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BGH · IVb ZB 789/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 789/81

Rentenanwartschaften, die ein in der Rentenversicherung für Angestellte versicherter selbständig Erwerbstätiger durch nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages entrichtete Beiträge erwirbt, unterfallen dem Versorgungsausgleich auch dann nicht, wenn damit belegte Versicherungszeiten in die Ehezeit fallen (im Anschluß an den Senatsbeschluß BGHZ 81, 196). Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Varsitzenden Richter lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Er. Macke, Er. Zysk und Nonnenkamp am 27. Auf die weitere Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird der Beschluß des 16. Februar 1980 in Ziffer 3 des Entscheidungssatzes dahin abgeändert, daß van Versicherungskonto Nr. HB H 000 des Antragstellers Frank HBH bei der BfA Berlin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 127 DM, bezogen auf den 30. Von den Kosten der weiteren Beschwerde haben die Antragsgegnerin und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers je zur Hälfte zu tragen; im übrigen werden außergerichtliche Rosten nicht erstattet. September 1978; S 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau eine Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte) erworben, deren Wert - bezogen auf das Ehezeitende - in den Vorinstanzen mit monatlich 130,40 EM angenommen worden ist. Auch der Ehemann hat bei der BfA eine Rentenanwartschaft durch Beiträge erworben, die er bis zu dem 31. März 1974 aus einer Beschäftigung als Angestellter zu leisten hatte; deren auf die Ehezeit entfallender Wert ist bisher mit 403 EM angenonnen worden; nach der erwähnten gesetzlichen Änderung beträgt er 388,60 EM, ebenfalls jeweils monatlich und bezogen auf den 30. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien durch Vorbundurteil geschieden und den Versorgungsausgleich - unter Berücksichtigung der für die Ehezeit nachentrichteten Pflichtbeiträge - in der Weise geregelt, daß es Rantenanwartschaften in Höhe von monatlich 172,50 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 475,40 DM und 130,40 EM) vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das der Ehefrau übertragen hat. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht - ohne Berücksichtigung der nachentrichteten Beiträge - den Ausgleichsbetrag auf monatlich 136,30 EM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 403 DM und 130,40 EM) herabgesetzt. Die weiteren Beschwerden haben nicht den erstrebten Erfolg, doch führt die weitere Beschwerde der BfA wegen der gesetzlichen Änderung der Tabellenwerte zu einer Korrektur des Ausgleichsbetrages auf 127 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 388,60 DM und 134,60 DM). 1. Das Beschwerdegericht hat zu Recht die Rentenanwartschaften des Ehemannes, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages durch Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen im Dezember 1979 für die noch in die Ehezeit fallenden Zeiträume vom 1. Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Ehezeit begründet worden sind, unterliegen dem Versorgung sausgleich nicht, wenn die Beiträge erst nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages entrichtet worden sind; dieses sogenannte In-Prinzip gilt auch dann, wenn der für die Nachentrichtung etwa erforderliche Antrag noch in der Ehezeit gestellt war (Senatsbeschluß BGHZ 81, 196). Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerden ist die Rechtslage nicht grundlegend anders, wenn wie im vorliegenden Fall die Rentenanwartschaften durch Pflichtbeiträge begründet werden, die ein selbständig Erwerbstätiger (erst) nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages entrichtet hat, selbst wenn er die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG noch in der Ehezeit beantragt hatte und auch der Aufnahme-bescheid des Versicherungsträgers schon in der Ehezeit ergangen war. Das Bestehen einer Pflichtversicherung mit der daran vom Gesetz geknüpften Folge einer Beitragspflicht für (mindestens) jeden zweiten Monat begründet indessen weder Rentenanwartschaften noch Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- bzw. Vor der Entrichtung von Beiträgen besteht auch keine dem Versorgungsausgleich unterliegende Aussicht auf eine Versorgung; von einer Aussicht läßt sich nur sprechen, wenn dem Versicherten ohne sein eigenes Zutun beim gewöhnlichen weiteren Verlauf eine Rechtsstellung erwächst, die ihm im leistungsfall einen Anspruch auf Versorgung verschafft (vgl. Entscheidend für die Begründung des denf Versorgungsausgleich unterliegenden Versorgungsanspruchs ist auch beim angestellten Versicherten die Entrichtung des Beitrages, die dem Arbeitgeber obliegt (§ 118 AV3) und die nur ausnahmsweise aus Gründen des sozialen Schutzes der Arbeitnehmer auf einen vor der Beitragsentrichtung liegenden Zeitpunkt fingiert wird, wenn nämlich der Versicherte glaubhaft macht, daß der auf ihn entfallende Beitragsanteil von seinem Gehalt abgezogen worden ist (S 119 Abs.6 AV3). Hierin mag der Grund dafür liegen, daß in der Praxis der Versicherungsträger eine zwangsweise Beitreibung fälliger Beiträge von selbständigen Erwerbstätigen eher ein Ausnahmefall zu sein scheint, der Versicherungsträger sich vielmehr - wie offenbar auch im vorliegenden Fall - darauf beschränkt, auf die Folgen der unterlassenen Beitragsentrichtung sowie darauf hinzuweisen, daß rückständige Beiträge im Rahmen der Vorschriften über die \ferjähruny von Beitragsansprüchen noch innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit gefordert und entrichtet werden können, wobei sie im Falle der Nachentrichtung als rechtzeitig entrichtet gelten. Denn das für die Begründung der Rentenanwartschaften im Falle der Nachentrichtung erforderliche Kapital fließt aus dem Vermögen des Versicherten erst zu einem Zeitpunkt ab, in dem die Versorgungsgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht. Aber auch dann, wenn die eingesetzten Mittel schon während der Ehezeit vorhanden waren, gilt nichts anderes: Haben die Ehegatten wie im vorliegenden Fall Gütertrennung vereinbart, hat der Ehegatte des Pflichtversicherten an dessen Varmögen ohnehin keinen Anteil; bestand für die Ehe dagegen der gesetzliche Güterstand, unterliegen die für die Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen verwendeten Mittel den güterrechtlichen Ausgleichsbestimmungen. In einem Scheidungsverfahren, an dem ein auf seinen Antrag in die Pflichtversicherung aufgenanmener selbständiger Erwerbstätiger beteiligt ist, müßte es bedenklich erscheinen, über den ^rsorgungsausgleich abschließend zu entscheiden, solange noch die Möglichkeit einer Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen für Zeitabschnitte besteht, die in die Ehezeit fallen. Wäre bei einer Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich die zulässige Nachentrichtung von Beiträgen nicht erkannt oder nicht abgewartet worden, hinge es von zeitlichen Zufälligkeiten des Varfahrensablaufes ab, ob dies noch durch Rechtsmittel geltend gemacht werden könnte. Nach § 1587 c Nr. 2 BO findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung durch Handeln oder unterlassen bewirkt hat, daß ihm zustehende Anwartschaften auf eine Versorgung, die nach § 1587 Abs. 1 BO auszugleichen wären, nicht entstanden sind. 162 f) die Auffassung vertreten, § 1587 c Nr. 2 BO könne nicht auf den Fall ausgedehnt werden, daß der Verpflichtete das Entstehen eines Ausgleichsanspruchs durch Einwirken auf Versorgungsanrechte verhindere (Palandt/Diederichsen BGB 44. Es erscheint dem Senat auch nicht zulässig, die Einflußnahme eines Ehegatten auf das Bitstehen von ausgleichspflichtigen Anwartschaften in bestimmten Abschnitten der Ehe - hier etwa für die Zeit seit Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit des Ehemannes -gemäß S 1587 c Nr. 2 BGB zu beurteilen.

Zitierte Normen: § 127 AngVersG § 1587 BGB § 1587c BO
BeitragBfARentenanwartschaftenNachentrichtungBGBBeschwerdeVersorgungsausgleichEhezeit

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGB §S 1587, 1587 a Abs. 2 Nr. 2? AngestelltenversicherungsG (AVG)
S 2 Abs. 1 Nr. 11, SS 27, 127, 127 a
Rentenanwartschaften, die ein in der Rentenversicherung für Angestellte versicherter selbständig Erwerbstätiger durch nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages entrichtete Beiträge erwirbt, unterfallen dem Versorgungsausgleich auch dann nicht, wenn damit belegte Versicherungszeiten in die Ehezeit fallen (im Anschluß an den Senatsbeschluß BGHZ 81, 196).
BGH, Beschl.v. 27. März 1985 - IVb ZB 789/81 - OLG Stuttgart
AG Heilbronn
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Familiensache
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Varsitzenden Richter lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr,
 Er. Macke, Er. Zysk und Nonnenkamp
 am 27. März 1985 beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Auf die weitere Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird der Beschluß des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Mai 1981 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Heilbronn vom 14. Februar 1980 in Ziffer 3 des Entscheidungssatzes dahin abgeändert, daß van Versicherungskonto Nr. HB H 000 des Antragstellers Frank HBH bei der BfA Berlin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 127 DM, bezogen auf den 30. September 1978, auf das Versicherungskonto Nr. BBHB J 503 der Antragsgegnerin Dietlinde HflHBP bei der BfA übertragen werden.
Die Oerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem
 Antragsteller und der Antragsgegnerin je zur Hälfte
 auferlegt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
 
Im übrigen wird die weitere Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zurückgewiesen.
Von den Kosten der weiteren Beschwerde haben die Antragsgegnerin und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers je zur Hälfte zu tragen; im übrigen werden außergerichtliche Rosten nicht erstattet.
Beschwerdewert:	1.000 DM.
Gründe :
I.
Der im Jahre 1939 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1941 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 5. April 1962 geheiratet. Mit notariell beurkundetem Ehevertrag vcm 7. Oktober 1977 haben sie Gütertrennung vereinbart und auf einen bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Zugewinnausgleich gegenseitig verzichtet. Am 27. Oktober 1978 ist der Scheidungsantrag des Ehemannes der Ehefrau zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1. April 1962 bis 30. September 1978; S 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau eine Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte) erworben, deren Wert - bezogen auf das Ehezeitende - in den Vorinstanzen mit monatlich 130,40 EM angenommen worden ist. Aufgrund der Änderung von bisher nach Geschlechtern unterschiedlichen Tabellenwerten im Angestelltenversicherungsgesetz durch Art. 20 Nr. 6 bis 8 des Haushaltsbegleitge-
 
setzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I 1857) beträgt er jedoch monatlich 134,60 EM. Auch der Ehemann hat bei der BfA eine Rentenanwartschaft durch Beiträge erworben, die er bis zu dem 31. März 1974 aus einer Beschäftigung als Angestellter zu leisten hatte; deren auf die Ehezeit entfallender Wert ist bisher mit 403 EM angenonnen worden; nach der erwähnten gesetzlichen Änderung beträgt er 388,60 EM, ebenfalls jeweils monatlich und bezogen auf den 30. September 1978. Seit dem 1. April 1974 übt der Ehemann eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Auf seinen am 1. Dezember 1975 eingegangenen Antrag ist für ihn ab diesem Zeitpunkt gemäß Bescheid der BfA van 23. Juni 1976 die Versicherungspf 1 icht in der Rentenversicherung der Angestellten nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG eingetreten. Pflichtbeiträge als selbständig Erwerbstätiger hat er aber bis zu dem Ehde der Ehezeit nicht entrichtet. Erst im Dezember 1979 hat er Beiträge für die Zeit ab Dezember 1975 nachentrichtet. Die unter Berücksichtigung dieser Beiträge auf die Ehezeit insgesamt entfallende Rentenanwartschaft haben die Vorinstanzen mit monatlich 475,40 DM angenommen; unter Berücksichtigung der geänderten Tabellenwerte beträgt ihr Wert monatlich 461,10 EM, bezogen auf das Ehezeitende.
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien durch Vorbundurteil geschieden und den Versorgungsausgleich - unter Berücksichtigung der für die Ehezeit nachentrichteten Pflichtbeiträge - in der Weise geregelt, daß es Rantenanwartschaften in Höhe von monatlich 172,50 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 475,40 DM und 130,40 EM) vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das der Ehefrau übertragen hat.
Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht - ohne Berücksichtigung der nachentrichteten Beiträge - den Ausgleichsbetrag auf monatlich 136,30 EM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 403 DM und 130,40 EM) herabgesetzt.
 
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde erstreben die Ehefrau und die BfA, die Entscheidung des Amtsgerichts wiederherzustellen .
II.
Die weiteren Beschwerden haben nicht den erstrebten Erfolg, doch führt die weitere Beschwerde der BfA wegen der gesetzlichen Änderung der Tabellenwerte zu einer Korrektur des Ausgleichsbetrages auf 127 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 388,60 DM und 134,60 DM). Eine Gesetzesänderung ist im Varsorgungsausgleich auch dann zu berücksichtigen, wenn sie in der Zeit zwischen Ehezeitende und gerichtlicher EhtScheidung (auch des Bundesgerichtshofs) in Kraft getreten ist (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 90, 52). Einer Herabsetzung des Ausgleichsbetrages auf das Rechtsmittel der BfA steht auch nicht das Varbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers entgegen, weil nicht auszuschließen ist, daß sie sich wegen des ungewissen Varsicherungsverlaufs zugunsten der BfA auswirken kann (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Juni 1984 -IVb ZB 767/80 - zu dem Abdruck in BGHZ 92, 5 vorgesehen) •
1. Das Beschwerdegericht hat zu Recht die Rentenanwartschaften des Ehemannes, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages durch Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen im Dezember 1979 für die noch in die Ehezeit fallenden Zeiträume vom 1. Dezember 1975 bis 30. Juni 1976, van 1. Januar 1977 bis 30. Juni 1977 und vom 1. Januar 1978 bis 30. Juni 1978 erworben hat, nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen.
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Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Ehezeit begründet worden sind, unterliegen dem Versorgung sausgleich nicht, wenn die Beiträge erst nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages entrichtet worden sind; dieses sogenannte In-Prinzip gilt auch dann, wenn der für die Nachentrichtung etwa erforderliche Antrag noch in der Ehezeit gestellt war (Senatsbeschluß BGHZ 81, 196).
Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerden ist die Rechtslage nicht grundlegend anders, wenn wie im vorliegenden Fall die Rentenanwartschaften durch Pflichtbeiträge begründet werden, die ein selbständig Erwerbstätiger (erst) nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages entrichtet hat, selbst wenn er die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG noch in der Ehezeit beantragt hatte und auch der Aufnahme-bescheid des Versicherungsträgers schon in der Ehezeit ergangen war.
a)	Die Zulassung des Ehemannes zur gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. Dezember 1975 begründete für ihn zwar die Pflicht, monatliche Beiträge entsprechend seinem Einkommen zu entrichten (§ 127 a &>s. 1 Satz 1 i.V. mit § 127 AVG), wobei es ihm jedoch bereits freistand, bis zu dem Ablauf von drei Kalenderjahren nach Stellung des Antrages auf Versicherungspflicht - d.h. hier bis zu dem Ablauf des Jahres 1978 - Beiträge nur für jeden zweiten Monat zu entrichten (§ 127 a Abs. 2 AVG). Das Bestehen einer Pflichtversicherung mit der daran vom Gesetz geknüpften Folge einer Beitragspflicht für (mindestens) jeden zweiten Monat begründet indessen weder Rentenanwartschaften noch Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit der in S 1587 a Abs. 2 BGB genannten Art, auf die sich der Versorgungsausgleich erstreckt (§ 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der selbständig Erwerbs-
 
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tätige erwirbt wie jeder Versicherungspf1ichtige die Rentenanwartschaften erst durch die Entrichtung von Beiträgen, mit denen Versicherungszeiten belegt werden (vgl. SS 27, 35 AV3). Vor der Entrichtung von Beiträgen besteht auch keine dem Versorgungsausgleich unterliegende Aussicht auf eine Versorgung; von einer Aussicht läßt sich nur sprechen, wenn dem Versicherten ohne sein eigenes Zutun beim gewöhnlichen weiteren Verlauf eine Rechtsstellung erwächst, die ihm im leistungsfall einen Anspruch auf Versorgung verschafft (vgl. Senatsbeschluß van 1. Juli 1981 - IVb ZB 659/80 - FamRZ 1981, 856).
Die bloße Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, auf die Maier (Der Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung, 2. Aufl.
§ 1587 BGB Anm. 5) maßgebend abstellt, reicht dafür nicht aus; sie begründet auch für den abhängig beschäftigten Angestellten noch keine Rentenanwartschaft oder -aussicht, sondern schafft lediglich eine von mehreren Voraussetzungen für einen solchen Elrwerb. Entscheidend für die Begründung des denf Versorgungsausgleich unterliegenden Versorgungsanspruchs ist auch beim angestellten Versicherten die Entrichtung des Beitrages, die dem Arbeitgeber obliegt (§ 118 AV3) und die nur ausnahmsweise aus Gründen des sozialen Schutzes der Arbeitnehmer auf einen vor der Beitragsentrichtung liegenden Zeitpunkt fingiert wird, wenn nämlich der Versicherte glaubhaft macht, daß der auf ihn entfallende Beitragsanteil von seinem Gehalt abgezogen worden ist (S 119 Abs. 6 AV3). Von diesem einer erweiternden Auslegung nicht zugänglichen Ausnahmefall abgesehen, steht aber weder beim angestellten Beschäftigten noch bei einem pflichtversicherten selbständigen Erwerbstätigen der tatsächlichen Entrichtung von Beiträgen gleich, daß die Beitragsansprüche des Versicherungsträgers dem Grunde oder der Höhe nach entstanden und fällig geworden sind (SS 22, 23 SGB IV) und gegebenenfalls im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden könnten. Dem Versicherungsträger (der Gemeinschaft der Versicherten) ist das Risiko mangelnder Zahlungsfähigkeit oder
 
Zahlungsbereitschaft des versicherten nicht überbürdet worden. Die Nichtentrichtung von fälligen Beiträgen benachteiligt in erster Linie den Versicherten selbst, der dadurch entsprechend weniger für die Rentenberechnung maßgebliche Versicherungszeiten erlangt und dessen Wartezeit sich gegebenenfalls verlängert. Hierin mag der Grund dafür liegen, daß in der Praxis der Versicherungsträger eine zwangsweise Beitreibung fälliger Beiträge von selbständigen Erwerbstätigen eher ein Ausnahmefall zu sein scheint, der Versicherungsträger sich vielmehr - wie offenbar auch im vorliegenden Fall - darauf beschränkt, auf die Folgen der unterlassenen Beitragsentrichtung sowie darauf hinzuweisen, daß rückständige Beiträge im Rahmen der Vorschriften über die \ferjähruny von Beitragsansprüchen noch innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit gefordert und entrichtet werden können, wobei sie im Falle der Nachentrichtung als rechtzeitig entrichtet gelten.
•
b)	Die Außerachtlassung der Rentenanwartschaften, die durch nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages entrichtete Pflichtbeiträge begründet worden sind, steht im Einklang mit der Grundkonzeption des Versorgungsausgleichs, der nach Auffassung des Senats die Anwendung des In-Prinzips am ehesten entspricht (BGHZ 81, 200). Denn das für die Begründung der Rentenanwartschaften im Falle der Nachentrichtung erforderliche Kapital fließt aus dem Vermögen des Versicherten erst zu einem Zeitpunkt ab, in dem die Versorgungsgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht. Sind die insoweit eingesetzten Mittel ebenfalls erst nach der Ehezeit erwirtschaftet oder etwa erst durch Kreditaufnahme beschafft worden, fehlt es an einem rechtfertigenden Grund, die dadurch erlangten Rentenanwartschaften noch in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, mögen sie nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen auch zur Belegung von Versicherungszeiten führen, die noch in der Ehezeit liegen. Aber auch dann, wenn die eingesetzten
 Mittel schon während der Ehezeit vorhanden waren, gilt nichts anderes: Haben die Ehegatten wie im vorliegenden Fall Gütertrennung vereinbart, hat der Ehegatte des Pflichtversicherten an dessen Varmögen ohnehin keinen Anteil; bestand für die Ehe dagegen der gesetzliche Güterstand, unterliegen die für die Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen verwendeten Mittel den güterrechtlichen Ausgleichsbestimmungen. Inwieweit es zur Vermeidung der von der weiteren Beschwerde der BfA befürchteten unbilligen Ergebnisse geboten ist, in derartigen Fällen bei der Ermittlung eines Zugewinns die Verbindlichkeiten wegen rückständiger Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung außer Betracht zu lassen, braucht der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Eis liegt jedoch nahe, bei der Ermittlung des Ehdvermögens derartige offene Verpf 1 ichtungen nicht zu berücksichtigen, denen ein realer Gegenwert in Form eines Versorgungsrechtes noch nicht gegenüber steht .
c)	Gegen die Berücksichtigung nachentrichteter Pflichtbeiträge sprechen nicht zuletzt auch praktische Gesichtspunkte. In einem Scheidungsverfahren, an dem ein auf seinen Antrag in die Pflichtversicherung aufgenanmener selbständiger Erwerbstätiger beteiligt ist, müßte es bedenklich erscheinen, über den ^rsorgungsausgleich abschließend zu entscheiden, solange noch die Möglichkeit einer Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen für Zeitabschnitte besteht, die in die Ehezeit fallen. Wäre bei einer Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich die zulässige Nachentrichtung von Beiträgen nicht erkannt oder nicht abgewartet worden, hinge es von zeitlichen Zufälligkeiten des Varfahrensablaufes ab, ob dies noch durch Rechtsmittel geltend gemacht werden könnte. Nach Eintritt der materiellen Rechtskraft käme dafür nur das Wiederaufnahmeverfahren in Betracht (vgl. Senatsbeschluß vom 21. April 1982
 
- IVb ZB 584/81 - FamRZ 1982, 687), das jedoch nur sehr beschränkte Korrekturmöglichkeiten bietet (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 89, 114).
2. Das Oberlandesgericht hat nicht geprüft, ob die Härteklausel des § 1587 c Nr. 2 BO zugunsten der Ehefrau anzuwenden ist. Diese hatte bereits in erster Instanz geltend gemacht, daß das Verhalten des Ehemannes bei der Nachentrichtung der Pflichtbeiträge gegen Treu und Glauben verstoße. Dem Vortrag, dem das Amtsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung nicht nachzugehen brauchte, kommt infolge der Anwendung des In-Prinzips zwar nunmehr Bedeutung zu; er verhilft der weiteren Beschwerde der Ehefrau aber gleichwohl nicht zu einem - auch nur teilweisen - Erfolg.
Nach § 1587 c Nr. 2 BO findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung durch Handeln oder unterlassen bewirkt hat, daß ihm zustehende Anwartschaften auf eine Versorgung, die nach § 1587 Abs. 1 BO auszugleichen wären, nicht entstanden sind. Der Anwendung dieser Vorschrift steht bereits entgegen, daß der Ehemann nicht der "Berechtigte", sondern der zu dem Ausgleich \ferpflichtete ist. In der Literatur wird überwiegend unter Hinweis auf die amtliche Begründung (BT-Drucks. 7/650 S. 162 f) die Auffassung vertreten, § 1587 c Nr. 2 BO könne nicht auf den Fall ausgedehnt werden, daß der Verpflichtete das Entstehen eines Ausgleichsanspruchs durch Einwirken auf Versorgungsanrechte verhindere (Palandt/Diederichsen BGB 44. Aufl. § 1587 c Anm. 3 a; Vbskuhl/Pappa i/Niemeyer Versorgungsausgleich in der Praxis S 1587 c BGB III 5; Gemhuber Lehrbuch des Familienrechts 3. Aufl. § 28 V 8 bei Fußn. 7 S. 353; Ruland/Tiemann Wrsorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung Rdn. 474, MünchKonn/Maier § 1587 c Rdn. 20; vgl. auch Soergel/Vorwerk BO Nachträge 1984 S 1587 c Rdn. 27; a.A. Rolland 1. EheRG, 2. Aufl., § 1587 c BO Rdn. 15 ff. vgl. auch Bergner
 
Die Deutsche Rentenversicherung 1977, 1, 27, differenzierend Schmeiduch FamRZ 1983, 119, 120; siehe auch OLG Karlsruhe FamRZ 1983, 818, 819. Gleiches muß gelten, wenn der Verpflichtete das Qistehen (weiterer) Versorgungsanwartschaften durch Handeln oder Unterlassen verhindert hat. Wenn § 1587 c Nr. 2 BGB auch für diesen Fall hätte gelten sollen, hätte der Gesetzgeber die Varschrift entsprechend fassen können.
Es erscheint dem Senat auch nicht zulässig, die Einflußnahme eines Ehegatten auf das Bitstehen von ausgleichspflichtigen Anwartschaften in bestimmten Abschnitten der Ehe - hier etwa für die Zeit seit Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit des Ehemannes -gemäß S 1587 c Nr. 2 BGB zu beurteilen. Eine solche isolierte Betrachtungsweise widerspricht dem Grundsatz, alle in der gesamten Ehezeit von beiden Ehegatten erworbenen Anwartschaften einander gegenüberzustellen und auszugleichen. Die Außerachtlassung von Anwartschaften aus einem Teil der Ehezeit könnte dazu führen, daß sich aus
 den Anwartschaften, die während der übrigen Ehe zeit erwarben warden sind und die unverändert der Ausgleichspflicht unterliegen, für den Pflichtigen ein höherer Ausgleichsbetrag ergäbe, als wenn die Anwartschaften aus der gesamten Ehezeit einbezogen würden. Nach § 1587 c BGB kommt aber lediglich eine Herabsetzung, nicht dagegen eine Erhöhung des Versorgungsausgleichs in Betracht (Senatsbeschluß vom 22. September 1982 - IVb ZB 911/81 - FamRZ 1982, 1193).
lohmann
 Blumenrohr	Macke
 Zysk
Nonnenkamp