Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 24. Die Sache wird zur anderweiten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Februar 1980 eine Rentenanwartschaft von monatlich 231,50 DM zugrunde gelegt, wie sie sich im Falle der Nachversicherung für die Ehezeit ergebe. Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung durch Beschluß vom 18. Juni 1980 aufgehoben und die Ehefrau "hinsichtlich der dem Antragsgegner ... Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Ausgleichsberechtigte hinsichtlich der Versorgung, die der Verpflichtete aufgrund des Dienstes als Zeitsoldat erlangt, nicht auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Ren- Oktober 1978, also vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung, aus dem Dienstverhältnis als Zeitsoldat ausgeschieden. Anderenfalls ist er von der Bundesrepublik Deutschland für die Zeit des Dienstes als Zeitsoldat nachzuversichern (§§ 1232 Abs. 3, 1402, 1403 RVO; §§ 9 Abs. 3, 124, 125 AVG). Die Nachversicherung ist im allgemeinen ein Jahr nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr durchzuführen (§§ 1232 Abs. 3, 1403 Sowohl bei Eintritt des ehemaligen Zeitsoldaten in eine Beamtenoder Berufssoldatenlaufbahn als auch im Falle seiner Nachversicherung mündet die durch den Dienst als Zeitsoldat erworbene Versorgungsaussicht in eine konkrete Versorgungsanwartschaft bei einem bestimmten Versorgungsträger ein. Ist der Ehemann Beamter oder Berufssoldat geworden, ist die durch den Dienst als Zeitsoldat bedingte Versorgungsanwartschaft - zu dem Wert der fiktiven Nachversicherung - zu Lasten des (neuen) Dienstherm im Wege des Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auszugleichen. Ergibt sich in dem erneuten Verfahren vor dem Oberlandesgericht, daß der Ehemann inzwischen nachversichert worden ist, ist der Versorgungsausgleich im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB durchzuführen. Durchführung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage der bisher vorliegenden Auskünfte der LVA Oberbayern verfassungsrechtliche Bedenken ergeben, weil sowohl der Auskunft über die von der Ehefrau erworbenen Rentenanwartschaften als auch derjenigen über den Wert der fiktiven Nachversicherung für die in die Ehezeit fallende Dienstzeit des Ehemannes Tabellenwerte zugrunde liegen, die nach männlichen und weiblichen Versicherten unterscheiden (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF ivh zb 7as/no BESCHLUSS in der Familiensache Sieglinde f, Josef-I |-Straße Bj Antragstellerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Peter Antragsgegner, Weitere Beteiligte: 1. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durchdie Wehrbereichsveraltung V. RoHBstr. SlflH 1, AZ: B III 3 - G - ■W702 Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2. Lande sversicherung Str. #. M■ 14 240445 G 017 sanstalt Oberbayern, Thomas-DIM , Vers.-Nr.: 14 BHlB U 506 und StP Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 24. Februar 1982 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Juni 1980 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.108,80 DM. Gründe : I. Die Parteien haben am 7. November 1969 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) wurde dem Ehemann (Antragsgegner) am 13. April 1978 zugestellt. Der Ehemann, der zuvor in einem versicherungspflich tigen ArbeitsVerhältnis gestanden hatte, trat vor der Eheschließung als Zeitsoldat in den Dienst der Bundesrepublik Deutschland. Dieses Dienstverhältnis endete am 3. Oktober 1978. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach vorab durchgeführter Ehescheidung durch Beschluß vom 20. März 1980 den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, daß es in analoger Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB "zu Lasten der Nachversicherungs- oder Versorgungsansprüche des geschiedenen Ehemannes ... gegenüber der Bundesrepublik Deutschland" auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 92,40 DM, bezogen auf den 31. März 1978, begründete. Dabei hat es auf seiten des Ehemannes im Hinblick auf dessen Dienstverhältnis als Zeitsoldat unter Zugrundelegung von Auskünften des zuständigen Wehrbereichsgebührnisamts vom 3. Dezember 1979 und der LVA Oberbayern vom 5. Februar 1980 eine Rentenanwartschaft von monatlich 231,50 DM zugrunde gelegt, wie sie sich im Falle der Nachversicherung für die Ehezeit ergebe. Auf seiten der Ehefrau hat es entsprechend einer Auskunft der LVA Oberbayern vom 23. Mai 1979 eine in der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaft von monatlich 46,70 DM, bezogen auf den 31. März 1978, zugrunde gelegt. Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung durch Beschluß vom 18. Juni 1980 aufgehoben und die Ehefrau "hinsichtlich der dem Antragsgegner ... entstandenen Aussichten auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit seiner Tätigkeit als Soldat J0 auf Zeit oder eine Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen" auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - weitere Beschwerde der Ehefrau, mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht,begehrt. Die Bundesrepublik Deutschland ist dem entgegengetreten. II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Ausgleichsberechtigte hinsichtlich der Versorgung, die der Verpflichtete aufgrund des Dienstes als Zeitsoldat erlangt, nicht auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen. Wie der Senat durch Beschluß vom 1. Juli 1981 (BGHZ 81, 100) in einem Fall, in dem das Dienstverhältnis als Zeitsoldat noch andauerte, entschieden hat, erwirbt der Zeitsoldat eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung als Beamter • oder Berufssoldat, welche in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sog. Quasi-Splittings auszugleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Ren- tenversicherung zu bewerten, und zwar auch dann, wenn der Ausgleichsverpflichtete nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenoder Soldatenversorgung auswirkt. Im einzelnen wird auf die Ausführungen in dem genannten Beschluß des Senats Bezug genommen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann hiernach keinen Bestand haben. 2. Für eine eigene Sachentscheidung des Senats ist der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt. Der Ehemann ist am 3. Oktober 1978, also vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung, aus dem Dienstverhältnis als Zeitsoldat ausgeschieden. Welchen Beruf sweg er anschließend eingeschlagen hat, ist nicht festgestellt. Ist er Beamter oder Berufssoldat geworden, wird der Wehrdienst als Zeitsoldat im Rahmen der Beamtenoder Soldatenversorgung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet (§8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG; §§20, 2 SVG). Anderenfalls ist er von der Bundesrepublik Deutschland für die Zeit des Dienstes als Zeitsoldat nachzuversichern (§§ 1232 Abs. 3, 1402, 1403 RVO; §§ 9 Abs. 3, 124, 125 AVG). Die Nachversicherung ist im allgemeinen ein Jahr nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr durchzuführen (§§ 1232 Abs. 3, 1403 f(P RVO; §§ 9 Abs* 3, 125 AVG). Auch dieses Jahr war vorliegend zu dem Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung bereits abgelaufen. Sowohl bei Eintritt des ehemaligen Zeitsoldaten in eine Beamtenoder Berufssoldatenlaufbahn als auch im Falle seiner Nachversicherung mündet die durch den Dienst als Zeitsoldat erworbene Versorgungsaussicht in eine konkrete Versorgungsanwartschaft bei einem bestimmten Versorgungsträger ein. Insoweit bis zur tatrichterlichen Entscheidung eingetretenen Tatsachen ist für die Form des Versorgungsausgleichs Rechnung zu tragen (Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982, 15^ und 13. Januar 1982 - IVb ZB 5^/81 -, zur Veröffentlichung bestimmt). Die Sache ist daher zur weiteren Aufklärung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Ist der Ehemann Beamter oder Berufssoldat geworden, ist die durch den Dienst als Zeitsoldat bedingte Versorgungsanwartschaft - zu dem Wert der fiktiven Nachversicherung - zu Lasten des (neuen) Dienstherm im Wege des Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auszugleichen. Ergibt sich in dem erneuten Verfahren vor dem Oberlandesgericht, daß der Ehemann inzwischen nachversichert worden ist, ist der Versorgungsausgleich im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB durchzuführen. 3. Für das weitere Verfahren wird das Oberlandesgericht weiter zu beachten haben, ob sich gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage der bisher vorliegenden Auskünfte der LVA Oberbayern verfassungsrechtliche Bedenken ergeben, weil sowohl der Auskunft über die von der Ehefrau erworbenen Rentenanwartschaften als auch derjenigen über den Wert der fiktiven Nachversicherung für die in die Ehezeit fallende Dienstzeit des Ehemannes Tabellenwerte zugrunde liegen, die nach männlichen und weiblichen Versicherten unterscheiden (vgl. Beschluß des BVerfG vom 16. Juni 1981 - 1 BvL 129/79 - FamRZ 1981, 1041 = NJW 1981, 2177). Lohmann Seidl Macke Zysk Nonnenkamp