebliche Altersversorgung des Ehemannes weder die Möglichkeit einer Realteilung bietet noch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist, kann sie - soweit sie nicht bereits vom Amtsgericht nach den damals geltenden Vorschriften ausgeglichen worden ist -in den hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht einbezogen werden; vielmehr unterfällt sie insoweit dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 k BGB durchzuführen ist.
Damit führt die weitere Beschwerde des Ehemannes zur Aufhebung der Entscheidung des Oberlandesgerichts, soweit darin eine über die im amtsgerichtlichen Urteil angeordnete Beitragszahlung hinausgehende Verpflichtung ausgesprochen worden ist.
Eine Aufhebung auch der im amtsgerichtlichen Urteil enthaltenen Beitragszahlungsverpflichtung kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann kein Rechtsmittel eingelegt. Eine Überprüfung dieser Regelung des Versorgungsausgleichs von Amts wegen findet nicht statt. Auf die
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hierzu vom Senat in dem Beschluß vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 718/81 - BGHZ 85, 180 aufgestellten Verfahrensgrundsätze wird verwiesen.
Zu einem anderen Ergebnis führt auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1983 - 1 BvR 1008/79 -u.a. FamRZ 1983, 341 nicht. Nach § 79 Abs. 2 BVerfGG bleiben nicht mehr anfechtbare Entscheidungen hiervon unberührt (vgl. zu dem Begriff der Anfechtbarkeit Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/ Ulsamer Kommentar zu dem BVerfGG Rdn. 24 zu § 79).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 a Abs. 1, 97 Abs. 1 und 3 ZPO.
Lohmann	Portmann	Blumenrohr
 Zysk
Nonnenkamp