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BGH · IVb ZB 787/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 787/80

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp am 19. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Kammergericht zurückverwiesen. Außerdem besteht für den Ehemann eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Juli 1979 die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Berlin (LVA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von 287,30 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 579,70 DM und 5,10 DM) auf das ebenfalls bei dieser LVA geführte Versicherungskonto der Ehefrau übertragen hat. Außerdem hat es zu dem Ausgleich der Zusatzversorgung den Ehemann verpflichtet, zur Begründung von Anwartschaften auf eine Rente von monatlich 17,82 DM (Hälfte der ehezeitlich erworbenen Versorgungsrente: 107,67 DM, diese umgerechnet unter Anwendung der Barwert-Verordnung) einen Betrag von 2.842,50 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der LVA einzuzahlen. Gegen diese Entscheidung hat die LVA Beschwerde mit der Begründung eingelegt, bei der Errechnung der Nach Ablauf der Begründungsfrist hat die LVA einem Hinweis des Beschwerdegerichts entsprechend beantragt, dem Ausgleich der Zusatzversorgung nur die Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente zugrundezulegen. Das Kammergericht hat dem entsprochen und die Entscheidung des Amtsgerichts dahin abgeändert, daß es den Ehemann zu dem Ausgleich seiner Zusatzversorgung verpflichtet hat, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 10,53 DM (Hälfte des auf 21,06 DM dynamisierten Wertes der Anwartschaft auf Mindestversorgungsrente von monatlich 133,32 DM) einen Betrag von 1.888,71 DM zugunsten der Ehefrau an die LVA zu zahlen. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde, mit der sie wie im Verfahren vor dem Kammergericht beantragt, den Ausgleich der Zusatzversorgung des Ehemannes unter Zugrundelegung seiner Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente durchzuführen. a) Die LVA hat die Entscheidung des Amtsgerichts über den Ausgleich der Zusatzversorgung des Ehemannes in zulässiger Weise angefochten. b) Nachdem das Beschwerdegericht aufgrund des zulässigen Rechtsmittels mit der Sache befaßt war, hatte es den Ausgleich der Zusatzversorgung des Ehemannes im öffentlichen Dienst nach Maßgabe der materiellen Rechtslage in der durch § 1587 b Abs.3 BGB gesetzlich gebotenen Weise durchzuführen. Dabei war es nicht gehindert, die für die Ehefrau zu dem Ausgleich der Zusatzversorgung des Ehemannes zu begründende Rentenanwartschaft über den Betrag hinaus herabzusetzen, den die LVA in der Beschwerdebegründung genannt hatte. Hiermit steht im Einklang, daß die LVA in der mündlichen Verhandlung die Herabsetzung auf den Wert, der in dem Hinweis des Beschwerdegerichts zur Rechtslage genannt worden war, auch förmlich beantragt hat. Mit diesen Grundsätzen steht die angefochtene Entscheidung zwar insoweit im Einklang, als das Kammergericht die noch verfallbare Anwartschaft des Ehemannes auf eine (dynamische) Versorgungsrente für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich außer Betracht gelassen hat. Mai 1982 dargelegten Rechtsgrundsätzen, daß das Beschwerdegericht die Anwartschaft auf die (statische) Mindestversorgungsrente zugrundegelegt hat, obwohl nach der Auskunft der VBL vom 7. 3. Bei der neuen Entscheidung wird zu beachten sein, daß die Ehefrau das Urteil des Familiengerichts nicht ange-fochten hat; beim Ausgleich der Zusatzversorgung des Ehemannes darf daher nicht zugunsten der Ehefrau Uber die monatliche Rentenanwartschaft hinausgegangen werden, zu deren Begründung das Familiengericht den Ehemann zur Beitragszahlung verpflichtet hat.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 20 FGG
EhefrauAusgleichAnwartschaftEhemannesEhemannLVABeschwerdeSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IVb ZB 787/80 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Rosemarie M W
geb. S{
(straße 2,
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Wolfgang M

Straße 5, B(
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 Weitere Beteiligte: Landesversicherungsanstalt B|
Vers.-Nr.:
und
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2
X/
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp
 am 19. Januar 1983 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 18. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. Mai 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Kammergericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert:	1.000	DM.
Gründe :
I.
Der im Jahre 1939 geborene Ehemann (Antragsgegner) und die im Jahre 1943 geborene Ehefrau (Antragstellerin) haben am 16. August 1962 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag der Ehefrau ist dem Ehemann am 13. Oktober 1978 zugestellt worden.
Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. August 1962 bis 30. September 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben,
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und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 579,70 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 5,10 DM. Außerdem besteht für den Ehemann eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Hieraus hat er - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf eine Mindestversorgungsrente erlangt, deren Höhe das Kammergericht aufgrund einer Auskunft der VBL vom 7. Juni 1979 mit monatlich 133,32 DM angenommen hat. In der gleichen Auskunft hat die VBL außerdem die ehezeitlich erworbenen Anwartschaften auf eine Versorgungsrente mit 215,35 DM und auf eine Besitzstandsrente mit 176,73 DM angegeben (jeweils monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit).
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil vom 13. Juli 1979 die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Berlin (LVA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von 287,30 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 579,70 DM und 5,10 DM) auf das ebenfalls bei dieser LVA geführte Versicherungskonto der Ehefrau übertragen hat. Außerdem hat es zu dem Ausgleich der Zusatzversorgung den Ehemann verpflichtet, zur Begründung von Anwartschaften auf eine Rente von monatlich 17,82 DM (Hälfte der ehezeitlich erworbenen Versorgungsrente: 107,67 DM, diese umgerechnet unter Anwendung der Barwert-Verordnung) einen Betrag von 2.842,50 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der LVA einzuzahlen.
Gegen diese Entscheidung hat die LVA Beschwerde mit der Begründung eingelegt, bei der Errechnung der
 
monatlichen Rentenanwartschaft zu dem Ausgleich der Zusatzversorgung des Ehemannes und des dafür zu zahlenden Betrages sei ein Rechenfehler unterlaufen. Nach Ablauf der Begründungsfrist hat die LVA einem Hinweis des Beschwerdegerichts entsprechend beantragt, dem Ausgleich der Zusatzversorgung nur die Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente zugrundezulegen. Das Kammergericht hat dem entsprochen und die Entscheidung des Amtsgerichts dahin abgeändert, daß es den Ehemann zu dem Ausgleich seiner Zusatzversorgung verpflichtet hat, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 10,53 DM (Hälfte des auf 21,06 DM dynamisierten Wertes der Anwartschaft auf Mindestversorgungsrente von monatlich 133,32 DM) einen Betrag von 1.888,71 DM zugunsten der Ehefrau an die LVA zu zahlen.
Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde, mit der sie wie im Verfahren vor dem Kammergericht beantragt, den Ausgleich der Zusatzversorgung des Ehemannes unter Zugrundelegung seiner Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente durchzuführen. Außerdem bittet sie um Überprüfung, ob die Entscheidung des Amtsgerichts über das ursprüngliche Begehren der Beschwerde hinaus zu ihren Lasten abgeändert werden durfte.
II.
Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Kammergerieht.
 
1.	Verfahrensrechtlich ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden.
a)	Die LVA hat die Entscheidung des Amtsgerichts über den Ausgleich der Zusatzversorgung des Ehemannes in zulässiger Weise angefochten. Sie war insoweit am Verfahren beteiligt, ihre Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG ergab sich aus der ihr auferlegten Verpflichtung, zur Begründung einer Rentenanwartschaft zugunsten der Ehefrau einen Geldbetrag entgegenzunehmen, der für die - ebenfalls fehlerhaft errechnete -Höhe der zu begründenden Anwartschaft zu niedrig bemessen war (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 712/80 - FamRZ 1981, 132, 133). In der Beschwerdebegründung hat die LVA diese Beschwer formund fristgerecht geltend gemacht (vgl. Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB 866/81 - FamRZ 1982, 1196).
b)	Nachdem das Beschwerdegericht aufgrund des zulässigen Rechtsmittels mit der Sache befaßt war, hatte es den Ausgleich der Zusatzversorgung des Ehemannes im öffentlichen Dienst nach Maßgabe der materiellen Rechtslage in der durch § 1587 b Abs. 3 BGB gesetzlich gebotenen Weise durchzuführen. Dabei war es nicht gehindert, die für die Ehefrau zu dem Ausgleich der Zusatzversorgung des Ehemannes zu begründende Rentenanwartschaft über den Betrag hinaus herabzusetzen, den die LVA in der Beschwerdebegründung genannt hatte. Die LVA hatte mit ihrer zugleich begründeten Beschwerde keinen förmlichen Rechtsmittelantrag verbunden. Ein solcher ist für die Beschwerdebegründung nach § 621 e ZPO auch nicht vorgeschrieben
(BGH Beschlüsse vom 17. Januar 1979 - IV ZB 111/78 -FamRZ 1979, 232 und vom 20. Juni 1979 - IV ZB 147/78 -
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FamRZ 1979, 909, 910). Auch der Beschwerdebegründung läßt sich nicht entnehmen, daß die LVA das Rechtsmittel von vornherein auf einen bestimmten Betrag beschränken wollte. Vielmehr ging es ihr ersichtlich darum, die zu dem Ausgleich der Zusatzversorgung zu begründende Anwartschaft auf den Betrag herabsetzen zu lassen, der den gesetzlichen Bestimmungen entsprach. Hiermit steht im Einklang, daß die LVA in der mündlichen Verhandlung die Herabsetzung auf den Wert, der in dem Hinweis des Beschwerdegerichts zur Rechtslage genannt worden war, auch förmlich beantragt hat. Daher kann auf sich beruhen, ob eine Beschränkung des Rechtsmittels für das Beschwerdegericht bindend gewesen wäre.
2.	Das Rechtsmittel hat jedoch aus einem anderen Grund Erfolg.
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL - VBLS - gemäß § 44, § 44 a oder § 92) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit
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Hilfe der Barwert-Verordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierte] Versieherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen steht die angefochtene Entscheidung zwar insoweit im Einklang, als das Kammergericht die noch verfallbare Anwartschaft des Ehemannes auf eine (dynamische) Versorgungsrente für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich außer Betracht gelassen hat. Es entspricht indessen nicht den im Senatsbeschluß vom 26. Mai 1982 dargelegten Rechtsgrundsätzen, daß das Beschwerdegericht die Anwartschaft auf die (statische) Mindestversorgungsrente zugrundegelegt hat, obwohl nach der Auskunft der VBL vom 7. Juni 1979 nicht auszuschließen ist, daß eine andere werthöhere unverfallbare Rentenanwartschaft des Ehemannes besteht. Der angefochtene Beschluß kann daher keinen Bestand haben.
Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden. Es fehlt an einer tatrichterlichen Feststellung zu der Frage, welche der unverfallbaren Rentenanwartschaften des Ehemannes aus seiner Zusatzversorgung die - auf die Ehezeit bezogen - werthöchste ist.
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Zur Klärung dieser Frage ist die Sache an das Karamer-gericht zurückzuverweisen.
3.	Bei der neuen Entscheidung wird zu beachten sein, daß die Ehefrau das Urteil des Familiengerichts nicht ange-fochten hat; beim Ausgleich der Zusatzversorgung des Ehemannes darf daher nicht zugunsten der Ehefrau Uber die monatliche Rentenanwartschaft hinausgegangen werden, zu deren Begründung das Familiengericht den Ehemann zur Beitragszahlung verpflichtet hat.
Lohmann	Blumenrohr	Richterin	Dr.	Krohn
 ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben.
Lohmann
 Macke
Nonnenkamp