Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die im Jahre 1935 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1934 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 8. Außerdem besteht für den Ehemann eine Anwartschaft auf Zusatzversorgung bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt Wuppertal. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Rentenkonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz (weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 352,6o DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 79o,5o.DM und 85,3o DM) auf das ebenfalls bei der LVA Rheinprovinz geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zu dem Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung (nach § 1587 b Abs.3 BGB) hat die Ehefrau Beschwerde erhoben. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBLS - gemäß § 44, § 44 a oder § 92) in den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen. Denn es kann nach Lage der Dinge nicht ausgeschlossen werden, daß dem Ehemann im Zeitpunkt der Entscheidung eine ehezeitlich erworbene werthöhere unverfallbare Anwartschaft gegenüber der Zusatzversorgungskasse der Stadt Wuppertal zustand, die sodann nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen des Beschlusses vom 26. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt, welches dem Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs.3 BGB die Anwartschaft in Höhe der Besitzstandsrente zugrunde gelegt hatte. November 1978 nahelegte -auch eine Anwartschaft auf eine Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes (entsprechend § 44 a VBLS) erworben hatte, und ob diese Anwartschaft nicht gegebenenfalls mit dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil höher wäre als die Anwartschaft in Höhe der Besitzstandsrente von monatlich
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 789/80 BESCHLUSS in der Familiensache Edith Waltraud H geb Straße Antragsteller in und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Winfried Friedrich Antragsgegner und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte WeBstraße fB Weitere Beteiligte: LandesversicherungsanstaltR|^HHBHH' Köl DflBB, Vers.Nr.: 13 MHH^T^S^ind 1 allee H 2 SS Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 14. Juli 1982 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Antragsteller in wird der Beschluß des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Juni 198o aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1 56o DM. Gründe: I. Die im Jahre 1935 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1934 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 8. Juni 1957 die Ehe geschlossen. Am 14. März 1978 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden. 3 Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Juni 1957 bis 28. Februar 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 79o,5o DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 85,3o DM. Außerdem besteht für den Ehemann eine Anwartschaft auf Zusatzversorgung bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt Wuppertal. Die Zusatzversorgungskasse hat in einer - von dem Oberlandes-gericht in Bezug genommenen - Auskunft an das Amtsgericht - Familiengericht - vom 6. November 1978 die ehezeitlich erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf die Versorgungsrente mit monatlich 316,3o DM, den auf die Ehezeit entfallenden Anteil der Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente mit monatlich 171,4o DM und den Anteil der Anwartschaft auf die Besitzstandsrente mit monatlich 27o,2o DM angegeben. Im übrigen hat sie mitgeteilt, die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung seien erfüllt. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Rentenkonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz (weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 352,6o DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 79o,5o.DM und 85,3o DM) auf das ebenfalls bei der LVA Rheinprovinz geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Außerdem hat das Amtsgericht den Ehemann 4 U verpflichtet, zur Begründung von Anwartschaften auf eine Rente von monatlich 28,15 DM (Hälfte der auf 56,3o DM dynamisierten Versicherungsrente von 27o,2o DM) - bezogen auf den 28. Februar 1978 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 4 679,58 DM an die LVA zu zahlen. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zu dem Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung (nach § 1587 b Abs. 3 BGB) hat die Ehefrau Beschwerde erhoben. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde, mit der sie den Ausgleich der Zusatzversorgungsanwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente erstrebt. II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, EBE 1982, 234) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten - noch im öffentlichen Dienst beschäftigten -Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBLS - gemäß § 44, § 44 a oder § 92) in den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten -Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen stimmt der (in FamRZ 198o, lol8 veröffentlichte) angefochtene Beschluß zwar insofern überein, als das Oberlandesgericht zutreffend nur eine Anwartschaft des 6 Ehemannes in Höhe einer nicht dynamischen Versicherungsrente als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat. Gleichwohl kann der Beschluß nicht bestehenbleiben. Denn es kann nach Lage der Dinge nicht ausgeschlossen werden, daß dem Ehemann im Zeitpunkt der Entscheidung eine ehezeitlich erworbene werthöhere unverfallbare Anwartschaft gegenüber der Zusatzversorgungskasse der Stadt Wuppertal zustand, die sodann nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen des Beschlusses vom 26. Mai 1982 zu Gunsten der Ehefrau im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden müßte. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt, welches dem Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs. 3 BGB die Anwartschaft in Höhe der Besitzstandsrente zugrunde gelegt hatte. Es hat dabei nicht geprüft, ob der Ehemann nicht - wie die Auskunft der Zusatzversorgungskasse vom 6. November 1978 nahelegte -auch eine Anwartschaft auf eine Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes (entsprechend § 44 a VBLS) erworben hatte, und ob diese Anwartschaft nicht gegebenenfalls mit dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil höher wäre als die Anwartschaft in Höhe der Besitzstandsrente von monatlich 27o,2o DM. 7 Zur Klärung dieser Frage ist die Sache daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Lohmann Blumenrohr Krohn Macke Zysk