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BGH · IVb ZB 786/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 786/80

Der IVb ~ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Nonnenkamp am 14. Auf die weitere Beschwerde der Deutschen Bundespost wird der Beschluß des 4. Auf die Beschwerde der Deutschen Bundespost wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Kaufbeuren vom 17. Zu Lasten der für den Antragsgegner bei der Deutschen Bundespost bestehenden Versorgungsanwartschaft werden für die Antragstellerin auf ihrem Versicherungskonto Bl F Bl bei der Landesversicherungsanstalt SchBHi Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 15,16 DM, bezogen auf den 28. § 1587 Abs. 2 BGB) im Dienst der Deutschen Bundespost (weitere Beteiligte zu 1) eine Anwartschaft auf Beamtenversorgung erworben. Deren Ehezeitanteil beläuft sich auf monatlich 113,72 EM; unter Berücksichtigung der - vorehelich begründeten - Rentenanwartschaften ergibt sich nach der Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG ein Betrag von nur 106,46 IM. Die Ehefrau hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften bei der LandesVersicherungsanstalt Sch^gHp (LVA, weitere Beteiligte zu 2) erworben. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann bestehenden Anwartschaft auf Beamtenversorgung für die Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 17,61 DM, bezogen auf den 28. Die Deutsche Bundespost hat mit der Beschwerde eine Verringerung des Ausgleichsbetrages erstrebt und beanstandet, daß die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG nicht beachtet worden sei. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde hat die Deutsche Bundespost ihr Verfahrensziel weiter verfolgt, jedoch in einem Schriftsatz vom 25. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358 in der Hauptsache für erledigt erklärt und gebeten, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. a) Übereinstimmende Erledigterklärungen der Parteien und der weiteren Verfahrensbeteiligten, die möglicherweise im Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs als einem sogen, echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Senat auch dann binden könnten, wenn die Hauptsache tatsächlich nicht erledigt ist (vgl. c) In eine Rücknahme der weiteren Beschwerde kann die Erledigterklärung schon deshalb nicht umgedeutet werden, weil eine solche nur eine Entscheidung über die Kosten der dritten Instanz - zu Lasten der Deutschen Bundespost -ermöglichen würde, die Deutsche Bundespost Jedoch mit der Erledigterklärung einen Antrag auf Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens verbunden hat. Oktober 1983 ist deshalb dahin zu verstehen, daß die Beschränkung auf den Kostenpunkt nur für den Fall erklärt worden ist, daß das Gericht eine Entscheidung auf der Grundlage einer Erledigung der Hauptsache zu treffen hat. Beamtenversorgung des Ehemannes: Rentenanwartschaften der Ehefrau: Differenz: In dieser Höhe waren für die Ehefrau zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes Rentenanwartschaften zu begründen.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 55 BeamtVG § 99 ZPO § 55 BeamtVG
KostenEhefrauRechtsmittelBundespostParteiBeschwerdeRentenanwartschaftenHauptsache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 786/80	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Liane Selma
 ge b.
istraße
 Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz:
Antragstellerin,
 Rechtsanwälte
gegen
 Stefan Michael
>traße
- Verfahrensbevollmächtigter I. Instanz:
Antragsgegner,
 Rechtsanwalt
weitere Beteiligte:
1. Deutsche Bundespost, Oberpostdirektion
 zu Az. B
.7-6,
Beschwerdeführerin
- Verfahrensbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
2. Landesversicherungsanstalt Sc
 zu Vers.-Nr.:
2
Der IVb ~ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Nonnenkamp
 am 14. März 1984 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Deutschen Bundespost wird der Beschluß des 4. Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 16. Juni 1980 teilweise aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Deutschen Bundespost wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Kaufbeuren vom 17. März 1980 in Ziff. II des Urteilsausspruchs abgeändert.
Zu Lasten der für den Antragsgegner bei der Deutschen Bundespost bestehenden Versorgungsanwartschaft werden für die Antragstellerin auf ihrem Versicherungskonto Bl	F	Bl	bei	der
 Landesversicherungsanstalt SchBHi Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 15,16 DM, bezogen auf den 28. Februar 1979, begründet.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
 
Die Deutsche Bundespost trägt 2/7 der Kosten beider Rechtsmittelverfahren. Im übrigen werden die Gerichtskosten beider Rechtsmittelzüge den Parteien Je zur Hälfte auferlegt und findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.
Beschwerdewert:	1.000	DM.
Gründe :
I.
Die Parteien haben am 4P. 4MHP 1975 geheiratet.
Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 27. März 1979 zugestellt worden.
Der Ehemann war vor der Ehe Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter. Später hat er vor und während der Ehezeit (1. Januar 1975 bis 28. Februar 1979,
§ 1587 Abs. 2 BGB) im Dienst der Deutschen Bundespost (weitere Beteiligte zu 1) eine Anwartschaft auf Beamtenversorgung erworben. Deren Ehezeitanteil beläuft sich auf monatlich 113,72 EM; unter Berücksichtigung der - vorehelich begründeten - Rentenanwartschaften ergibt sich nach der Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG ein Betrag von nur 106,46 IM. Die Ehefrau hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften bei der LandesVersicherungsanstalt Sch^gHp (LVA, weitere Beteiligte zu 2) erworben. Deren
 
Höhe ist bisher mit monatlich 78,50 DM, bezogen auf den 28. Februar 1979, angenommen worden. Aufgrund der Vereinheitlichung der bisher nach Geschlechtern unterschiedlichen Tabellenwerte durch Art. 19 Nr. 29 bis 31 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857) beträgt sie 83,40 DM.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann bestehenden Anwartschaft auf Beamtenversorgung für die Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 17,61 DM, bezogen auf den 28. Februar 1979, begründet hat.
Die Deutsche Bundespost hat mit der Beschwerde eine Verringerung des Ausgleichsbetrages erstrebt und beanstandet, daß die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG nicht beachtet worden sei. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde hat die Deutsche Bundespost ihr Verfahrensziel weiter verfolgt, jedoch in einem Schriftsatz vom 25. Oktober 1983 das Verfahren aufgrund des Senatsbeschlusses vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358 in der Hauptsache für erledigt erklärt und gebeten, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.
II.
1. Der Senat ist nicht in der Lage, eine Entscheidung
 auf der Grundlage einer Erledigung der Hauptsache zu treffen.
 
a)	Übereinstimmende Erledigterklärungen der Parteien und der weiteren Verfahrensbeteiligten, die möglicherweise im Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs als einem sogen, echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Senat auch dann binden könnten, wenn die Hauptsache tatsächlich nicht erledigt ist (vgl. Senatsbeschluß vom 25. November 1981 - IVb ZB 756/81 -FamRZ 1982, 156, 157 m.w.N.), liegen nicht vor.
b)	Tatsächlich hat sich die Hauptsache nicht erledigt.
Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt eine Erledigung der Hauptsache ein, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Veränderung der Sachund Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist (Senatsbeschluß vom 25. November 1981 aaO S. 157 m.w.N.). Ein solches Ereignis fehlt hier. Der Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 aaO hat die Rechtslage nicht verändert.
c)	In eine Rücknahme der weiteren Beschwerde kann die Erledigterklärung schon deshalb nicht umgedeutet werden, weil eine solche nur eine Entscheidung über die Kosten der dritten Instanz - zu Lasten der Deutschen Bundespost -ermöglichen würde, die Deutsche Bundespost Jedoch mit
 der Erledigterklärung einen Antrag auf Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens verbunden hat.
d)	Nach allem könnte der Inhalt des Schriftsatzes vom 25. Oktober 1983 allein als Beschränkung der weiteren Beschwerde auf den Kostenpunkt bedeutsam bleiben. Dadurch würde das Rechtsmittel indes nach der Regel des § 99 ZPO unzulässig. Ein solches Verständnis der Erklärung wäre nicht interessengerecht.
 
e)	Die Erklärung im Schriftsatz vom 25. Oktober 1983 ist deshalb dahin zu verstehen, daß die Beschränkung auf den Kostenpunkt nur für den Fall erklärt worden ist, daß das Gericht eine Entscheidung auf der Grundlage einer Erledigung der Hauptsache zu treffen hat. Weil das nicht der Fall ist, entscheidet der Senat ungeachtet der Erledigterklärung über die weitere Beschwerde.
2.	Die weitere Beschwerde kann nicht mit der Ansicht durchdringen, das Eingreifen der Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG müsse nach § 1587 a Abs. 6 Halbsatz 2 BGB auch in dem hier vorliegenden Fall des ausschließlich vorehelichen Rentenerwerbs berücksichtigt werden. Das widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 1. Dezember 1982 aaO und vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 794/81 - FamRZ 1983, 1005).
3.	Das Rechtsmittel hat Jedoch aus anderem Grunde einen Teilerfolg. Bei Berücksichtigung der neuen Tabellenwerte ergeben sich für die Ehefrau geringfügig erhöhte ehezeitlich erworbene Rentenanwartschaften (s. oben unter I).
Das verringert den Ausgleichsbetrag nach Maßgabe der folgenden Rechnung:
Beamtenversorgung des Ehemannes: Rentenanwartschaften der Ehefrau: Differenz:
Hälfte der Differenz:
113,72 DM 83.40 DM 30,32 DM 15,16 DM.
 
In dieser Höhe waren für die Ehefrau zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes Rentenanwartschaften zu begründen. Im übrigen bleiben die Rechtsmittel der Deutschen Bundespost ohne Erfolg.
Lohmann
 Portmann
Seidl
 Macke
Nonnenkamp