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BGH · IVb ZB 792/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 792/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 2. Zu den sonstigen Anwartschaften der Ehefrau aus der Zusatzversorgung hat die VBL in einer dem Amtsgericht - Familiengericht - erteilten Auskunft vom 29. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden (weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 195,39 DM - bezogen auf den 31. März 1978 - auf das Konto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen (weitere Beteiligte zu 2) übertragen hat. Bei der Festsetzung der zu übertragenden Rentenanwartschaften hat das Amtsgericht den Anwartschaften des Ehemannes in Höhe von 535,5o DM sowohl die Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 136,4o DM als auch ihre - auf einen Betrag von monatlich 8,32 E dynamisierte - Anwartschaft auf die Versicherungsrente bei der VBL gegenübergestellt. Die Hälfte des sich auf diese Weise ergebenden Wertunterschiedes (von 39o,78 DM) hat das Amtsgericht zugunsten der Ehefrau nach § 1587 b Abs. 1 BGB ausgeglichen. Auf die gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich gerichtete Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die zu übertragenden Rentenanwartschaften auf monatlich 124,21 DM herabgesetzt. Schaft auf die dynamische Versorgungsrente bei der VBL mit monatlich 15o,67 DM in den Wertausgleich nach S 1587 b Abs. 1 BGB einbezogen. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Erwirbt der Versicherte später, bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf d: dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB ii schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch de das Oberlandesgericht die Anwartschaft der ausgleichsberechtig ten Ehefrau auf die dynamische Versorgungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat, nicht zu vereinbaren. Denn es fehlt an den erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen zu dem Wert der höchsten Anwartschaft auf eine statische Versicherungsrente, die die Ehefrau aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der VBL in der Ehezeit erlangt hat. Mai 1981 - eine unverfallbare Anwartschaft auf eine qualifizierte Versicherungsrente nach § 44 a VBLS zustand, die nach den Grundsätzen des Beschlusses vom 26. Zur Klärung dieser Frage und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden Grundlage ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 44a VBLS
EhefrauBGBAnwartschaftOberlandesgerichtAmtsgerichtVBLBeschlußBeschwerdeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 792/81
BESCHLUSS
in der Familiensache
 geb.
, Am S|
28ö,
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
OM-G1
(-Weg 14,
Antragsteller und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Weitere Beteiligte:
1. Landesversicherungsanstalt Baden, Vers.Nr.:
traße lo5. Kl
2. LandesverSicherungsanstalt Westfalen, G( Vers.Nr.:
iStraBe 194,
&
2 -
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
 am 2. März 1983
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Mai 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1 ooo DM.
3
&
Gründe:
I. Der im Jahre 1926 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1927 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 17. September 1957 die Ehe geschlossen. Am 12. April 1978 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.
Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. September 1957 bis 31. März 1978, S 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 535,5o DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 136,4o DM. Für die Ehefrau besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Aus der Zusatzversorgung hat die Ehefrau - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erworben, deren Höhe das Oberlandesgericht mit monatlich 15o,67 DM angenommen hat. Zu den sonstigen Anwartschaften der Ehefrau aus der Zusatzversorgung hat die VBL in einer dem Amtsgericht - Familiengericht - erteilten Auskunft vom 29. November 1978 roitgeteilt: Die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente betrage monatlich 25,66 DM? eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente bestehe nicht. Im übrigen hat die VBL darauf hingewiesen, daß das Pflichtversicherungsverhältnis der Ehefrau über den beteiligten Arbeitgeber am 1. Oktober 1969 begonnen habe.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden (weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 195,39 DM - bezogen auf den 31. März 1978 - auf das Konto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen (weitere Beteiligte zu 2) übertragen hat. Bei der Festsetzung der zu übertragenden Rentenanwartschaften hat das Amtsgericht den Anwartschaften des Ehemannes in Höhe von 535,5o DM sowohl die Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 136,4o DM als auch ihre - auf einen Betrag von monatlich 8,32 E dynamisierte - Anwartschaft auf die Versicherungsrente bei der VBL gegenübergestellt. Die Hälfte des sich auf diese Weise ergebenden Wertunterschiedes (von 39o,78 DM) hat das Amtsgericht zugunsten der Ehefrau nach § 1587 b Abs. 1 BGB ausgeglichen. Den von dem Ehemann gestellten Antrag auf Ausschluß oder Herab Setzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit hal das Amtsgericht zurückgewiesen.
Auf die gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich gerichtete Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die zu übertragenden Rentenanwartschaften auf monatlich 124,21 DM herabgesetzt. Es hat dabei auf Seiten der ausgleichsberechtig-ten Ehefrau sowohl die Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung mit monatlich 136,4o DM als auch die Anwart-
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s?
Schaft auf die dynamische Versorgungsrente bei der VBL mit monatlich 15o,67 DM in den Wertausgleich nach S 1587 b Abs. 1 BGB einbezogen. Die Voraussetzungen für eine Kürzung des Versorgungsausgleichs nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG oder nach § 1587 c BGB hat das Oberlandesgericht, ebenso wie das Amtsgericht, verneint.
Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt.
Der Ehemann hat eine gegen die Entscheidung zu S 1587 c BGB gerichtete Anschlußbeschwerde zurückgenommen.
II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft
 auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne vor § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente , allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL gemäß § 44, S 44 a odei S 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als au< des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später, bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf d: dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB ii schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch de das Oberlandesgericht die Anwartschaft der ausgleichsberechtig ten Ehefrau auf die dynamische Versorgungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat, nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben.
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Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn es fehlt an den erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen zu dem Wert der höchsten Anwartschaft auf eine statische Versicherungsrente, die die Ehefrau aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der VBL in der Ehezeit erlangt hat. Nach der Auskunft der VBL vom 29. November 1978 liegt die Annahme nahe, daß der Ehefrau im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts - am 26. Mai 1981 - eine unverfallbare Anwartschaft auf eine qualifizierte Versicherungsrente nach § 44 a VBLS zustand, die nach den Grundsätzen des Beschlusses vom 26. Mai 1982 - nach Dynamisierung - in den Versorgungsausgleich einbezogen werden müßte, wenn sie höher wäre als die Anwartschaft auf die Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente. Da die im Jahre 1927 geborene Ehefrau das 35. Lebensjahr vollendet und ihr Pflichtverhältnis über denselben beteiligten Arbeitgeber nach der Mitteilung der VBL am 1. Oktober 1969
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begonnen hatter ist davon auszugehen, daß die Voraussetzungen des § 44 a VBLS bei Fortbestehen der Zusatzversorgung seit dem 1. Oktober 1979 erfüllt waren. Zur Klärung dieser Frage und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden Grundlage ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Lohmann		Portmann		Blumenrohr
	Krohn		Zysk