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BGH · IVb ZB 532/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 532/81

Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 6. Auf die Beschwerde der Bundesbahn-Versicherungsanstalt wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 7. Von dem Konto 0IHHHBBMB7 des Antragsgegners bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt, Bezirksleitung Y9PM, werden auf das Konto ■■■■■HBB8 der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt der Rheinprovinz in DMHMRentenanwartschaften in Höhe von monatlich 100,85 EM, bezogen auf den 30. Zu Lasten der gegenüber der Deutschen Bundesbahn, Bundesbahndirektion KflP, bestehenden Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners werden für die Antragstellerin auf ihrem oben genannten Versicherungskonto Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 192,95 DM, bezogen auf den 30. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsaus-gleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften in Höhe von 146,90 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen und dort für sie zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes gegenüber der Deutschen Bundesbahn Rentenanwartschaften in Höhe von ebenfalls 146,90 DM - jeweils monatlich und bezogen auf den 30. Ferner hat es den Betrag der auf dem Versicherungskonto der Ehefrau zu begründenden Rentenanwartschaften auf 226,75 DM - jeweils monatlich und bezogen auf den 30. 1. Gegenstand der Entscheidung des Senats ist allein die Begründung von Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung (Quasi-Splitting; § 1587 b Abs. 2 BGB). Der im Wege des Quasi-Splittings auszugleichende Betrag ist auf die weitere Beschwerde auf 192,95 DM, monatlich und bezogen auf das Ehezeitende, herabzusetzen. Den der Ehefrau danach zustehenden Ausgleich von (587,59 DM : 2 *) 293,79 DM hat das Amtsgericht jeweils zur Hälfte, also in Höhe von je 146,90 DM, im Wege des Splittings und des Quasi-Splittings durchgeführt. b) Das Oberlandesgericht ist bei seiner abändemden Entscheidung - zutreffend - davon ausgegangen, daß im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB nur der Wertunterschied zwischen den beiderseits in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften auszugleichen ist. Es hat daher Anwartschaften in Höhe von (268,30 DM - 66,60 DM) : 2 = 100,85 DM vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das der Ehefrau übertragen. Soweit das Amtsgericht Anwartschaften in Höhe von mehr als dem halben Wertunterschied übertragen hatte, hatte es den Ausgleich der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes für den § 1587 b Abs. 2 BGB das Quasi-Splitting vorschreibt, teilweise in die Ausgleichsform des Splittings nach Abs. 1 der Vorschrift verlagert und insoweit ein unzulässiges Super-Splitting (Senatsbeschluß BGHZ 81, 152, 192 ff) vorgenommen. Soweit das Oberlandesgericht die für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften um (146,90 DM - 100,85 DM =) 46,05 DM auf (146,90 DM + 46,05 DM =) 192,95 DM erhöht hat, ist seine Entscheidung mithin nicht zu beanstanden. d) Auf die Beschwerde allein der BVA durfte das Oberlandesgericht den durch Quasi-Splitting auszugleichenden Betrag Jedoch nicht über das zur Korrektur der Ausgleichsform erforderliche Maß hinaus erhöhen. Der abweichenden Auffassung des Oberlandesgerichts, das die Befugnis zur umfassenden Überprüfung der amtsgerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich für sich in Anspruch genommen hat, kann nicht gefolgt werden. Als Rentenversicherungsträger (allein) des Ehemannes wird die BVA indessen durch den Ausgleich seiner beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften nicht berührt, durch das Quasi-Splitting zu dem Ausgleich dieser Anwartschaften also nicht in ihren Rechten beeinträchtigt. Entsprechend konnte ihre - zulässige - Beschwerde gegen die Entscheidung zu dem Splitting nicht zu einer - über die Korrektur der Ausgleichsform hinausgehenden - Erhöhung des im Wege des Quasi-Splittings auszugleichenden Betrages führen. 3* Hiernach ist die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Betrag der Rentenanwartschaften, die zu dem Ausgleich der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau zu begründen sind, auf 192,95 DM ermäßigt wird. Die Frage, ob auf die weitere Beschwerde der Bundesbahn eine noch weitergehende Ermäßigung zulässig wäre, würde sich stellen, wenn der Betrag, mit dem die Versorgungsanwartschaften des Ehemannes auszugleichen sind, nach den materiell-rechtlichen Vorschriften niedriger wäre als 192,95 DM. mit § 55 BeamtVG entwickelt hat, beträgt der für den Versorgungsausgleich anzusetzende Wert des ehezeitlich erworbenen Teiles der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung nach der Anwendung von RühensvorSchriften im vorliegenden Falle 451,83 DM. Für die Ehefrau wären danach an sich im Wege des Quasi-Splittings Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 225992 DM, also von mehr als 192,95 DM, zu begründen. ff aa) Die Lösung des Senats verfolgt das Ziel, die aufgrund der nicht eindeutigen gesetzlichen Regelung eingetretene Rechtsunsicherheit bei einer bis zu dem Dezember 1982 kaum noch zu übersehenden Argumentations- und Meinungsvielfalt durch das Aufzeigen einer praktikablen Berechnungsweise zu beenden. Er hat sich vielmehr für eine Lösung entschieden, die nicht nur den - für sich allein bereits bedeutsamen - Vorteil der wesentlich einfacheren Handhabung bei der Erzielung durchweg vertretbarer Ergebnisse bietet, sondern zudem der bisher sehr umstrittenen Frage der Erfüllung von Wartezeiten jegliche Problematik nimmt (Senatsbeschluß vom 1. Er hält es jedoch für unrichtig, gegen Ende der Berechnung den nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt erworbenen Werteinheiten gekürzten Ruhensbetrag von dem fiktiven Altersruhegehalt abzuziehen und das Ergebnis sodann nach der Regel des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB, also nach dem Verhältnis der ehezeitlich verbrachten ruhe-gehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit, zu quotieren. Grundlage der Bewertung einer Anwartschaft auf Beamten-versorgung ist das für den Zeitpunkt der Pensionierung zu erwartende fiktive Ruhegehalt* In den Versorgungsaus-gleich wird derjenige Teil dieses fiktiven Altersruhegehalts einbezogen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit entspricht (§ 1587 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB). Jeder Betrag, der das fiktive Ruhegehalt erhöht, schlägt damit im zahlenmäBigen Ergebnis ebenso wie Jeder Umstand, der es ermäSigt, auf die versorgungsausgleichsrechtliche Bewertung des Ehezeitanteils nur nach Maßgabe dieses Verhältnisses durch. Sie ist, worauf Hahne in FamRZ 1983, 467 hingewiesen hat, beim fiktiven Altersruhegehalt vorzunehmen und gewinnt mithin im Ergebnis eine Auswirkung auf die Bewertung der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaft ebenfalls nur nach dem Maße des Verhältnisses der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit. Das liefe dem Sinn der Rechenoperation zuwider, den Ehegatten vor Ruhensauswirkungen zu schützen, die auf vorehelich erworbenen Rentenanwartschaften des Beamten beruhen. Somit wird der Ansatz der für die Ehefrau im Wege des Quasi-Splittings zu begründenden Rentenanwartschaften von monatlich 192,95 DM, bezogen auf das Ehezeitende, materiellrechtlich nicht unterschritten.

Zitierte Normen: § 55 BeamtVG § 1587 BGB § 55 BeamtVG § 1587 BGB
betragenEhefrauBGBEhemannesBeschwerdeRentenanwartschaften

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:____________nein
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6;
BeamtVG § 55
An der Methode der Ruhensberechnung nach § 1587 a Abs. 6 Halbsatz 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG, die der Senat in dem Beschluß vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 -FamRZ 1983, 358 entwickelt hat, hält er trotz der daran geübten Kritik (Müller-Bütow und Hoppenz FamRZ 1983» 463 und 466) fest.
BGH, Beschl. v. 6. Juli 1983 - IVb ZB 794/81 - OLG Köln
AG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 794/81	BESCHLUSS
in der Familiensache Lieselotte Ilse Erika	geb.	MiM
AMHHMP Straße MP, KMMHBl - Verfahrensbevollmächtigte II« Instanz:	Antragstellerin, Rechtsanwälte Pr« 1 Dr. MM, vonjjM und MPMt MMMl
 gegen
Karl Gerhard Hartmut H MB , AMIM	MMM Straße MM»
- Verfahrensbevollmächtigter I« Instanz:	Antragsgegner, Rechtsanwalt Dr« M
weitere Beteiligte:
1.	Bugdgg^gggsi^^^^^^^talt, Bezirksleitung W|
zu Vers.-Nr.: JPmSSSSBW,
2.	Deuts che^^ggb^mjBund^^gndirektion KMB,
zu Aktenzeichen: MHPMHMMM ■■	
- Verfahrensbevollmächtigte:	Beschwerdeführerin, Rechtsanwälte Dres.
und M
3. Landesversicherungsanstalt der Rheinprovinz,
 zfT^^s.-Nr.: 4hHMBite
00)2

2 -
Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Macke
 am 6. Juli 1983 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Deutschen Bundesbahn wird der Beschluß des 21. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Mai 1981 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
'	*■	-	-'i	<
Auf die Beschwerde der Bundesbahn-Versicherungsanstalt wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 7. Juli 1980 zu Ziffer 2a und b des Urteilsausspruchs abgeändert.
Von dem Konto 0IHHHBBMB7 des Antragsgegners bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt, Bezirksleitung Y9PM, werden auf das Konto ■■■■■HBB8 der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt der Rheinprovinz in DMHMRentenanwartschaften in Höhe von monatlich 100,85 EM, bezogen auf den 30. November 1978, übertragen.
Zu Lasten der gegenüber der Deutschen Bundesbahn, Bundesbahndirektion KflP, bestehenden Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners werden für die Antragstellerin auf ihrem oben genannten Versicherungskonto Rentenanwartschaften in Höhe von
 monatlich 192,95 DM, bezogen auf den 30. November 1978, begründet.
Bei der Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts hat es sein Bewenden.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Parteien Je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet.
Beschwerdewert 2	1 000 DM.
Gründe i
I.
Die Parteien haben am 14. Februar 1961 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 20. Dezember 1978 zugestellt worden.
Die Ehefrau hat in der Ehezeit (1. Februar 1961 bis 30. November 1978; § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt der Rheinprovinz (LVA, weitere Beteiligte zu 3) erworben. Deren Höhe ist bisher mit monatlich 66,60 DM, bezogen auf den 30. November 1978, angenommen worden. Der Ehemann hat in der Ehezeit ebenfalls Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Ihre Höhe beträgt monatlich 268,30 DM, bezogen auf den 30. November 1978. Trägerin der Versicherung ist Jetzt die Bundesbahn-Versicherungsanstalt (BVA, weitere Beteiligte zu 1).
Whrend der Ehezeit ist der Ehemann Beamter der Deutschen Bundesbahn (weitere Beteiligte zu 2) geworden, in deren Dienst er noch Jetzt steht.
 
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsaus-gleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften in Höhe von 146,90 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen und dort für sie zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes gegenüber der Deutschen Bundesbahn Rentenanwartschaften in Höhe von ebenfalls 146,90 DM - jeweils monatlich und bezogen auf den 30. November 1978 - begründet hat.
Gegen diese Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich hat allein die BVA Beschwerde eingelegt. Auf ihr Rechtsmittel hat das Oberlandesgericht den durch Übertragung von Rentenanwartschaften auszugleichenden Betrag auf 100,85 DM ermäßigt. Ferner hat es den Betrag der auf dem Versicherungskonto der Ehefrau zu begründenden Rentenanwartschaften auf 226,75 DM - jeweils monatlich und bezogen auf den 30. November 1978 - erhöht.
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde erstrebt die Deutsche Bundesbahn eine Herabsetzung der für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften. Sie vertritt die Auffassung, bei der Ermittlung des Wertes der Beamtenversorgung des Ehemannes müsse im Rahmen der Ruhensberechnung nach § 1587 a Abs. 6 Halbsatz 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG die gesamte konkurrierende Rentenanwartschaft des Ehemannes - und nicht nur ihr ehezeitlich erworbener Anteil - berücksichtigt werden.
 
II •
1.	Gegenstand der Entscheidung des Senats ist allein die Begründung von Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung (Quasi-Splitting; § 1587 b Abs. 2 BGB). Deshalb muß die geringfügige Erhöhung der von der Ehefrau ehezeitlich arworbenen Rentenanwartschaften aufgrund Art. 19
Nr. 29 bis 31 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857), die nur den Betrag des im Wege des Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vor-zunehmenden Ausgleichs berühren würde, außer Betracht bleiben.
2.	Der im Wege des Quasi-Splittings auszugleichende Betrag ist auf die weitere Beschwerde auf 192,95 DM, monatlich und bezogen auf das Ehezeitende, herabzusetzen. Werthöhere Anwartschaften für die Ehefrau zu begründen, war das Oberlandesgericht aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert.
a)	Das Amtsgericht hat die von beiden Eheleuten in der Ehe erworbenen Anwartschaften wie folgt beziffert:
Ehemann: gesetzliche Rentenversicherung	268,30	DM
Beamtenversorgung	385,89	DM	654,19	DM
Ehefrau: gesetzliche Rentenversicherung	66,60	DM	66.60	DM
insgesamt auszugleichender Betrag	587,59	DM
Den der Ehefrau danach zustehenden Ausgleich von (587,59 DM : 2 *) 293,79 DM hat das Amtsgericht jeweils zur Hälfte, also in Höhe von je 146,90 DM, im Wege des Splittings und des Quasi-Splittings durchgeführt.
 
b)	Das Oberlandesgericht ist bei seiner abändemden Entscheidung - zutreffend - davon ausgegangen, daß im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB nur der Wertunterschied zwischen den beiderseits in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften auszugleichen ist. Es hat daher Anwartschaften in Höhe von (268,30 DM - 66,60 DM) : 2 = 100,85 DM vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das der Ehefrau übertragen. Soweit das Amtsgericht Anwartschaften in Höhe
 von mehr als dem halben Wertunterschied übertragen hatte, hatte es den Ausgleich der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes für den § 1587 b Abs. 2 BGB das Quasi-Splitting vorschreibt, teilweise in die Ausgleichsform des Splittings nach Abs. 1 der Vorschrift verlagert und insoweit ein unzulässiges Super-Splitting (Senatsbeschluß BGHZ 81, 152, 192 ff) vorgenommen.
c)	Die Korrektur der Ausgleichsform, die auf die Beschwerde der durch das unzulässige Super-Splitting in ihren Rechten beeinträchtigten BVA vorzunehmen war, mußte dazu führen, daß der zu Unrecht durch Splitting der Rentenanwartschaften ausgeglichene Betrag in den Ausgleich der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften, also in das Quasi-Splitting nach
§ 1587 b Abs. 2 BGB fiel. Soweit das Oberlandesgericht die für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften um (146,90 DM - 100,85 DM =) 46,05 DM auf (146,90 DM + 46,05 DM =) 192,95 DM erhöht hat, ist seine Entscheidung mithin nicht zu beanstanden. Ob das Oberlandesgericht - auf die Beschwerde der BVA - auf weniger als diesen Betrag hätte erkennen dür-fen,” wenn das Amtsgericht insgesamt zuviel ausgeglichen hätte, bedarf hier keiner Entscheidung, weil dieser Fall - wie unter 3. ausgeführt wird - nicht vorlifcgt.
d)	Auf die Beschwerde allein der BVA durfte das Oberlandesgericht den durch Quasi-Splitting auszugleichenden Betrag Jedoch nicht über das zur Korrektur der Ausgleichsform erforderliche Maß hinaus erhöhen. Auch im Versorgungsausgleichsverfahren steht dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung nur insoweit zu, als diese in zulässiger Weise angefochten worden ist. Der abweichenden Auffassung des Oberlandesgerichts, das die Befugnis zur umfassenden Überprüfung der amtsgerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich für sich in Anspruch genommen hat, kann nicht gefolgt werden. Das ergibt sich bereits daraus, daß die Zulässigkeit einer Beschwerde nach §§ 621 a Abs, 1 ZPO, 20 Abs, 1 FOG eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraussetzt (vgl. Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB 866/81 - FamRZ 1982, 1196, 1197 * NJW 1983, 179, 180). Als Rentenversicherungsträger (allein) des Ehemannes wird die BVA indessen durch den Ausgleich seiner beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften nicht berührt, durch das Quasi-Splitting zu dem Ausgleich dieser Anwartschaften also nicht in ihren Rechten beeinträchtigt. Hätte sie sich (nur) gegen die Entscheidung über das Quasi-Splitting gewandt, hätte ihr Rechtsmittel ohne SachprÜ-fung als unzulässig verworfen werden müssen (vgl, dazu Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 547/80 - FamRZ 1981, 246 * NJW 1981, 580). Entsprechend konnte ihre - zulässige - Beschwerde gegen die Entscheidung zu dem Splitting nicht zu einer - über die Korrektur der Ausgleichsform hinausgehenden - Erhöhung des im Wege des Quasi-Splittings auszugleichenden Betrages führen.
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3* Hiernach ist die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Betrag der Rentenanwartschaften, die zu dem Ausgleich der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau zu begründen sind, auf 192,95 DM ermäßigt wird. Die Frage, ob auf die weitere Beschwerde der Bundesbahn eine noch weitergehende Ermäßigung zulässig wäre, würde sich stellen, wenn der Betrag, mit dem die Versorgungsanwartschaften des Ehemannes auszugleichen sind, nach den materiell-rechtlichen Vorschriften niedriger wäre als 192,95 DM. Das ist jedoch nicht der Fall.
a)	Nach den Grundsätzen, die der Senat in dem Beschluß vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358 = NJW 1983, 1313 zur Ruhensberechnung gemäß § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG entwickelt hat, beträgt der für den Versorgungsausgleich anzusetzende Wert des ehezeitlich erworbenen Teiles der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung nach der Anwendung von RühensvorSchriften im vorliegenden Falle 451,83 DM. Für die Ehefrau wären danach
 an sich im Wege des Quasi-Splittings Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 225992 DM, also von mehr als 192,95 DM, zu begründen.
b)	Allerdings hat diese Methode der Ruhensberechnung, zu deren Einzelheiten auf den Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 aaO verwiesen wird, Kritik gefunden (Müller-Bütow und Hoppenz FamRZ 1983, 463 und 466), und jedenfalls die von Hoppenz vertretene Rechenweise (vgl. unten zu bb) würde hier mit für
 die Ehefrau zu begründenden Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich nur 139,75 DM erheblich unter dem Betrag von 192,95 EM bleiben. Indes hält der Senat an seiner Art der Ruhensberechnung fest.
 
ff
 aa) Die Lösung des Senats verfolgt das Ziel, die aufgrund der nicht eindeutigen gesetzlichen Regelung eingetretene Rechtsunsicherheit bei einer bis zu dem Dezember 1982 kaum noch zu übersehenden Argumentations- und Meinungsvielfalt durch das Aufzeigen einer praktikablen Berechnungsweise zu beenden. Müller-Bütow stellt ihr erneut die zuletzt sehr differenzierte Auffassung zweier Senate des Oberlandesgerichts Karlsruhe (FamRZ 1981, 974; 1982, 825) gegenüber, die er bereits in MDR 1982, 793 erläutert hat. Der Senat ist diesem Verständnis des Gesetzes in seinem Beschluß vom 1. Dezember 1982 aaO nicht gefolgt. Er hat sich vielmehr für eine Lösung entschieden, die nicht nur den - für sich allein bereits bedeutsamen - Vorteil der wesentlich einfacheren Handhabung bei der Erzielung durchweg vertretbarer Ergebnisse bietet, sondern zudem der bisher sehr umstrittenen Frage der Erfüllung von Wartezeiten jegliche Problematik nimmt (Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 aaO S. 361 f. ) und -mit der Mehrheit der Oberlandesgerichte gegen OLG Karlsruhe FamRZ 1981, 282; 1982, 825 und Müller-Bütow FamRZ 1982,
184 - ein wörtliches Verständnis des § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst, a BeamtVG ("Endstufe der Besoldungsgruppe") erlaubt (Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 aaO S. 362). Gewisse Unebenheiten der Ergebnisse bei bestimmten Fallgruppen vollständig zu vermeiden, sieht sich der Senat bei der Komplexität der ausweislich der Gesetzesmaterialien im Gesetzgebungsverfahren noch nicht bedachten Fragen außerstande. Mit ihnen muß bei jeder Lösung gerechnet werden. So erscheinen die von Hoppenz aaO gebildeten, im übrigen kaum typischen Fälle wenig geeignet, die größere Sachgerechtigkeit der einen oder anderen Lösung nachzuweisen.
 
bb) Hoppenz folgt der Auffassung des Senats weitgehend.
Er hält es jedoch für unrichtig, gegen Ende der Berechnung den nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt erworbenen Werteinheiten gekürzten Ruhensbetrag von dem fiktiven Altersruhegehalt abzuziehen und das Ergebnis sodann nach der Regel des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB, also nach dem Verhältnis der ehezeitlich verbrachten ruhe-gehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit, zu quotieren. Damit würde, so meint er, der Ruhensbetrag, der sich im Beamtenversorgungsrecht voll auswirke, zu Unrecht für den Versorgungsausgleich doppelt gekürzt: zunächst im Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt erworbenen Wertein-heiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und sodann im Verhältnis der ehezeitlichen Dienstzeit zur Gesamtzeit.
Die Kürzung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften falle dadurch zu gering aus; es werde also zuviel ausgeglichen. Richtigerweise dürfe der nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt erworbenen Werteinheiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzte Ruhensbetrag nicht schon von dem noch weiter nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB zu quotierenden fiktiven Altersruhegehalt abgezogen werden, sondern erst vom Ergebnis dieser Quotierung, also von dem Ehezeitanteil des fiktiven Altersruhegehalts (ebenso ein noch nicht veröffentlichter Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 1983 - 2 UF 204/81).
Dieser Erwägung vermag der Senat nicht zu folgen
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Grundlage der Bewertung einer Anwartschaft auf Beamten-versorgung ist das für den Zeitpunkt der Pensionierung zu erwartende fiktive Ruhegehalt* In den Versorgungsaus-gleich wird derjenige Teil dieses fiktiven Altersruhegehalts einbezogen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit entspricht (§ 1587 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB). Jeder Betrag, der das fiktive Ruhegehalt erhöht, schlägt damit im zahlenmäBigen Ergebnis ebenso wie Jeder Umstand, der es ermäSigt, auf die versorgungsausgleichsrechtliche Bewertung des Ehezeitanteils nur nach Maßgabe dieses Verhältnisses durch. Wollte man - allgemein - bestimmte Erhöhungen oder Ermäßigungen des fiktiven Ruhegehalts erst seinem Ehezeitanteil gutbringen bzw. von ihm abziehen, so würden Zu- oder Abschläge sich überstark auf den Ehezeitanteil und damit auf den Versorgungsausgleich auswirken.
Bei der Kürzung, die sich aus der gesetzlich angeordneten Anwendung der beamtenrechtlichen Rühens- oder Anrechnungsvorschriften ergibt (§ 1587 Abs. 6 Halbsatz 2 BGB), verhält es sich ebenso. Sie ist, worauf Hahne in FamRZ 1983, 467 hingewiesen hat, beim fiktiven Altersruhegehalt vorzunehmen und gewinnt mithin im Ergebnis eine Auswirkung auf die Bewertung der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaft ebenfalls nur nach dem Maße des Verhältnisses der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit.
Diese Einsicht war, soweit ersichtlich, allgemein Grundlage der früheren Auskunftspraxis der Versorgungsträger, die unterschiedslos alle, auch die vorehelich erworbenen Rentenanwartschaften, in die Ruhensberechnung einbezog,
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und der Rechtsprechung, soweit sie dieser Auskunftspraxis folgte.
Nichts anderes kann gelten, wenn für die Zwecke des Versorgungsausgleichs nur den ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften des Beamten (so OLG München FamRZ 1980, 1025) oder nur dem durch die ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften verursachten Teil des Ruhensbetrages (so Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 aaO) Bedeutung beigemessen wird. Damit soll der Ehegatte davor geschützt werden, beim Versorgungsausgleich an Ruhensfolgen beteiligt zu werden, die auf vorehelichen Rentenanwartschaften beruhen. Das erfordert - wie allgemein bei einer Verringerung des Ruhensbetrages -, daß der jetzt geringere in gleicher Weise wie der aus allen Rentenanwartschaften resultierende höhere Ruhensbetrag von dem nämlichen fiktiven Altersruhegehalt abgezogen wird. Anderenfalls, bei dem von Hoppenz vorgeschlagenen Abzug des verringerten Ruhensbetrages erst von dem Ehezeitanteil, käme es nicht zu dem gewollten Absinken der Ruhensbelastung des auszugleichenden Ehezeitanteils der Versorgung (nur) nach dem Maße der ehezeitlich zu den insgesamt erworbenen Werteinheiten in der Rentenversicherung. Der Ehezeitanteil, der in den Versorgungsausgleich fällt, würde vielmehr, da er allein die Kürzung zu tragen hätte, wie im vorliegenden Falle stärker sinken und gegebenenfalls ganz entfallen.
Das liefe dem Sinn der Rechenoperation zuwider, den Ehegatten vor Ruhensauswirkungen zu schützen, die auf vorehelich erworbenen Rentenanwartschaften des Beamten beruhen.
Der Senat bleibt nach allem bei dem in seinem Beschluß vom 1. Dezember 1982 aaO dargelegten Verständnis der versorgungsausgleichsrechtlichen Berücksichtigung von Ruhens-oder Anrechnungsvorschriften des Beamtenversorgungsrechts,
 
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dem Jetzt - soweit bisher ersichtlich - auch die Auskunftspraxis der Versorgungsträger folgt.
Somit wird der Ansatz der für die Ehefrau im Wege des Quasi-Splittings zu begründenden Rentenanwartschaften von monatlich 192,95 DM, bezogen auf das Ehezeitende, materiellrechtlich nicht unterschritten.
Lohmann
 Portmann	Blumenröhr
 Richterin Df. Krohn Macke ist im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Lohmann