Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Dem Ansuchen der Antrags tellerin auf Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich wird nicht stattgegeben. September 1979 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Regelung des Versorgungsausgleichs geändert. Das als "VerfahrensantragM bezeichnete Ansuchen ist verfahrensrechtlich unbeachtlich, weil Rechtsanwalt Würth, der die Antragstellerin vor dem Oberlandesgericht vertreten hat, beim Bundesgerichtshof nicht postulationsfähig ist (§ 621 e Abs.4 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 785/80 BESCHLUSS in der Familiensache - Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz: Antragstellerin, Rechtsanwalt gegen Alfons Straße Antragsgegner, weitere Beteiligte: 1. Bundesversicherui •Wi :sanstalt für Vers.-Nr.: 2. Deutsche Bundesbahn, Bundesbahndirektion V erfahrensbevollmächtigte Bes chwerde führerin Rechtsanwälte Dres 5# Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Dr. Zysk am 27* Oktober 1982 beschlossen: Dem Ansuchen der Antrags tellerin auf Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich wird nicht stattgegeben. Gründe : I. Mit Verbundurteil vom 5. September 1979 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Regelung des Versorgungsausgleichs geändert. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Deutschen Bundesbahn (weitere Beteiligte zu 2). Die Ehefrau (Antragstellerin) hat mitgeteilt, der Ehemann (Antragsgegner) sei nicht bereit, die Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs herbeizuführen. Veil sie beabsichtigt, eine neue Ehe einzugehen, hat sie beantragt, das Verfahren über den Versorgungsausgleich abzutrennen. Dem kann nicht entsprochen werden. Das als "VerfahrensantragM bezeichnete Ansuchen ist verfahrensrechtlich unbeachtlich, weil Rechtsanwalt Würth, der die Antragstellerin vor dem Oberlandesgericht vertreten hat, beim Bundesgerichtshof nicht postulationsfähig ist (§ 621 e Abs. 4 ZPO). Eine Abtrennung nach § 628 Abs. 1 ZPO setzt allerdings einen Antrag nicht voraus. Indes besteht zu einer Abtrennung von Amts wegen im vorliegenden Fall keine Möglichkeit. Denn die Regelung des § 628 Abs. 1 ZPO kann dann, wenn die Folgesache - wie hier - isoliert angefochten worden ist, nicht angewandt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ZB 745/80 - NJW 1981, 55 = FamRZ 1980, 1108). Lohmann Portmann