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BGH · IVb ZB 785/8

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 785/8

Ist ein Personenstandsbuch durch eine unzulässige Eintragung unrichtig geworden, die auf eindeutigen Fehlern bei der Anwendung klarer Vorschriften beruht, so kann der Standesbeamte das Personenstandsbuch selbständig berichtigen. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Henkel, Portmann, Lohmann und Dr. Krohn am Io. Juni 198^ Das Landratsamt hat bei dem zuständigen Amtsgericht Offenburg die Berichtigung des Familienbuchs durch Eintragung des Rand- Es geht davon aus, daß das Familienbuch O^m^/R^pB durch den Eintrag über die Wiederannahme des Geburtsnamens unrichtig geworden sei, vertritt aber den Standpunkt, der Standesbeamte könne das Familienbuch nicht selbständig berichtigen. 46 b PStG über die Befugnis des Standesbeamten zur selbständigen Berichtigung seien auf eine unzulässige Eintragung im Familienbuch entsprechend anzuwenden, wenn deren Unzulässigkeit sich ohne rechtliche Würdigung unmittelbar aus dem Gesetz ergebe (StAZ 1968, 239, 24o). Unter Berufung auf diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt in der weiter angeführten Entscheidung eine Befugnis des Standesbeamten zur selbständigen Berichtigung des Familienbuchs bejaht, wenn sich die rechtliche Unzulässigkeit einer Eintragung "unmittelbar und zweifelsfrei" aus dem Gesetz ergibt (StAZ 1976, 144). Nach der Auffassung des vorlegenden Gerichts ist der im Familienbuch enthaltene Vermerk, daß die Frau mit Wirkung vom 29. Da die Rechtsfrage, in deren Beurteilung das vorlegende Gericht von den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln und Frankfurt abweichen will, für die Entscheidung über die weitere Beschwerde auch erheblich ist, sind die gesetzlichen Voraussetzungen einer Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG erfüllt, so daß nach Abs.3 der Vorschrift der Bundesgerichtshof über die weitere Beschwerde zu entscheiden hat. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 PStG ist die Änderung des Namens eines Ehegatten, also auch die Wiederannahme des Mädchennamens durch die geschiedene Frau, in dieses Familienbuch einzutragen, und zwar nach § 368 Abs.8 i.V. Geht eine Frau, die nach der Scheidung ihrer früheren Ehe ihren Mädchennamen wieder angenommen hat, eine weitere Ehe ein, so ist die (in der Wiederannahme des Mädchennamens liegende) Namensänderung in das für die neue Ehe anzulegende Familienbuch nicht einzutragen. Denn nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 PStG werden in das anzulegende Familienbuch u.a. die von den Ehegatten "vor und nach der Eheschließung geführten Familiennamen" eingetragen. Dabei ist mit dem vorher geführten der Familienname gemeint, den ein Ehegatte unmittelbar vor der Eheschließung geführt hat (Maßfeiler/ Hoffmann PStG § 12 Rdn. 21; s. Daß der Vermerk über die Wiederannahme des Mädchennamens inhaltlich zutrifft, ändert an seiner Unzulässigkeit und der darauf beruhenden Unrichtigkeit des Familienbuchs nichts (vgl. a) Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 PStG kann ein abgeschlossener Eintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden, wenn der Standesbeamte Zweifel hat, ob er einen Eintrag berichtigen kann. Auf einen solchen Antrag hat das Gericht zu prüfen, ob ein Fall gerichtsfreier Berichtigungsbefugnis des Standesbeamten vorliegt; ist diese Frage zu bejahen, so ist es nicht befugt, seinerseits die Berichtigung anzuordnen (vgl. Aus der Gesetzesfassung wird zu dem Teil gefolgert, daß sie abschließend sei und keine anderen als die im einzelnen konkret aufgezählten Berichtigungen im Familienbuch, insbesondere auch keine von unzulässigen Einträgen, durch den Standesbeamten zulasse (so mit Ausnahme des Übertragungs fehlers: Maßfeller/Hoffmann aaO § 46 b Rdn. 5, 11; AG Augsburg in StAZ 1976, 28o; Schrembs in StAZ 1976, 28o, § 46 b PStG bezweckt daher eine Angleichung des Familienbuchs an das jeweils anders lautende andere Personenstandsbuch und weist dem Standesbeamten im vereinfachten Verfahren selbständig die Korrektur zu (Maßfeller/Hoffmann aaO vor §§ 14, 15 Rdn. 1, Wenn aber der Standesbeamte in den anderen Personenstandsbüchem gemäß § 46 a Abs. 2 PStG auch andere Einträge (also wichtigere als die in § 46 a Abs. 1 Nr. 2 -4 PStG genannten) aufgrund inländischer Personenstands« urkunden selbständig berichtigen kann, muß er dies erst recht im Familienbuch können. Auch die Änderungen, die das Personenstandsgesetz seit seiner Erstfassung erfahren hat, machen das Anliegen des Gesetzgebers deutlich, die Befugnis des Standesbeamten zur selbständigen Berichtigung zu erweitern und die Gerichte dadurch zu entlasten (Maß-feller/Hoffmann aaO vor §§ ^5 bis 5o Rdn. 1; ferner Darstellung bei Simader StAZ 1965, 313, 318; a.A. Schrembs StAZ 1976, 281). Damit ist freilich noch nicht gesagt, daß sich die Befugnis des Standesbeamten zur selbständigen Berichtigung des Familienbuchs auch auf eine unzulässige Eintragung erstreckt, wie sie hier in Rede steht. Daraus ist jedoch nicht zu folgern, daß eine Berichtigung unzulässiger, aber inhaltlich richtiger Eintragungen stets der gerichtlichen Anordnung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 PStG Vorbehalten sei. Mit den Oberlandesgerichten Köln und Frankfurt (ebenso LG Bochum StAZ 1973, 14) ist der Senat der Auffassung, daß für eine derartige Begrenzung der Berichtigungsbefugnis des Standesbeamten kein Bedürfnis besteht, wenn die rechtliche Unzulässigkeit einer Eintragung ebenso leicht festzustellen ist wie die tatsächliche Unrichtigkeit in den in §§ 46 a Abs. 2, 46 b PStG ausdrücklich genannten. Dieses Bedürfnis verlangt aber dann nicht nach einer richterlichen Anordnung, wenn lediglich die Löschung eines Vermerks in Frage steht, dessen Unzulässigkeit sich zweifelsfrei aus dem Personenstandsgesetz und den dazu ergangenen weiteren Bestimmungen ergibt. Die Ansicht, daß bei unzulässigen Einträgen eine gerichtsfreie Berichtigungsbefugnis des Standesbeamten schlechthin ausscheide, würde zu dem unverständlichen Ergebnis führen, daß dieser zwar inhaltlich unrichtige Einträge selbst berichtigen kann, obwohl ihm hier die unter Umständen schwierige Prüfung inländischer Personenstandsurkunden, etwa auf ihre Echtheit, obliegt, ihm dagegen die selbständige Berichtigung eindeutiger Fehler, die auf der unrichtigen Anwendung klarer Vorschriften beruhen, verwehrt wäre. Die Beschränkung der Befugnis des Standesbeamten zur selbständigen Berichtigung auf unzulässige Eintragungen, die auf eindeutigen Fehlern bei der Anwendung klarer Vorschriften beruhen, läßt auch nicht die Besorgnis auf-kommen, daß von ihr in einem zu weit gehenden, die gesetzmäßige Führung der Personenstandsbücher beeinträchtigenden Maße Gebrauch gemacht werden wird.

Zitierte Normen: § 55 EheG § 47 PStG § 28 FGG § 14 PStG § 28 FGG § 13 PStG
StandesbeamtenEintragEintragungStAZStandesbeamteFamilienbuchsPStGFamilienbuchBerichtigung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
PStG §§ 46 a, 46 b, 47
Ist ein Personenstandsbuch durch eine unzulässige Eintragung unrichtig geworden, die auf eindeutigen Fehlern bei der Anwendung klarer Vorschriften beruht, so kann der Standesbeamte das Personenstandsbuch selbständig berichtigen.
BGH, Besohl.v. Io. Juni 1981 - IVb ZB 785/8o - OLG Karlsruhe/
Freiburg LG Offenburg
BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 785/80
BESCHLUSS
in der Personenstandssache
 betreffend die Beri chtigung des Familienbuchs des Standesamtes
 Beteiligter und Beschwerdeführer:
Landratsamt	Postfach
 als Standesamtsaufsichtsbehörde.
2
4V
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Henkel, Portmann, Lohmann und Dr. Krohn am Io. Juni 198^
beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Landratsamtes Ortenaukreis gegen den Beschluß der 1.
Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 27. Dezember 1979 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Nach Scheidung der Eheleute Rudolf und Brunhilde Martha	nahm die Frau gemäß § 55 EheG a.F. ihren
 Geburtsnamen "Rd^^" wieder an. Ein Vermerk hierüber befindet sich in Spalte Io des Familienbuchs Hg|^/ R^|p. Am 29. November 1969 schloß Frau Rf|A mit Erich Guido	eine	zweite	Ehe.	In	Spalte	Io	des
 beim Standesamt	geführten	Familienbuchs	befindet	sich	folgender Vermerk:
Vorangegangene Ehe der Frau mit Rudolf Hppi am 15.4.1967, St Amt	Nr.	-
Die Frau hat mit Wirkung vom 28. Oktober 1968 ihren Mädchennamen "R^BV wieder angenommen. Den 29.ll.i969. Der Standesbeamte: gez.
Der Standesbeamte des Standesamts
 hält diesen Eintrag für unzulässig, da der Vermerk über die Wiederannahme des Geburtsnamens (nur)
in das Familienbuch der früheren Ehe der Frau gehöre.
Er hat daher an seine Aufsichtsbehörde, das Landratsamt
 einen "Antrag auf gerichtliche Berichtigung eines Eintrags (§ 47 PStG)" gerichtet. Das Landratsamt hat bei dem zuständigen Amtsgericht Offenburg die Berichtigung des Familienbuchs	durch Eintragung des Rand-
vermerks beantragt, daß der Vermerk in Spalte Io vom 29. November 1969 über die Wiederannahme des Mädchennamens als nicht geschrieben gelte.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, ebenso das Landgericht die Beschwerde des Landratsamtes.
Beide Gerichte haben ihre Entscheidungen damit begründet, der Standesbeamte könne den zur Berichtigung des Familienbuchs erforderlichen Vermerk selbständig anbringen. Sie sind hierbei Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln vom 18. August 1967 (StAZ 1968, 239) und Frankfurt vom 17. November 1975 (StAZ 1976, 144) gefolgt.
Die weitere Beschwerde des Landratsamts gegen den Beschluß des Landgerichts legt das Oberlandesgericht Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor, da es von der Ansicht der Oberlandesgerichte Köln und Frankfurt abweichen will. Es geht davon aus, daß das Familienbuch O^m^/R^pB durch den Eintrag über die Wiederannahme des Geburtsnamens unrichtig geworden sei, vertritt aber den Standpunkt, der Standesbeamte könne das Familienbuch nicht selbständig berichtigen. In § 46 b PStG, dessen Voraussetzungen hier nicht vorlägen, sei die Befugnis des Standesbeamten zur "gerichtsfreien" Berichtigung des Familienbuchs abschließend geregelt. Einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift auf den hier vorliegenden Fall einer unzulässigen Eintragung stehe das öffentliche Interesse an der einheitlichen und gesetzmäßigen Führung der Personenstandsbücher entgegen.
4
II.
Die Vorlage ist zulässig.
Das Oberlandesgericht Köln hat in dem genannten Beschluß ausgeführt, die Bestimmungen der §§ 46 a Abs. 2,
46 b PStG über die Befugnis des Standesbeamten zur selbständigen Berichtigung seien auf eine unzulässige Eintragung im Familienbuch entsprechend anzuwenden, wenn deren Unzulässigkeit sich ohne rechtliche Würdigung unmittelbar aus dem Gesetz ergebe (StAZ 1968, 239, 24o).
Unter Berufung auf diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt in der weiter angeführten Entscheidung eine Befugnis des Standesbeamten zur selbständigen Berichtigung des Familienbuchs bejaht, wenn sich die rechtliche Unzulässigkeit einer Eintragung "unmittelbar und zweifelsfrei" aus dem Gesetz ergibt (StAZ 1976, 144).
Nach der Auffassung des vorlegenden Gerichts ist der im Familienbuch	enthaltene	Vermerk,	daß	die
 Frau mit Wirkung vom 29. November 1969 ihren Mädchennamen wieder angenommen habe, unzulässig, da er nicht in diesem, sondern (nur) im Familienbuch	habe
 eingetragen werden dürfen. Es folgert dies aus § 14 Abs. 1 Nr. 7 PStG, wonach eine Änderung des Namens in das fortgeführte (§ 13 Abs. 1 Satz 1 PStG) Familienbuch einzutragen ist, in Verbindung mit § 24o Abs. 1 Nr. 4 und § 233 der Dienstanweisung für Standesbeamte und ihre Aufsichtsbehörden - DA - in der damals geltenden Fassung 1968. Hiernach ist das vorlegende Gericht ersichtlich davon ausgegangen, daß sich die Unzulässigkeit der Eintragung im Sinne der angeführten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln und Frankfurt "unmittelbar" und "ohne rechtliche Würdi gung" bzw. "zweifelsfrei" aus dem Gesetz ergibt. Es mußte
5 -
also von den Entscheidungen dieser Gerichte abweichen, wenn es - wie von ihm für richtig gehalten - eine Befugnis des Standesbeamten zur "gerichtsfreien" Berichtigung des Familienbuchs verneinen wollte.
Da die Rechtsfrage, in deren Beurteilung das vorlegende Gericht von den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln und Frankfurt abweichen will, für die Entscheidung über die weitere Beschwerde auch erheblich ist, sind die gesetzlichen Voraussetzungen einer Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG erfüllt, so daß nach Abs. 3 der Vorschrift der Bundesgerichtshof über die weitere Beschwerde zu entscheiden hat.
Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Durch die Eintragung des Vermerks, daß die Frau mit Wirkung vom 28. Oktober 1968 ihren Mädchennamen
 Berichtigung. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 PStG ist das Familienbuch, das nach § 12 Abs. 1 PStG im Anschluß an eine Eheschließung angelegt wird, ständig fortzuführen, und zwar auch nach Scheidung der Ehe (§ 13 Abs. 5 PStG). Nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 PStG ist die Änderung des Namens eines Ehegatten, also auch die Wiederannahme des Mädchennamens durch die geschiedene Frau, in dieses Familienbuch einzutragen, und zwar nach § 368 Abs. 8 i.V. mit § 24o Abs. 1 Nr. 4 DA in Spalte Io. Diese Eintragung ist im vorliegenden Fall richtig im Familienbuch H /R 
III.
wieder angenommen habe, ist das Familienbuch
 unrichtig geworden und bedarf daher der
 erfolgt.
 
Geht eine Frau, die nach der Scheidung ihrer früheren Ehe ihren Mädchennamen wieder angenommen hat, eine weitere Ehe ein, so ist die (in der Wiederannahme des Mädchennamens liegende) Namensänderung in das für die neue Ehe anzulegende Familienbuch nicht einzutragen. Denn nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 PStG werden in das anzulegende Familienbuch u.a. die von den Ehegatten "vor und nach der Eheschließung geführten Familiennamen" eingetragen. Dabei ist mit dem vorher geführten der Familienname gemeint, den ein Ehegatte unmittelbar vor der Eheschließung geführt hat (Maßfeiler/ Hoffmann PStG § 12 Rdn. 21; s. auch Pfeiffer/Strickert PStG 1961 § 12 Rdn. 9); die Eintragung einer früher erfolgten Namensänderung sieht das Gesetz nicht vor. Sie ist daher unzulässig, da in die Personenstandsbücher grundsätzlich nur die ausdrücklich vorgeschriebenen Angaben eingetragen werden dürfen (Maßfeller/Hoffmann aaO § 2 Rdn. 6). Daß der Vermerk über die Wiederannahme des Mädchennamens inhaltlich zutrifft, ändert an seiner Unzulässigkeit und der darauf beruhenden Unrichtigkeit des Familienbuchs nichts (vgl. Maßfeller/Hoffmann aaO Vorbemerkung vor §§ 45 - 50 Anm. 5, 7; Pfeiffer/Strickert aaO § 47 Anm. 7).
2. Diese Unrichtigkeit kann der Standesbeamte selbständig berichtigen, wie bereits das Amtsgericht und das Landgericht in dieser Sache angenommen haben. Die gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts teilt der Senat nicht.
a)	Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 PStG kann ein abgeschlossener Eintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden, wenn der Standesbeamte Zweifel hat, ob er einen Eintrag berichtigen kann. Dieser Fall ist hier nicht gegeben. Denn nicht der Standesbeamte, sondern seine nach § 47 Abs. 2 Satz 1 PStG antragsberechtigte Aufsichtsbehörde
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hat selbständig einen Berichtigungsantrag gestellt.
Auf einen solchen Antrag hat das Gericht zu prüfen, ob ein Fall gerichtsfreier Berichtigungsbefugnis des Standesbeamten vorliegt; ist diese Frage zu bejahen, so ist es nicht befugt, seinerseits die Berichtigung anzuordnen (vgl. OLG Oldenburg StAZ 1966, 289, 29o; s. auch BayObLG StAZ 1966, 316, 317).
b)	Nach den §§ 46 a und 46 b PStG darf der Standesbeamte in abgeschlossenen Einträgen selbständig berichtigen
a)	in allen Personenstandsbüchern, also auch im Familienbuch (vgl. § 1 Abs. 2 PStG), offensichtliche Schreibfehler, Hinweise im jeweiligen Personenstandsbuch auf Einträge in anderen Personenstandsbüchern und Angaben über die Religionszugehörigkeit, und zwar aufgrund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesbeamten (§ 46 a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 PStG);
b)	im Heirats- Geburten- oder Sterbebuch die (minder-wichtigen) Angaben über Beruf und Wohnort der Beteiligten sowie über die Personalien der Zeugen bzw. Anzeigenden, und zwar ebenfalls aufgrund Öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen
(§ 46 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2-4 PStG);
c)	im Heirats- Geburten- oder Sterbebuch auch andere, also wichtigere Einträge, hier jedoch nur aufgrund inländischer Personenstandsurkunden (§ 46 a Abs. 2 PStG);
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cl) darüber hinaus Einträge im Familienbuch ’’auch dann”, wenn es sich um eine sogenannte Folgeberichtigung aufgrund eines seinerseits berichtigten Eintrags in einem der anderen Personenstandsbücher handelt, und zwar aufgrund dieses Eintrags selbst oder einer beglaubigten Abschrift (§ 46 b Satz 1 PStG). Wird das andere Personenstandsbuch im Ausland geführt, sind im wesentlichen wieder inländische Personenstandsurkunden zu dem Nachweis der Unrichtigkeit erforderlich (§ 46 b Satz 2 PStG).
Aus der Gesetzesfassung wird zu dem Teil gefolgert, daß sie abschließend sei und keine anderen als die im einzelnen konkret aufgezählten Berichtigungen im Familienbuch, insbesondere auch keine von unzulässigen Einträgen, durch den Standesbeamten zulasse (so mit Ausnahme des Übertragungs fehlers: Maßfeller/Hoffmann aaO § 46 b Rdn. 5, 11; AG Augsburg in StAZ 1976, 28o; Schrembs in StAZ 1976, 28o,
281). Eine solche Auslegung wird jedoch durch den Wortlaut des Gesetzes nicht geboten. Sie würde andererseits dem Sinnzusammenhang zwischen § 46 b Satz 1 und § 46 a Abs. 2 PStG und dem Zweck der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen.
Wie das Bayerische Oberste Landesgericht (StAZ 1966, 316, 318) mit Recht ausgeführt hat, wiederholen die Worte "auch dann" in § 46 b Satz 1 PStG die Berichtigungsermächtigungen des § 46 a PStG für das Familienbuch, weisen aber zugleich über den Umfang dieser Ermächtigungen hinaus. Daß die Verweisung auf § 46 a PStG nur für Schreibfehler und die Berichtigung der in dieser Vorschrift im einzelnen aufgeführten minderwichtigen Hinweise und Angaben gelten solle, ist nicht anzunehmen. Vielmehr will § 46 b PStG
 
alle Ermächtigungen des § 46 a, einschließlich der des Abs. 2, auch auf das Familienbuch erstrecken. Nur bei dieser Auslegung des § 46 b wird dem Grundgedanken des § 46 a Abs. 2 PStG Genüge getan, der dem Standesbeamten über die in § 46 a Abs. 1 PStG aufgezählten minderwichtigen Fälle hinaus sämtliche Berichtigungen überträgt, wenn die Unrichtigkeit durch die dort genannten besonders beweiskräftigen Urkunden nachgewiesen wird.
Dies folgt aus dem Wesen des Familienbuchs und der Ausgestaltung seiner Beweiskraft. § 46 b PStG ist im Zusammenhang mit § 15 b Abs. 1 Satz 1 und § 6o Abs. 2 PStG zu sehen. Danach werden Einträge im Familienbuch insbesondere aufgrund von Einträgen in anderen Personenstandsbüchem vorgenommen. Zwar hat das Familienbuch im Rechtsverkehr grundsätzlich die gleiche Beweiskraft wie das Heirats-, Geburten- oder Sterbebuch (§ 6o Abs. 1 Satz 1 PStG).
Letztere gehen dem Familienbuch jedoch dann vor, wenn zwischen Eintragungen im Familienbuch einerseits und in den anderen Personenstandsbüchern andererseits ein Widerspruch besteht, und zerstören seine Beweiskraft (§ 6o Abs. 2 Satz 2 PStG, § 234 Abs. 6 DA). § 46 b PStG bezweckt daher eine Angleichung des Familienbuchs an das jeweils anders lautende andere Personenstandsbuch und weist dem Standesbeamten im vereinfachten Verfahren selbständig die Korrektur zu (Maßfeller/Hoffmann aaO vor §§ 14, 15 Rdn. 1,
§ 46 b Rdn. 2). Wenn aber der Standesbeamte in den anderen Personenstandsbüchem gemäß § 46 a Abs. 2 PStG auch andere Einträge (also wichtigere als die in § 46 a Abs. 1 Nr. 2 -4 PStG genannten) aufgrund inländischer Personenstands« urkunden selbständig berichtigen kann, muß er dies erst recht im Familienbuch können. Denn wegen der stärkeren Beweiskraft der anderen Personenstandsbücher und der Abhängigkeit des Familienbuchs von ihnen besteht kein
 Io

Bedürfnis, die Grenzen beim Familienbuch enger zu ziehen und solche Berichtigungen hier dem Gericht vorzubehalten (Jansen FGG 197o § 69 Rdn. 16; Simader in StAZ 1965, 313, 319; Gundrum "Berichtigungstabelle" in StAZ 1963, 229, 231 Fn. 14, 15; BayObLG in StAZ 1966,
317, 318). Auch die Änderungen, die das Personenstandsgesetz seit seiner Erstfassung erfahren hat, machen das Anliegen des Gesetzgebers deutlich, die Befugnis des Standesbeamten zur selbständigen Berichtigung zu erweitern und die Gerichte dadurch zu entlasten (Maß-feller/Hoffmann aaO vor §§ ^5 bis 5o Rdn. 1; ferner Darstellung bei Simader StAZ 1965, 313, 318; a.A. Schrembs StAZ 1976, 281). Dieses Ziel würde bei einer restriktiven Auslegung der §§ 46 a Abs. 2, 46 b PStG verfehlt werden.
Damit ist freilich noch nicht gesagt, daß sich die Befugnis des Standesbeamten zur selbständigen Berichtigung des Familienbuchs auch auf eine unzulässige Eintragung erstreckt, wie sie hier in Rede steht. Denn § 46 a PStG spricht von solchen Unrichtigkeiten der Personenstandsbücher nicht. Ihrem Wortlaut nach bezieht sich diese Vorschrift - ebenso wie § 46 b PStG - vielmehr nur auf inhaltlich unrichtige Eintragungen. Daraus ist jedoch nicht zu folgern, daß eine Berichtigung unzulässiger, aber inhaltlich richtiger Eintragungen stets der gerichtlichen Anordnung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 PStG Vorbehalten sei. Mit den Oberlandesgerichten Köln und Frankfurt (ebenso LG Bochum StAZ 1973, 14) ist der Senat der Auffassung, daß für eine derartige Begrenzung der Berichtigungsbefugnis des Standesbeamten kein Bedürfnis besteht, wenn die rechtliche Unzulässigkeit einer Eintragung ebenso leicht festzustellen ist wie die tatsächliche Unrichtigkeit in den in §§ 46 a Abs. 2, 46 b PStG ausdrücklich genannten. Fällen, und daß diese Begrenzung daher der dargestellten Zielsetzung des Gesetzes widersprechen würde.
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Der Vorbehalt der richterlichen Anordnung bezweckt zu dem einen, für alle wuchtigeren Personenstandsangaben, auf die es wegen ihrer Beweisfunktion im Rechtsverkehr entscheidend ankommt, die weitergehenden prozessualen Nachprüfungsmöglichkeiten, Beweiserhebungen und Zwangsmittel zu eröffnen, die dem Gericht im Gegensatz zu dem Standesbeamten zustehen (vgl. §§ 12 FGG,
 48 PStG; Pfeiffer/Strickert aaO § 48 Rdn. 2 und 3). Zum anderen soll in diesen Fragen eine genaue und einheitliche Rechtsanwendung in schwierigen und strittigen Auslegungsfragen gewährleistet sein. Dieses Bedürfnis verlangt aber dann nicht nach einer richterlichen Anordnung, wenn lediglich die Löschung eines Vermerks in Frage steht, dessen Unzulässigkeit sich zweifelsfrei aus dem Personenstandsgesetz und den dazu ergangenen weiteren Bestimmungen ergibt. Die Ausführungsverordnung zu dem Personenstandsgesetz und die Dienstanweisung für Standesbeamte und ihre Aufsichtsbehörden, die den jeweiligen Änderungen des Personenstandsgesetzes und der Fortentwicklung der Rechtsprechung fortlaufend angepaßt und erweitert worden sind, enthalten eine umfangreiche und detaillierte Regelung, um dem Standesbeamten die Vermeidung von Fehlern, aber auch deren Erkennen zu erleichtern. Sie dienen damit zugleich der Entlastung der Gerichte, denen nur die verbleibenden Fälle rechtlicher oder tatsächlicher Zweifelhaftigkeit Vorbehalten zu bleiben brauchen. Die Ansicht, daß bei unzulässigen Einträgen eine gerichtsfreie Berichtigungsbefugnis des Standesbeamten schlechthin ausscheide, würde zu dem unverständlichen Ergebnis führen, daß dieser zwar inhaltlich unrichtige Einträge selbst berichtigen kann, obwohl ihm hier die unter Umständen schwierige Prüfung inländischer Personenstandsurkunden, etwa auf ihre Echtheit, obliegt, ihm dagegen die selbständige Berichtigung eindeutiger Fehler, die auf der unrichtigen Anwendung klarer Vorschriften beruhen, verwehrt wäre.
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Um einen solchen Fehler handelt es sich bei der Eintragung des hier in Rede stehenden Vermerks über die Wiederannahme des Mädchennamens der Frau im Familienbuch Otteni/Rieber. Das ergibt sich aus den oben unter 1. angeführten Bestimmungen. Die Gefahr unterschiedlicher Auslegungen durch die Standesbeamten, mit der das vorlegende Oberlandesgericht seine abweichende Auffassung begründet hat, vermag der Senat hier nicht zu erkennen.
Die Beschränkung der Befugnis des Standesbeamten zur selbständigen Berichtigung auf unzulässige Eintragungen, die auf eindeutigen Fehlern bei der Anwendung klarer Vorschriften beruhen, läßt auch nicht die Besorgnis auf-kommen, daß von ihr in einem zu weit gehenden, die gesetzmäßige Führung der Personenstandsbücher beeinträchtigenden Maße Gebrauch gemacht werden wird.
Dr. Grell
 Henkel
Portmann
 Lohmann
Krohn