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BGH · IVb ZB 795/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 795/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Juni 1981 im Kostenpunkt, zu Nr. I der Beschlußformel und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde des Antragsgegners gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Nürnberg vom 3o. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVÄ) Oberfranken und Mittelfranken (weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von 62f55 DM (Hälfte des Betrages von 125,lo DM) auf ein für die Ehefrau zu errichtendes Konto bei der LVA Oberfranken und Mittelfranken übertragen hat. Der Ehemann hat verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Entscheidung über die Beitragsentrichtung geltend gemacht und hilfsweise beantragt, den Ausgleich seiner Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten, jedenfalls aber nur seine Anwartschaft auf die nicht dynamische Versicherungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Das Oberlandesgericht hat dem Ehemann gestattet, den zur Begründung einer Rente von monatlich 53,89 DM erforderlichen Einzahlungsbetrag in Raten zu entrichten; im übrigen hat es die Beschwerden beider Parteien zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung des VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgüngsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu ver- Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung dazu getroffen, welchen Wert die in der Ehezeit erworbene (höchste) Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente hat. Zur Klärung dieser Frage und zur Neuberechnung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden Grundlage ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Bei der zu treffenden Entscheidung wird das Oberlandesgericht erneut die Frage der ünwirtschaftlichkeit des Versorgungsausgleichs im Sinne von § 1587 b Abs.4 BGB - unter Berücksichtigung der sodann für die Ehefrau zu begründenden Rentenanwartschaften - Soweit das Oberlandesgericht auf der bisherigen Grundlage eine Unwirtschaftlichkeit der Regelung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 1 und Abs.3 BGB verneint hat, begegnen die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses keinen rechtlichen Bedenken.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 53g FGG
EhefrauBGBAnwartschaftOberlandesgerichtEhemannBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IVb ZB 795/81
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Lajos
Istraße
 Antragsgegner und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Helga T M Nürnberg 80,
geb.
Ad am-Kl
I-Straße
 Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Weitere Beteiligte:
LandesverSicherungsanstalt Ober- und Mittelfranken,, Postfach fllB, BflH, Vers .Nr .	18 MHH T und 18	F	Mi
2	-
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp am 29. September 1982
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. Juni 1981 im Kostenpunkt, zu Nr. I der Beschlußformel und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde des Antragsgegners gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Nürnberg vom 3o. September 198o zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1 ooo DM.
3	-Gründe:
I. Die im Jahre 1938 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1923 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 23. Juni 1976 die Ehe geschlossen. Am 12. Januar 198o ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
In der Ehezeit (1. Juni 1976 bis 31. Dezember 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) hat nur der Ehemann Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar in Höhe von monatlich 125,lo DM. Außerdem besteht für ihn eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und des Länder (VBL). Aus der Zusatzversorgung hat er
-	bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erlangt, deren Höhe das Oberlandesgericht mit monatlich lo7,77 DM angenommen hat. Zu den sonstigen Anwartschaften hat die VBL in einer Auskunft an das Amtsgericht
-	Familiengericht - vom 3o. Juni 198o mitgeteilt: Die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente betrage monatlich 36,2o DM und die Anwartschaft auf die Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes monatlich 38,95 DM; eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente bestehe nicht.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto
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des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVÄ) Oberfranken und Mittelfranken (weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von 62f55 DM (Hälfte des Betrages von 125,lo DM) auf ein für die Ehefrau zu errichtendes Konto bei der LVA Oberfranken und Mittelfranken übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 53,89 DM (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages) - bezogen auf den 31. Dezember 1979 -zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 9 665,82 DM zu zahlen.
Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Beschwerde eingelegt. Die Ehefrau hat wegen Unwirtschaftlichkeit des getroffenen Ausgleichs eine Regelung in anderer Weise begehrt. Der Ehemann hat verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Entscheidung über die Beitragsentrichtung geltend gemacht und hilfsweise beantragt, den Ausgleich seiner Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten, jedenfalls aber nur seine Anwartschaft auf die nicht dynamische Versicherungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Das Oberlandesgericht hat dem Ehemann gestattet, den zur Begründung einer Rente von monatlich 53,89 DM erforderlichen Einzahlungsbetrag in Raten zu entrichten; im übrigen hat es die Beschwerden beider Parteien zurückgewiesen.
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Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt der Ehemann seine bereits vor dem Oberlandesgericht gestellten Anträge weiter.
II. Die weitere Beschwerde führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Die in der angefochtenen Entscheidung unter Nr. 1 der Beschlußformel angeordnete Regelung wird lediglich aus Gründen der Klarstellung - und nicht als Folge einer (unzulässigen) selbständigen Anfechtung (vgl. § 53 g Abs.2 FGG) - mit aufgehoben, weil sie durch die Aufhebung der nach § 1587 b Abs. 3 BGB getroffenen Hauptentscheidung gegenstandslos wird.
1.	Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die der Ehemann gegen die Regelung des S 1587 b Abs. 3 BGB geltend macht, sind nicht begründet. Insoweit wird auf den Senatsbeschluß vom 3. Juni 1981 (BGHZ 81, 152 ff) verwiesen.
2.	Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungsein-
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richtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL - VBLS - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung des VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgüngsausgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu ver-
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einbaren. Er kann daher keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung dazu getroffen, welchen Wert die in der Ehezeit erworbene (höchste) Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente hat.
Zur Klärung dieser Frage und zur Neuberechnung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden Grundlage ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Bei der zu treffenden Entscheidung wird das Oberlandesgericht erneut die Frage der ünwirtschaftlichkeit des Versorgungsausgleichs im Sinne von § 1587 b Abs. 4 BGB - unter Berücksichtigung der sodann für die Ehefrau zu begründenden Rentenanwartschaften -
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zu prüfen haben. Soweit das Oberlandesgericht auf der bisherigen Grundlage eine Unwirtschaftlichkeit der Regelung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 1 und Abs. 3 BGB verneint hat, begegnen die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses keinen rechtlichen Bedenken.
Lohmann	Portmann	Seidl
 Krohn	Nonnenkamp