Wenn die Mutter eines nichtehelichen Kindes den Namen des Vaters verschweigt, widerspricht es in der Regel dem Wohl des Kindes, die Amtspflegschaft des Jugendamts vollständig aufzuheben. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Dr. Zysk am 11. Die Mutter des Kindes ist nicht bereit, den Namen des Vaters anzugeben. Sie hat durch notarielles Testament das Kind zu ihrem Alleinerben eingesetzt und den Namen des Vaters in einem verschlossenen Umschlag hinterlegt, der im Falle ihres Todes geöffnet werden soll. Die hiergegen eingelegte Erinnerung der Mutter hat der Richter für unbegründet erachtet und dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt, das das Rechtsmittel durch Beschluß vom 22. Das Oberlandesgericht Karlsruhe und das Bayerische Oberste Landesgericht haben in den angeführten, auf weitere Beschwerde ergangenen Beschlüssen die Auffassung vertreten, daß im Regelfall die Amtspflegschaft für ein nichteheliches Kind in Bezug auf die Aufgabenbereiche des § 17o6 Nr. 1 und 3 BGB nicht aufgehoben werden kann, wenn die Mutter den Namen des Vaters beharrlich verschweigt. Danach will das vorlegende Gericht bei der Auslegung des § 17o7 Abs. 2 Satz 1 BGB von zwei anderen Rechtsbeschwerdegerichten in einer Weise abweichen, die sich unmittelbar auf das Ergebnis der im vorliegenden Fall zu treffenden Entscheidung auswirkt (vgl. 1. Nach § 17o7 Abs. 1 BGB kann die Mutter eines nichtehelichen Kindes die Aufhebung oder Einschränkung der Amtspflegschaft beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn dies dem Wohle des Kindes nicht widerspricht (Abs.2 Satz 1). In Bezug auf die Amtspflegschaft ist ausgeführt, der Schutz des Kindes gebiete, ihm die besonderen Erfahrungen des Jugendamtes auf den in § 17o6 BGB genannten Gebieten weiterhin zugute kommen zu lassen, zu demal sich die Mutter oft in einer schwierigen, wenn nicht verzweifelten Lage befinde. Die Frage, ob der nichtehelichen Mutter Rechtsnachteile daraus erwachsen können, daß sie den Namen des Vaters des Kindes verschweigt, beschäftigt Rechtsprechung und Schrifttum schon seit längerem. Dabei hat sich die Auffassung durchgesetzt, daß es zu dem grundrechtlich geschützten Bereich ihrer Intimsphäre gehört, den Namen des Vaters nicht preisgeben zu müssen (vgl. 1. Juli 197o (im folgenden NEhelG) war Gegenstand von Entscheidungen der Oberlandesgerichte, ob einer sich so verhaltenden Mutter gemäß § 17o7 Abs. 2 BGB a.F. die volle elterliche Gewalt übertragen werden könne (bejahend OLG Frankfurt FamRZ 1961, 539 und OLG Stuttgart FamRZ 1963, 525; verneinend OLG Celle FamRZ 1969, 4o; aus dem Schrifttum vgl. Auch die rechtliche Stellung der Mutter wurde verbessert, indem ihr mit der Geburt des Kindes das elterliche Sorgerecht eingeräumt wurde (§ 17o5 BGB), nur noch eingeschränkt durch eine gesetzliche Pflegschaft des Jugendamts in Bezug auf die drei Aufgabenbereiche des § 17o6 BGB, nämlich die Vaterschaftsfeststellung, die UnterhaltsSicherung und die Regelung der erbrechtlichen Angelegenheiten (BGHZ 73, 378, 382 f). Aus diesem Grunde geht die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum dahin, daß dem Aufhebungsantrag der Mutter, die den ihr bekannten Namen des Vaters nicht preisgibt, im Regelfall nicht stattgegeben werden könne, sondern allenfalls - bei gesicherten Vermögensverhältnissen der Mutter -ein Wegfall des Aufgabenbereichs des § 17o6 Nr. 2 BGB (Unterhaltssicherung) in Betracht komme (vgl. Wenn diese Belange durch Aufhebung der Amtspflegschaft der Mutter anvertraut werden sollen, dürfen keine Tatsachen dagegen sprechen, daß sie auch ohne Unterstützung des Jugendamts gewährleistet sind. In einer solchen Weigerung muß in der Regel eine Tatsache gesehen werden, die dafür spricht, daß die Aufhebung der Amtspflegschaft in Bezug auf die Aufgabenbereiche des § 17o6 Nr. 1 und 3 dem Wohl des Kindes widerspricht. Häufig geht es um den Fortbestand positiv empfundener persönlicher Beziehungen zu dem Vater des Kindes, die die Mutter, etwa weil dieser verheiratet ist oder im gleichen Betrieb arbeitet wie sie, durch eine Feststellung der Vaterschaft gefährdet sieht. 2 GG geschützte Intimsphäre der Mutter, durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Ehe des Vaters) zu dem Wohl des nichtehelichen Kindes in Gegensatz geraten, hat das letztere nicht zurück-zutreten. 288 f) weist darauf hin, daß das Wohl des nichtehelichen Kindes nicht isoliert von der seelischen Lage der Mutter bestimmt werden könne. Werde durch die Ermittlungstätigkeit des Amtspflegers eine bestehende positive Beziehung der Mutter zu dem Vater gestört oder würden dadurch die mit einer gelösten Beziehung zusammenhängenden psychische Konflikte der Mutter verschärft, könne sich dies auf die Mutter-Kind-Beziehung in einer Weise auswirken, daß die Entwicklung und Erziehung des Kindes nachhaltig geschädigt werde. In der Tat können es das wohlverstandene Interesse des Kindes - und keine Drittinteressen - im Einzelfall gebieten, die Amtspflegschaft aufzuheben, ohne daß die in § 17o6 BGB aufgeführten Belange "garantiert" sind (Beispiel aus der Rechtsprechung: LG Wuppertal DAV 1974, Wenn sie den Namen des Vaters des Kindes verschweigt, müssen vielmehr im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Aufrechterhaltung der Amtspflegschaft sich schädigend auf die Entwicklung und Erziehung des Kindes auswirken würde (ähnlich KG aaO; vgl. Der Aufgabenbereich des Amtspflegers nach § 17o6 Nr. 1 BGB (Feststellung der Vaterschaft und damit zusammenhängende Statusfragen) betrifft nicht allein wirtschaftliche Interessen des Kindes (so etwa Wawrzyniak aaO), sondern auch dessen Recht auf Feststellung seiner blutmäßigen Abstammung, das als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts jedes Menschen durch Art. 1 und 2 GG geschützt ist und das die Rechtsprechung schon früh zur Anerkennung der positiven Statusklage des nichtehelichen Kindes bewogen hat (vgl. Nicht zuletzt ist in Betracht zu ziehen, daß die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes durch die Ungewissheit über den Vater gehemmt werden kann (vgl. Auch die Überlegung, daß das Kind erst in einem Alter ein Interesse daran hat zu erfahren, von wem es abstammt, in dem es die Bedeutung seiner Beziehung zu dem Vater verstehen und würdigen kann, muß deswegen zurücktreten. f) Daß die Mutter den Namen des Vaters in einem verschlossenen Umschlag niedergelegt hat, der bei ihrem Tode geöffnet werden soll, genügt den rechtlichen Interessen des Kindes nicht. Ist dies nicht der Fall, muß auch im Hinblick auf die ideellen Interessen des Kindes bezweifelt werden, ob ihm durch die schriftliche Angabe der Mutter die gleiche Gewissheit über die eigene Herkunft verschafft wird wie durch eine rechtlich gesicherte Vaterschaftsfeststellung. Daraus aber mit einer verbreiteten Meinung (oben 3.) die Folgerung zu ziehen, die Amtspflegschaft sei auf den Antrag der Mutter aufzuheben, ist nicht gerechtfertigt. Bei Aufrechterhaltung der Amtspflegschaft bleibt eine gewisse, wenn auch geringe Chance, die Interessen des Kindes zu wahren, etwa durch sonstige Ermittlungen des Jugendamts oder dadurch, daß von Familienangehörigen, von dritter Seite oder vom Vater selbst sachdienliche Hinweise gegeben werden. landesgerichts Köln (DAV 1972, 5o4) zugrundeliegenden Fallen hat das Jugendamt trotz des Schweigens der Mutter Vaterschaftsfeststellungsprozesse einleit^n können, davon im ersten Fall auf Grund des Umstands, daß die Mutter mit dem mutmaßlichen Vater zusammenlebte. Zwar braucht sich die Mutter im Hinblick auf ihre rechtlich geschützte Intimsphäre nicht jede Ermittlungstätigkeit des Jugendamts gefallen zu lassen (vgl, Simitis StAZ 197o, 255, 262; Weber ZBlJugR 1973, 3^6; Zenz aaO S. Es widerspricht aber dem Wohle des Kindes, ihm die durch die Aufrechterhaltung der Amtspflegschaft verbleibenden geringen Chancen zu nehmen, wenn durch deren Aufhebung nichts für seine Interessen gewonnen ist.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB §§ 17o6, 17o7 Wenn die Mutter eines nichtehelichen Kindes den Namen des Vaters verschweigt, widerspricht es in der Regel dem Wohl des Kindes, die Amtspflegschaft des Jugendamts vollständig aufzuheben. BGH, Beschl.v. 11. November 1981 _ ivb ZB 783/81 - OLG Hamm LG Hagen BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 783/81 BESCHLUSS in dem Verfahren betreffend die Amtspflegschaft über das am 11. März 198o nichtehelich geborene Kind Oliver Peter Mike Z itraße 15 a, Beteiligte: 1. die Mutter Jutta Dorit G^^straße 15 a, Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. P. und^HI^B, H 2. das Jugendamt der Stadt Kjjjpstraße 22, Az.: 51/oo5-^^/o/^B/3, als Amtspfleger. 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Dr. Zysk am 11. November 1981 beschlossen: Die weitere Beschwerde der Mutter gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 22. Januar 1981 wird zurückgewiesen. Gründe : I. Das Kind Oliver Peter Mike Z. ist am 11. März 198o nichtehelich geboren. Mit seiner Geburt ist das Jugendamt der Stadt H. Amtspfleger geworden. Die Mutter des Kindes ist nicht bereit, den Namen des Vaters anzugeben. Sie ist begütert und hat laufende monatliche Einnahmen von ca. 12 ooo DM, so daß das Kind keine materielle Not leidet. Sie hat durch notarielles Testament das Kind zu ihrem Alleinerben eingesetzt und den Namen des Vaters in einem verschlossenen Umschlag hinterlegt, der im Falle ihres Todes geöffnet werden soll. Am 24. Juni 198o hat die Mutter beim Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - H. beantragt, die Amtspflegschaft aufzuheben. Das Jugendamt ist diesem Antrag entgegengetreten. Mit Beschluß vom 16. Oktober 198o hat das Amtsgericht durch den Rechtspfleger die Amtspflegschaft auf den Aufgabenbereich des § 17o6 Nr. *1 und 3 BGB beschränkt und den Antrag der Mutter im übrigen zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Erinnerung der Mutter hat der Richter für unbegründet erachtet und dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt, das das Rechtsmittel durch Beschluß vom 22. Januar 1981 zurückgewiesen hat. Hiergegen hat die Mutter weitere Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht Hamm möchte ihr stattgeben, sieht sich daran aber durch Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 1971 - 5 W 112/71 (FamRZ 1972,95) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 6. Juni 1972 - BReg 1 Z 1o/72 (FamRZ 1972, 521) gehindert. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (FamRZ 1981, 1oo7). II. Die Vorlage ist zulässig (§ 28 Abs. 2 FGG). Das Oberlandesgericht Karlsruhe und das Bayerische Oberste Landesgericht haben in den angeführten, auf weitere Beschwerde ergangenen Beschlüssen die Auffassung vertreten, daß im Regelfall die Amtspflegschaft für ein nichteheliches Kind in Bezug auf die Aufgabenbereiche des § 17o6 Nr. 1 und 3 BGB nicht aufgehoben werden kann, wenn die Mutter den Namen des Vaters beharrlich verschweigt. Das vorlegende Gericht sieht diesen Umstand nicht als erheblich an, weil eine Förderung des Kindeswohls durch Feststellung des Vaters auch bei Fortbestehen der Amtspflegschaft nicht zu erwarten sei. Könne die Amtspflegschaft wegen des Schweigens der Mutter ihren Zweck nicht erreichen, schade ihr Wegfall nicht dem Wohl des Kindes. Danach will das vorlegende Gericht bei der Auslegung des § 17o7 Abs. 2 Satz 1 BGB von zwei anderen Rechtsbeschwerdegerichten in einer Weise abweichen, die sich unmittelbar auf das Ergebnis der im vorliegenden Fall zu treffenden Entscheidung auswirkt (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 718/8o, zur Veröffentlichung bestimmt, m.w.N.). III. Die weitere Beschwerde der Mutter ist zulässig (§§ 27, 2o Abs. 2 FGG), aber nicht begründet. 1. Nach § 17o7 Abs. 1 BGB kann die Mutter eines nichtehelichen Kindes die Aufhebung oder Einschränkung der Amtspflegschaft beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn dies dem Wohle des Kindes nicht widerspricht (Abs. 2 Satz 1). Aus der Begründung des Regierungs entwurfs (BT-Drucks. V/237o S. 62 f) geht hervor, daß es ein Anliegen des Gesetzgebers war, eine zu starke Beschränkung der Rechte der nichtehelichen Mutter zu vermeiden, weil dies geeignet sei, sie und ihr Kind in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. In Bezug auf die Amtspflegschaft ist ausgeführt, der Schutz des Kindes gebiete, ihm die besonderen Erfahrungen des Jugendamtes auf den in § 17o6 BGB genannten Gebieten weiterhin zugute kommen zu lassen, zu demal sich die Mutter oft in einer schwierigen, wenn nicht verzweifelten Lage befinde. Ihrem Antrag auf Aufhebung der Amtspflegschaft solle nicht erst dann stattgegeben werden, wenn erwiesen sei, daß sie die elterliche Sorge uneingeschränkt auszuüben im Stande sei, sondern der Antrag dürfe nur abgelehnt werden, wenn bestimmte Tatsachen dagegen sprächen. 2. Die Frage, ob der nichtehelichen Mutter Rechtsnachteile daraus erwachsen können, daß sie den Namen des Vaters des Kindes verschweigt, beschäftigt Rechtsprechung und Schrifttum schon seit längerem. Dabei hat sich die Auffassung durchgesetzt, daß es zu dem grundrechtlich geschützten Bereich ihrer Intimsphäre gehört, den Namen des Vaters nicht preisgeben zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom 2o. Oktober 1958 - III ZR 121/57 - FamRZ 1959, 16; BVerwG FamRZ 1971, 163; Zenz StAZ 1974, 281 m.w.N.). Insbesondere wurde entschieden, daß das Interesse des Dienstherren einer Beamtin an finanzieller Entlastung gegenüber deren Recht auf Schutz der Intimsphäre zurückzutreten habe (BGH aaO). Vor Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes vom 1. Juli 197o (im folgenden NEhelG) war Gegenstand von Entscheidungen der Oberlandesgerichte, ob einer sich so verhaltenden Mutter gemäß § 17o7 Abs. 2 BGB a.F. die volle elterliche Gewalt übertragen werden könne (bejahend OLG Frankfurt FamRZ 1961, 539 und OLG Stuttgart FamRZ 1963, 525; verneinend OLG Celle FamRZ 1969, 4o; aus dem Schrifttum vgl. insbes. Brüggemann, Intimsphäre und außereheliche Elternschaft, Diss.Bonn 1964, S. 32 f; Becker in RdJ 1964, 51 ff, 72 ff). 3. Das NEhelG hat in Verfolgung des Verfassungsauftrages des Art. 6 Abs. 5 GG die rechtliche Beziehung des nichtehelichen Kindes zu seinem Vater erheblich verstärkt, insbesondere durch die Anerkennung der Verwandtschaft (§ 1589 BGö), durch erweiterte Unterhaltsansprüche (§§ 1615 a ff BGB) und durch die Einführung eines Erbrechts (§ 1934 a ff BGB). Auch die rechtliche Stellung der Mutter wurde verbessert, indem ihr mit der Geburt des Kindes das elterliche Sorgerecht eingeräumt wurde (§ 17o5 BGB), nur noch eingeschränkt durch eine gesetzliche Pflegschaft des Jugendamts in Bezug auf die drei Aufgabenbereiche des § 17o6 BGB, nämlich die Vaterschaftsfeststellung, die UnterhaltsSicherung und die Regelung der erbrechtlichen Angelegenheiten (BGHZ 73, 378, 382 f). Seit Inkrafttreten des NEhelG werden dem nichtehelichen Kind daher mehr rechtliche Chancen vorenthalten als nach früherem Rechtszustand, wenn es nicht zur Vaterschaftsfeststellung kommt. An diese knüpfen sich nicht nur gemäß § l6oo a Satz 2 BGB die erweiterten Unterhaltsansprüche, sondern vor allem gemäß § 1934 c BGB die früher nicht gegebenen Erb- oder Erbersatzansprüche gegen den Vater. Aus diesem Grunde geht die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum dahin, daß dem Aufhebungsantrag der Mutter, die den ihr bekannten Namen des Vaters nicht preisgibt, im Regelfall nicht stattgegeben werden könne, sondern allenfalls - bei gesicherten Vermögensverhältnissen der Mutter -ein Wegfall des Aufgabenbereichs des § 17o6 Nr. 2 BGB (Unterhaltssicherung) in Betracht komme (vgl. die bereits angeführten Entscheidungen des OLG Karlsruhe und des BayObLG; KG FamRZ 1981, 7o9; LG Stuttgart DAV 1971, 371; LG Mainz DAV 1972, 214; LG Oldenburg DAV 1972, 216; LG Frankenthal DAV 1976, 692; LG Bad Kreuznach DAV 1978, 65; LG Darmstadt DAV 1979, 65; LG Berlin DAV 1979, 63; Palandt/Diederichsen BGB 4o. Aufl. § 17o7 Anm. 2; Odersky NEG 4. Aufl. § 17o7 Anm. II 3 b; Göppinger FamRZ 197o, 57, 63; Klunzinger NJW 1971, 713; Kumme ZBlJugR 1973, 14o und 1976, 242; Kleineke, Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, Diss. Göttingen 1976, S. 125 f; differenzierend: Erman/Holzhauer BGB 7. Aufl. § 17o7 Rdn. 2; Beitzke Familienrecht 22. Aufl, § 3o I 2; Ruppin ZBlJugR 1978, 439). Soweit Mütter versucht haben, im Stadium eines schwebenden Vaterschaftsfestste!lungs-Prozesses die Aufhebung der Amtspflegschaft zu erreichen, um die Klage zurückzunehmen, blieb dies durchweg ohne Erfolg (OLG Düsseldorf DAV 1971, 369; OLG Köln DAV 1972, 5o4; OLG Oldenburg DAV 1972, 97; OLG Celle DAV 1973, 566). Die Gegenmeinung wird zunehmend mit der Begründung vertreten, ein mangels Mitwirkung der Mutter unwissendes Jugendamt sei für die Interessen des Kindes nutzlos; es sei weder erforderlich noch gerechtfertigt, dessen zwecklose Wartestellung aufrechtzuerhalten (vgl. neben dem vorlegenden Gericht LG Offenburg NJW 1971, 1413; LG Düsseldorf DAV 1971, 66; LG Duisburg DAV 1979, 622; LG Frankfurt FamRZ 198o, 419; MünchKomm/Hinz § 17o7 Rdn. Io; Soergel/Lade BGB Io. Aufl. § 17o7 Anm. 6; Gernhuber, Familienrecht, 3. Aufl. § 58 III 5; Zenz aaO; Wawrzyniak ZBlJugR 1978, 269). 4. Der Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an. a) Das Gesetz bringt durch die Regelung des § 17o6 BGB zu dem Ausdruck, daß die hier genannten drei Aufgabenbereiche des Amtspflegers wichtige Belange des Kindes berühren, die durch das darin besonders erfahrene Jugendamt gefördert werden sollen. Wenn diese Belange durch Aufhebung der Amtspflegschaft der Mutter anvertraut werden sollen, dürfen keine Tatsachen dagegen sprechen, daß sie auch ohne Unterstützung des Jugendamts gewährleistet sind. Eine Mutter, die Auskünfte über die Person des Vaters des Kindes verweigert, gibt aber zu erkennen, daß sie die Vaterschaftsfeststellung jedenfalls nicht fördern will. In einer solchen Weigerung muß in der Regel eine Tatsache gesehen werden, die dafür spricht, daß die Aufhebung der Amtspflegschaft in Bezug auf die Aufgabenbereiche des § 17o6 Nr. 1 und 3 dem Wohl des Kindes widerspricht. Die Lage des nichtehelichen Kindes bei der Geburt unterscheidet sich von der des ehelichen Kindes typischerweise darin, daß seine Abstammung, sein Unterhalt und sein Erbrecht nicht gesichert sind. Gerade um diese Nachteile auszugleichen, ist vom Gesetzgeber der Mutter das Jugendamt zur Seite gestellt worden. b) Die Beweggründe, die die Mutter eines nichtehelichen Kindes veranlassen können, den Namen des Vaters nicht zu nennen, sind sehr mannigfaltig, wie schon die Fallgestaltungen zeigen, die den angeführten Entscheidungen der Gerichts zugrunde liegen. Häufig geht es um den Fortbestand positiv empfundener persönlicher Beziehungen zu dem Vater des Kindes, die die Mutter, etwa weil dieser verheiratet ist oder im gleichen Betrieb arbeitet wie sie, durch eine Feststellung der Vaterschaft gefährdet sieht. Andererseits kann es ihr gerade um eine innere Loslösung von dem Vater gehen, weil die Beziehung zu ihm als belastend oder beschämend empfunden wird oder eine neu eingegangene Bindung stört. Nicht auszuschließen sind ferner Fälle, in denen der Vater die Mutter zu ihrer Haltung zwingt oder in denen sie öffentliche Unterstützung erhält, den Vater aber der Regreßpflicht entziehen will (vgl. dazu ausführlich Zenz aaO S. 287 f; Brüggemann aaO S. 8 f; Kleineke aaO S. 136 f). Soweit rechtlich anerkannte Interessen (durch Art. 2 GG geschützte Intimsphäre der Mutter, durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Ehe des Vaters) zu dem Wohl des nichtehelichen Kindes in Gegensatz geraten, hat das letztere nicht zurück-zutreten. Wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach ausgesprochen hat, muß bei Interessenkollisionen zwischen Kind und Mutter oder Kind und Vater dem Wohl des Kindes der Vorrang zukommen (BVerfGE 37, 217, 252; FamRZ 1981, 429, 4-33; vgl. auch Hildegard Krüger in Neumann/Nipperdey/ Scheuner, Die Grundrechte, Band IV 1 S. 348). Zenz (aaO S. 288 f) weist darauf hin, daß das Wohl des nichtehelichen Kindes nicht isoliert von der seelischen Lage der Mutter bestimmt werden könne. Die Abhängigkeit des Kindes von der Mutter vor allem in den ersten Lebensjahren sei eine gesicherte Erkenntnis. Werde durch die Ermittlungstätigkeit des Amtspflegers eine bestehende positive Beziehung der Mutter zu dem Vater gestört oder würden dadurch die mit einer gelösten Beziehung zusammenhängenden psychische Konflikte der Mutter verschärft, könne sich dies auf die Mutter-Kind-Beziehung in einer Weise auswirken, daß die Entwicklung und Erziehung des Kindes nachhaltig geschädigt werde. In der Tat können es das wohlverstandene Interesse des Kindes - und keine Drittinteressen - im Einzelfall gebieten, die Amtspflegschaft aufzuheben, ohne daß die in § 17o6 BGB aufgeführten Belange "garantiert" sind (Beispiel aus der Rechtsprechung: LG Wuppertal DAV 1974, 197). Aus dem Verhalten der Mutter kann aber nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden, dem Kind drohten bei Aufrechterhaltung der Amtspflegschaft wegen einer Verschärfung der Konfliktsituation der Mutter ernsthafte Io y' seelische Schäden. Wenn sie den Namen des Vaters des Kindes verschweigt, müssen vielmehr im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Aufrechterhaltung der Amtspflegschaft sich schädigend auf die Entwicklung und Erziehung des Kindes auswirken würde (ähnlich KG aaO; vgl. auch OVG Berlin FamRZ 1981, 11o7, 111o). c) Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist die Frage einzubeziehen, ob dem Kind aus dem Unterbleiben der Vaterschaftsfeststellung ideelle Nachteile erwachsen können (Palandt/Diederichsen aaO; Kleineke aaO S. 227). Der Aufgabenbereich des Amtspflegers nach § 17o6 Nr. 1 BGB (Feststellung der Vaterschaft und damit zusammenhängende Statusfragen) betrifft nicht allein wirtschaftliche Interessen des Kindes (so etwa Wawrzyniak aaO), sondern auch dessen Recht auf Feststellung seiner blutmäßigen Abstammung, das als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts jedes Menschen durch Art. 1 und 2 GG geschützt ist und das die Rechtsprechung schon früh zur Anerkennung der positiven Statusklage des nichtehelichen Kindes bewogen hat (vgl. Maunz/Dürig, GG Art. 2 Anm. I 42; Kleineke aaO S. Io f m.w.N.; BGHZ 5, 385 und LM § 64o ZPO Nr. 14; BVerfGE 8, 21o, 2187). Auf Grund einer rechtsverbindlichen Klärung der Abstammung wird der Name des Vaters gemäß § 29 Abs. 1 PStG im Geburtenbuch des Kindes vermerkt. Ohne die Klärung der Vaterschaft kann das Kind weiter in Gefahr geraten, unwissentlich eine blutschänderische Beziehung einzugehen oder die Eheverbote des § 4 EheG zu übertreten (vgl. Brüggemann aaO S. Io). Nicht zuletzt ist in Betracht zu ziehen, daß die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes durch die Ungewissheit über den Vater gehemmt werden kann (vgl. Hildegard Krüger aaO S. 362; siehe auch Erman/ Holzhauer aaO). Schließlich kann es im Krankheitsfall für das Kind auf die Kenntnis anlagemäßig bedingter Komponenten von der Vaterseite ankommen. (vgl„ OLG Köln DAV 1972, 5o4). d) Rein wirtschaftlichen Interessen des Kindes dient sicherlich der Aufgabenbereich der Amtspflegschaft nach § 17o6 Nr. 3 BGB, die Regelung möglicher Erbrechte. Da hier aber eine rechtlich verbindliche Vaterschaftsfeststellung unabdingbare Voraussetzung für die Erhaltung dieser Rechte ist (§ 193A c BGB), läuft das Verhalten der den Vater verschweigenden Mutter auf einen Erbverzicht hinaus, der auch nicht zur Disposition der Mutter eines ehelichen Kindes steht. In Anbetracht der Wechselfälle des Lebens kann dies nicht deswegen vernachlässigt werden, weil die Vermögenslage der Mutter günstig ist. e) Wenn die Aufgabe der Vaterschaftsfeststellung einem schon mit der Geburt des Kindes eingesetzten Pfleger übertragen ist, liegt dem die Erfahrung zugrunde, daß die notwendige Klärung der erheblichen Umstände mit dem Ablauf der Zeit immer schwieriger wird, da der Vater verziehen oder versterben kann und Beweismittel sich mit dem Zeitablauf oft verschlechtern. Diese Nachteile werden nicht durch die rechtliche Möglichkeit einer späteren Wiedereinsetzung der Amtspflegschaft gemäß § 17o7 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgeglichen. Auch die Überlegung, daß das Kind erst in einem Alter ein Interesse daran hat zu erfahren, von wem es abstammt, in dem es die Bedeutung seiner Beziehung zu dem Vater verstehen und würdigen kann, muß deswegen zurücktreten. Wird eine diskriminierende Herkunft (z.B. aus Inzest, Notzucht) festgestellt, wird das Verfahren das Kind in einem unwissenden Alter am wenigsten belasten und kann ihm das Ergebnis zunächst verborgen bleiben. 12 f) Daß die Mutter den Namen des Vaters in einem verschlossenen Umschlag niedergelegt hat, der bei ihrem Tode geöffnet werden soll, genügt den rechtlichen Interessen des Kindes nicht. Es ist ungewiss, ob zu diesem Zeitpunkt noch eine rechtlich verbindliche Vaterschaftsfeststellung im Sinne der §§ I600 a Satz 2, 1934 c BGB möglich ist. Ist dies nicht der Fall, muß auch im Hinblick auf die ideellen Interessen des Kindes bezweifelt werden, ob ihm durch die schriftliche Angabe der Mutter die gleiche Gewissheit über die eigene Herkunft verschafft wird wie durch eine rechtlich gesicherte Vaterschaftsfeststellung. Eine solche ist zwar heute nicht mehr durch Anerkenntnis in einer geheimen Urkunde möglich, weil gemäß § l6oo c BGB die Zustimmung des Kindes erforderlich ist, aber doch unter ausschließlicher Beteiligung des Jugendamts, das zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet ist (§§ l6oo e BGB, 49 Abs. 1 Nr. 1 JWG). Etwaigen Geheimhaltungsinteressen der Mutter und des Vaters wird dadurch weitgehend Rechnung getragen. g) Wenn die Mutter des nichtehelichen Kindes den Namen des Vaters nicht preisgibt, wird es dem Jugendamt in vielen Fällen nicht möglich sein, die Aufgaben des § 17o6 BGB zu erfüllen. Daraus aber mit einer verbreiteten Meinung (oben 3.) die Folgerung zu ziehen, die Amtspflegschaft sei auf den Antrag der Mutter aufzuheben, ist nicht gerechtfertigt. Bei Aufrechterhaltung der Amtspflegschaft bleibt eine gewisse, wenn auch geringe Chance, die Interessen des Kindes zu wahren, etwa durch sonstige Ermittlungen des Jugendamts oder dadurch, daß von Familienangehörigen, von dritter Seite oder vom Vater selbst sachdienliche Hinweise gegeben werden. In den den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe (DAV 1972, 97) und des Ober- 13 - landesgerichts Köln (DAV 1972, 5o4) zugrundeliegenden Fallen hat das Jugendamt trotz des Schweigens der Mutter Vaterschaftsfeststellungsprozesse einleit^n können, davon im ersten Fall auf Grund des Umstands, daß die Mutter mit dem mutmaßlichen Vater zusammenlebte. Zwar braucht sich die Mutter im Hinblick auf ihre rechtlich geschützte Intimsphäre nicht jede Ermittlungstätigkeit des Jugendamts gefallen zu lassen (vgl, Simitis StAZ 197o, 255, 262; Weber ZBlJugR 1973, 3^6; Zenz aaO S. 32o). Es widerspricht aber dem Wohle des Kindes, ihm die durch die Aufrechterhaltung der Amtspflegschaft verbleibenden geringen Chancen zu nehmen, wenn durch deren Aufhebung nichts für seine Interessen gewonnen ist. Der Mutter kann durch die Ablehnung ihres Aufhebungsantrags vor Augen geführt werden, daß das Kind vor Gewährleistung der in § 17o6 BGB aufgeführten Belange nicht aus staatlicher Verantwortung entlassen werden kann, was ihr Anlaß geben mag, ihren Standpunkt zu überdenken. Die Ausübung eines unzulässigen mittelbaren Zwangs stellt dies im Hinblick auf die Verfolgung der Interessen des Kindes nicht dar. 14 - t/9 5. Mit der Berufung auf die Zwecklosigkeit der Amtspflegschaft zur Vaterschaftsfeststellung kann die Mutter nach alledem nicht durchdringen. Anhaltspunkte für eine Gefährdung des seelischen Wohls des Kindes aufgrund einer außergewöhnlichen Konfliktsituation der Mutter sind nicht ersichtlich; sie hat hier lediglich vorgetragen, den Vater des Kindes als Ehemann nicht "akzeptieren" zu wollen. Das Rechtsmittel konnte danach keinen Erfolg haben. Lohmann Portmann Seidl Macke Zysk