Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Der im Jahre 1941 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1942 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 29. Zu den sonstigen Anwartschaften des Ehemannes aus der Zusatzversorgung hat die Bayerische Versicherungskammer in einer dem Amtsgericht - Familiengericht - erteilten Auskunft vom 14. Mai 1979 mitgeteilt: Die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente betrage monatlich 87,84 DM; die Voraussetzungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Das Amtsgericht hat nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich die Ehe der Parteien geschieden und sodann den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 196,9o DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 44o,8o DM und 47 DM) auf das ebenfalls bei der BfA Die Beschwerde des Ehemannes gegen diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es den Einzahlungsbetrag rechnerisch auf 15 593,22 DM korrigiert hat. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts wendet sich der Ehemann mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde, mit der er anstelle des Ausgleichs der Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente den Ausgleich seiner Anwartschaft auf die nicht dynamische Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung bei der Bayerischen Zusatzversorgungskasse erstrebt. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung dazu getroffen, welchen Wert die ehezeitlich erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente bei der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden hat. Mai 1979 naheliegt, eine Anwartschaft auf eine - ebenfalls statische und damit unverfallbare - Versicherungsrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nach § 35 a der Satzung der Zusatzversorgungskasse zusteht und wie hoch gegebenenfalls der auf die Ehezeit entfallende Anteil dieser Anwartschaft ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IVb ZB 784/81 in der Familiensache Walter Hermann Istraße Antragsteller und Beschwerdeführer, t - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v. gegen Ernestine H Passau, geb. Vl Wolf-H| I-Straße Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte MMÜB und hHHBstraße r Weitere Beteiligte: Bundesvei^^^heiningsanstalt für Angestellte BMi-wSHB. Vers.Nr.: 55 hI traße und 55 r V 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp am 29. September 1982 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Mai 1981 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen . Beschwerdewert: 1 o48,32 DM. Gründe: I. Der im Jahre 1941 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1942 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 29. Februar 1964 die Ehe geschlossen. Am 23. Juni 1978 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden. 3 Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Februar 1964 bis 31. Mai 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 44o,8o DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 47 DM. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden (Bayerische Versicherungskammer). Aus der Zusatzversorgung hat er - bezogen auf das Ende der Ehezeit -eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erlangt, deren Höhe das Oberlandesgericht mit monatlich 187,59 DM angenommen hat. Zu den sonstigen Anwartschaften des Ehemannes aus der Zusatzversorgung hat die Bayerische Versicherungskammer in einer dem Amtsgericht - Familiengericht - erteilten Auskunft vom 14. Mai 1979 mitgeteilt: Die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente betrage monatlich 87,84 DM; die Voraussetzungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 seien erfüllt; eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente bestehe nicht. Das Amtsgericht hat nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich die Ehe der Parteien geschieden und sodann den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 196,9o DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 44o,8o DM und 47 DM) auf das ebenfalls bei der BfA S3 4 - geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 93,80 DM (Hälfte der Versorgungsrentenanwartschaft) - bezogen auf den 31. Mai 1978 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 15 593,16 DM (bemessen nach einer aufgrund einer Bereiterklärung des Ehemannes maßgebenden Einzahlung im Jahre 1979) an die BfA zu zahlen. Die Beschwerde des Ehemannes gegen diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es den Einzahlungsbetrag rechnerisch auf 15 593,22 DM korrigiert hat. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts wendet sich der Ehemann mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde, mit der er anstelle des Ausgleichs der Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente den Ausgleich seiner Anwartschaft auf die nicht dynamische Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung bei der Bayerischen Zusatzversorgungskasse erstrebt. II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im 5 Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. S3 6 - Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung dazu getroffen, welchen Wert die ehezeitlich erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente bei der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden hat. Für die zu treffende Entscheidung bedarf es auch einer tatrichterlichen Feststellung dazu, ob dem Ehemann, was nach der Auskunft der Bayerischen Versicherungskammer vom 14. Mai 1979 naheliegt, eine Anwartschaft auf eine - ebenfalls statische und damit unverfallbare - Versicherungsrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nach § 35 a der Satzung der Zusatzversorgungskasse zusteht und wie hoch gegebenenfalls der auf die Ehezeit entfallende Anteil dieser Anwartschaft ist. Falls die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente nach § 35 a der Satzung der Zusatzversorgungskasse höher sein sollte als der Anteil der Anwartschaft auf die Versicherungsrente nach § 35 der Satzung, müßte nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen des Beschlusses vom 26. Mai 1982 die Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente - nach Dynamisierung - gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB im öffentlich- 7 rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden. Zur Klärung dieser Fragen ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Lohmann Portmann Seidl Krohn Nonnenkamp