* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Lohmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Krohn am 29. Juni 198o aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. April 198o Beschwerde ein und begründete sie mit Schriftsatz vom 12. Der Vorsitzende des Senats wies die Beschwerdeführerin durch Verfügung vom 9. Nach Erlaß dieses Beschlusses legte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 3. Mai 198o mit Erledigungsvermerk als auch eine eidesstattliche Erklärung der für die Absendung der Post in ihrer Behörde zuständigen Mitarbeiterin vor, in der diese versicherte, daß sie den Schriftsatz vom 12. Mai 198o kuvertiert und zur Absendung gegeben, als Quittung für die Absendung den Absendevermerk angebracht und den Brief ihrer Erinnerung nach in das Fach für den behördeninternen Postausgleich in Kassel gelegt habe; nähere Angaben seien ihr bei einem Aufkommen von etwa 35o und mehr Schriftstücken täglich nicht möglich. Die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist führt aber unter den hier gegebenen Umständen nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Vielmehr ist der Beschwerdeführerin auf ihren Antrag nach §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist zu gewähren. Die Ursache für die Versäumung der Frist lag nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Beschwerdeführerin in einer nicht mehr aufklärbaren Verzögerung bei der Beförderung des am 13. Es ist ihr zuzugeben, daß der am 13* Mai 198o in den Postlauf gegebene Brief bei normalem Verlauf auf beiden Beförderungswegen das - am selben Ort gelegene - Oberlandesgericht fristgerecht bis zu dem 19. Nach dem Erlaß dieser Verfügung hat das Beschwerdegericht jedoch den hier vorliegenden besonderen Umständen, die sich aus der erfahrungsgemäß längeren Bearbeitungsdauer in einem großen Behördenbetrieb ergeben, nicht ausreichend Rechnung getragen, und es hat insoweit unter Verstoß gegen das Gebot des Art. 1o3 Abs. 1 GG die angefochtene Entscheidung bereits zu einem Zeitpunkt getroffen, zu dem noch mit dem Eingang einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin gerechnet werden mußte. Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung wiederholt entschieden hat, wird der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, wenn ein Gericht eine Entscheidung trifft, ohne eine angemessene Frist abzuwarten, innerhalb deren eine eventuell beabsichtigte Stellungnahme unter normalen Umständen eingehen kann (BVerfGE 12, 6/8/9 m. Wenn das Gericht den Verfahrensbeteiligten nicht ausdrücklich eine Frist zur Stellungnahme setzt, muß es danach mit dem Erlaß seiner Entscheidung jedenfalls eine angemessene Zeit abwarten (BVerfGE 6, 12/15).

Zitierte Normen: § 236 ZPO
BeschwerdeführerinFristOberlandesgerichtGlaubhaftmachungBeschwerdeZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV b ZB 79o/8o	BESCHLUSS
in der Familiensache
2
yfS&
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Lohmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Krohn am 29. April 1981
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 198o aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 5oo DM.
Gründe :
I.
Durch Verbundurteil vom 19. Februar 198o regelte das Familiengericht - unter anderem - den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien dahin, daß es eine Anwartschaft des Antragsgegners auf betriebliche Altersversorgung aus der Zusatzversorgung der Deutschen Bundesbahn (Bundesbahn-Versicherungsanstalt) in Höhe von monatlich 83,6o DM im Wege des sogenannten "Super-Splittings” in eine Regelung nach § 1587 b Abs. 1 BGB einbezog, um einen Ausgleich durch Bareinzahlung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB zu vermeiden. Gegen dieses Urteil legte die Beteiligte zu 1 (Bundesbahn-Versicherungs-
 anstalt) fristgerecht am 17. April 198o Beschwerde ein und begründete sie mit Schriftsatz vom 12. Mai 198o, der erst am 2o. Mai 198o bei dem Oberlandesgericht einging. Auf eine Mitteilung des Oberlandesgerichts vom 22. Mai 198o über den verspäteten Eingang der Beschwerdebegründung beantragte die Beteiligte zu 1 am 3. Juni 198o Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist.
Sie machte geltend - und legte zur Glaubhaftmachung eine Versicherung ihres Sachbearbeiters vor: der Begründungsschriftsatz sei am 12. Mai gefertigt und danabh sofort abgesandt worden, wie sich aus dem Absendevermerk vom 13. Mai 198o auf der Durchschrift des Schriftsatzes ergebe. Nach der Aufgabe des Briefes zur Post am 13. Mai 198o habe ihr Sachbearbeiter davon ausgehen können, daß der Schriftsatz fristgerecht bis zu dem 19. Mai 198o bei dem Oberlandesgericht eingehen würde, zu demal es sich um eine Beförderung im örtlichen Bereich gehandelt habe.
Der Vorsitzende des Senats wies die Beschwerdeführerin durch Verfügung vom 9. Juni 198o darauf hin, daß ihr bisheriges Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach § 236 ZPO nicht genüge, und gab ihr auf, die in ihrem Besitz befindliche Kopie des Beschwerdebegründungs-Schriftsatzes vorzulegen, da der Erledigungsvermerk auf der zu den Akten gereichten Ablichtung nur teilweise lesbar sei. Eine Frist zur Erledigung wurde nicht gesetzt.
Durch den angefochtenen Beschluß vom 26. Juni 198o verwarf das Oberlandesgericht die Beschwerde wegen fehlender Begründung als unzulässig. Däs Gericht versagte
 die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil die den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Tatsachen trotz des Hinweises vom 9. Juni 198o nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden seien.
Nach Erlaß dieses Beschlusses legte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 3. Juli 198o sowohl die Durchschrift des Schriftsatzes vom 12. Mai 198o mit Erledigungsvermerk als auch eine eidesstattliche Erklärung der für die Absendung der Post in ihrer Behörde zuständigen Mitarbeiterin vor, in der diese versicherte, daß sie den Schriftsatz vom 12. Mai 198o kuvertiert und zur Absendung gegeben, als Quittung für die Absendung den Absendevermerk angebracht und den Brief ihrer Erinnerung nach in das Fach für den behördeninternen Postausgleich in Kassel gelegt habe; nähere Angaben seien ihr bei einem Aufkommen von etwa 35o und mehr Schriftstücken täglich nicht möglich.
Mit der am 1. August 198o erhobenen weiteren Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den ihr am 2. Juli 198o zugestellten Beschluß vom 26. Juni 198o.
II.
Der nach § 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaften, formund fristgerecht eingelegten weiteren Beschwerde ist der Erfolg nicht zu versagen.
Die am 17. April 198o erhobene Beschwerde ist zwar nicht rechtzeitig innerhalb der am 19. Mai 198o abgelaufenen Begründungsfrist (§§ 621 e Abs. 3 Satz 2,
 519 Abs. 2 Satz 2, 222 Abs. 2 ZPO) begründet worden.
Die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist führt aber unter den hier gegebenen Umständen nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Vielmehr ist der Beschwerdeführerin auf ihren Antrag nach §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist zu gewähren.
Die Beschwerdeführerin war - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist gehindert. Die Ursache für die Versäumung der Frist lag nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Beschwerdeführerin in einer nicht mehr aufklärbaren Verzögerung bei der Beförderung des am 13. Mai 198o in den Postgang gegebenen Briefes, und zwar entweder im Bereich der Deutschen Bundespost oder im Bereich des behördeninternen Postausgleichs in Kassel. Diese Verzögerung hatte die Beschwerdeführerin nicht zu vertreten (zu Verzögerungen bei der Deutschen Bundespost vgl. BVerfGE 53, 148/151 m. Nachw.). Es ist ihr zuzugeben, daß der am 13* Mai 198o in den Postlauf gegebene Brief bei normalem Verlauf auf beiden Beförderungswegen das - am selben Ort gelegene - Oberlandesgericht fristgerecht bis zu dem 19. Mai 198o hätte erreichen müssen.
Die Beschwerdeführerin hat die ihr obliegende Sorgfaltspflicht dadurch erfüllt, daß sie die Beschwerdebegründung rechtzeitig, nämlich 6 Tage vor Fristablauf, in den in ihrem Behördenbereich üblichen allgemeinen Postgang gegeben hat.
Dies hat sie durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung ihrer Mitarbeiterin Anneliese	vom	3.
Juli 198o glaubhaft gemacht. Die Mittel zur Glaubhaftmachung brauchten nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht
 
ys*
mit dem Wiedereinsetzungs-Antrag verbunden zu werden. Sie konnten vielmehr im Verlauf des Verfahrens Uber den Antrag nachgeholt werden. Demgemäß hat der Senatsvorsitzende beim Oberlandesgericht der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 9. Juni 198o Gelegenheit gegeben, die den Antrag begründenden Tatsachen in prozeßordnungsgemäßer Form glaubhaft zu machen. Nach dem Erlaß dieser Verfügung hat das Beschwerdegericht jedoch den hier vorliegenden besonderen Umständen, die sich aus der erfahrungsgemäß längeren Bearbeitungsdauer in einem großen Behördenbetrieb ergeben, nicht ausreichend Rechnung getragen, und es hat insoweit unter Verstoß gegen das Gebot des Art. 1o3 Abs. 1 GG die angefochtene Entscheidung bereits zu einem Zeitpunkt getroffen, zu dem noch mit dem Eingang einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin gerechnet werden mußte. Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung wiederholt entschieden hat, wird der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, wenn ein Gericht eine Entscheidung trifft, ohne eine angemessene Frist abzuwarten, innerhalb deren eine eventuell beabsichtigte Stellungnahme unter normalen Umständen eingehen kann (BVerfGE 12, 6/8/9 m. Nachw.). Wenn das Gericht den Verfahrensbeteiligten nicht ausdrücklich eine Frist zur Stellungnahme setzt, muß es danach mit dem Erlaß seiner Entscheidung jedenfalls eine angemessene Zeit abwarten (BVerfGE 6, 12/15). Diese Verpflichtung hat das Beschwerdegericht hier nicht beachtet. Allein die Tatsache, daß am 26. Juni 198o eine Stellungnahme der
 Beschwerdeführerin zu der Verfügung vom 9. Juni 198o nicht vorlag, rechtfertigte noch nicht die Annahme, die Beschwerdeführerin beabsichtige nicht, den ihr gegebenen Hinweisen nachzukommen und die erforderliche Glaubhaftmachung für ihr Wiedereinsetzungsgesuch nachzuholen.
Dr. Grell
 Krohn