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BGH · IVb ZB 782/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 782/80

Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Nonnenkamp am 2. Die Ehefrau ist im Angestelltenverhältnis als Amtsärztin beschäftigt; sie hat während der Ehe Anwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) und bei dem Versorgungswerk der Ärztekammer erworben. Wegen der Regelung in § 1587 b Abs. 5 BGB hat es jedoch für die Ehefrau bei der BfA zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes Rentenanwartschaften nur in Höhe von monatlich 621,80 DK bezogen auf den 28. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde will der Ehemann erreichen, daß der ehezeitlich erdiente Teil seiner Versorgungs anwartschaft nicht auf der Grundlage seiner vollen Dienstbezüge als Hochschullehrer im Zeitpunkt der Entpflichtung beim Erreich der Altersgrenze bewertet wird, sondern nur nach dem allgemein im Beamtenrecht erreichbaren Ruhegehaltssatz von 75 % des Endgehalts . Allerdings sind bei der Bewertung der Rentenanwartschaft der Ehefrau bei der BfA für einen Teil der ersten fünf Versicherungsjahre in der Ehezeit die bisherigen, nach Geschlechtern unterschiedlichen Tabellenwerte des § 32 Abs.4 Buchst, b des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG - in Verbindung mit der Anlage 2 zu § 32 a AVG angesetzt worden, die inzwischen durch Art. 20 Nr. 6 Buchst, b Doppelbuchst, bb des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Das wirkt sich jedoch auf den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, der allein Gegenstand der Entscheidung ist, nicht aus, weil die vorliegende Regelung des Quasi-Splittings mit Rücksicht auf § 1587 b Abs. 5 BGB erheblich hinter der Hälfte der Wertdifferenz der beiderseits ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften zurückbleibt. B. Die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte des Ehemannes aus seiner Tätigkeit als Hochschullehrer hat das Oberlandesgericht mit monatlich 1.581,14 DM, bezogen auf den 28. Es handelt sich bei dem Rechtsinstitut um eine Eigenart des Rechtes der Hochschullehrer, das sich mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse von Forschung und Lehre an den Universitäten seit Beginn des 19. a) Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ist bei der Bewertung einer Versorgung oder Versorgungsanwartschaft aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von dem Betrag auszugehen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (gemeint ist auch hier wie in § 1587 Abs. 2 BGB das Ende des vorhergehenden Monats, also das "Ehezeitende”; b) Dem bisweilen vertretenen Standpunkt, den auch der Ehemann in der Vorinstanz zur Erwägung gestellt hat, die Vorschrift des Satzes 5 aaO beziehe sich nur auf bereits entpflichtete Hochschullehrer (vgl. c) Die gesetzliche Regelung bedeutet, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, daß bei zu erwartender Alimentierung durch Dienstbezüge als entpflichteter Hochschullehrer von deren Betrag am Stichtag auszugehen ist; maßgebend für die Bewertung ist das Verhältnis der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit, also der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bis zu dem Zeitpunkt der Entpflichtung. Die Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 ^atz 5 BGB bietet damit keinen Anhalt für die Annahme, Dienstbezüge entpflichteter Professoren sollten nicht insgesamt, sondern nur mit dem nach allgemeinem Beamtenversorgungsrecht erreichbaren Ruhegehaltsatz von 75 % den Versorgungsbezügen gleichgestellt sein. d) Im Schrifttum war zunächst unumstritten, daß § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 BGB die Dienstbezüge entpflichteter Professoren in voller Höhe den Versorgungsbezügen der anderen Beamten gleichstellt (Klinkhardt bei Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. e) Dem wird von den Vertretern der Gegenmeinung und auch von der weiteren Beschwerde in erster Linie entgegengehalten, die volle Einbeziehung der Emeritenbezüge in den Versorgungsausgleich sei systemwidrig und verstoße damit gegen den Gleichheit grundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Aus dem Wesen der Emeritierung und dem Sinn der Fortzahlung der letzten Dienstbezüge folge, daß nur 75 % dieser Bezüge des entpflichteten Hochschullehrers als Versorgung gewertet werden dürften. Die Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 BGB müsse verfassungskonform so ausgelegt werden, daß sie die Dienstbezüge des entpflichteten Hochschullehrers nur zu 75 % den Versorgungsbezügen sonstiger Beamter gleichstelle. Das Wesen der Entpflichtung und der Charakter der Dienstbezüge emeritierter Professoren hinderten den Gesetzgeber weder unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG noch unter demjenigen des Art. 33 Abs. 5 GG daran, diese Bezüge versorgungsausgleichsrechtlich in voller Höhe wie Versorgungsbezüge zu behandeln. BVerfGE 53, 257, 295 ff., 300 ff., 306 ff.), hält sich auch bei einer Anwendung auf die Versorgungsanwartschaft entpflichtungsberechtigter Hochschullehrer, die dem Wortlaut des §1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 BGB folgt, im Rahmen der verfassungsrechtlich zulässigen, gleichmäßigen Verteilung der während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsanrechte nach der Scheidung, zu der der Gesetzgeber durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert war (vgl. Sie behandelt entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde nicht systemwidrig und damit willkürlich ein Entgelt für nach der Emeritierung noch geleistete Arbeit als auszugleichende Versorgung. aa) Richtig ist allerdings, daß die im früheren deutschen Hochschulrecht herrschende Beurteilung den Bezügen der emeritierten Professoren nicht allein VersorgungsCharakter beimaß, sondern sie auch als Vergütung für der Universität nach der Entpflichtung zwar nicht mehr geschuldete, aber im Regelfall noch erbrachte Leistungen verstand. Die Stellung des entpflichteten Professors war in der Vergangenheit geprägt durch das überkommene Verständnis des Hochschullehrerberufs als eines Berufs auf Lebenszeit und beruhte insbesondere auf der Annahme, die Forschungstätigkeit werde in aller Regel ohne Rücksicht auf das Erreichen von Altersgrenzen fortgeführt: Der emeritierte Hochschullehrer, der sich auf dem Höhepunkt seiner Schaffenskraft als Forscher befinde, ziehe die Summe seiner Lebensarbeit und sei auch deshalb berechtigt, deren Ergebnisse in Vorlesungen vorzutragen (vgl, von Lübtow aaO S, 321), Damit korrespondierte folgerich- tig die nach früherem Hochschulrecht bestehende Möglichkeit, Professoren bei Dienstunfähigkeit nicht nur - was auch heute möglich ist - vor dem Entpflichtungsalter in den Ruhestand zu versetzen, sondern die Versetzung in den Ruhestand auch dann noch vorzunehmen, wenn der Hochschullehrer bereits entpflichtet war und dann dauernd außerstand gesetzt wurde, sein Fachgebiet durch Lehre und Forschung zu vertreten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 des Reichsgesetzes über die besonderen Rechtsverhältnisse der beamteten Lehrer an den wissenschaftlichen Hochschulen - RHSchLG -vom 9. EheRG hatten jedoch vielfältige und tiefgreifende Veränderungen der Verhältnisse im Hochschulbereich dazu geführt, daß die Stellung des entpflichteten Professors in der Realität einen Wandel erlebt hatte, der auch auf die Gesetzgebung nicht ohne Einfluß geblieben war. Der Status des entpflichteten Professors, den auf der Seite seiner Rechte insbesondere der Anspruch auf Fortzahlung der Dienstbezüge kennzeichnet (jedoch - in einer gewissen Entsprechung zu dem Absinken der Dienstbezüge eines sonstigen Beamten auf das Ruhegehalt - unter Verlust der Kolleggeldpauschale), war demjenigen des Ruheständlers bereits so stark angenähert, daß die grundsätzliche Beibehaltung der Beamteneigenschaft als eine "leere Hülse” bezeichnet worden ist (Thieme JZ aaO). Insoweit ist in erster Linie darauf hinzuweisen, daß die bereits genannte Möglichkeit des früheren Rechts, schon entpflichtete Professoren wegen Eintritts der Lehr- und Forschungsunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, heute nicht mehr besteht (vgl. Im Lande Berlin, dessen Vorschriften für das Dienstverhältnis des Ehemannes maßgebend sind, war bereits durch § 24 Abs. 1 Satz 2 des Berliner Hochschullehrergesetzes - BerlHSchLG - in der Fassung vom 6. S. 755) bestimmt, daß nach der Entpflichtung die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit keine Anwendung finden; die gleiche Regelung enthält heute § 174 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) vom 22. Lehr- und Forschungsunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, ist kennzeichnend für ein gewandeltes Verständnis des Emeriten-Verhältnisses* Die Entpflichtetenbezüge werden nicht mehr im Blick auf die Möglichkeit weiterer wissenschaftlicher Tätigkeit gewährt, sondern unabhängig davon (vgl. 63, und die Begründung des Ausschusses für Beamtenrecht zu dem damit vorgeschlagenen Wegfall der Ruhestandsversetzung des entpflichteten Hochschullehrers aaO S. EheRG - und ist auch heute - die rechtliche Gleichstellung der Emeritenbezüge mit dem Ruhegehalt nicht vollständig durchgeführt. So werden nach § 76 Abs. 1 Satz 2 HRG, § 91 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von noch entpflichtungsberechtigten Professoren auf der Grundlage des bisherigen Landes-rechts gewährt. Danach ist für die Bemessung des Witwen- und Waisengeldes nicht von den Entpflichtetenbezügen auszugehen, sondern von dem Ruhegehalt, das der Verstorbene erhalten hätte, wenn er im Zeitpunkt der Entpflichtung in den Ruhestand versetzt worden wäre (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz § 91 Rdn. 4; siehe zu dem danach anwendbaren Berliner Landesrecht § 25 Abs. 2 Satz 1 BerlHSchLG; nach § 25 Der Gesetzgeber ist an den allgemeinen Gleichheitssatz in dem Sinne gebunden, daß er weder wesentlich Gleiches willkürlich ungleich noch wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandeln darf.Von einer Willkür des Gesetzgebers kann aber nicht schon dann gesprochen werden, wenn er im Rahmen seines freien Ermessens unter mehreren gerechten Lösungen im konkreten Fall nicht die ’’zweckmäßigste", "vernünftigste" oder "gerechteste" gewählt hat, sondern erst dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für die gesetzliche Bestimmung nicht finden läßt (BVerfGE 4, 144, 155; 9, 534, 337). Gemessen an diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben verstößt die gesetzliche Gleichstellung der Emeritenbezüge mit den Versorgungsbezügen sonstiger Beamter in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 BGB nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. gungsanrechte des zur Emeritierung berechtigten Professors verwirklicht vielmehr das verfassungsrechtlich zulässige Ziel, den geschiedenen Ehegatten an den Versorgungsanrechten des anderen in dem Maße, wie dieser sie in der Ehezeit erworben hat, gleichmäßig teilhaben zu lassen. Allerdings kann der Professor nach § 76 Abs. 2 Satz 1 und 2 HRG, solange er noch nicht entpflichtet ist, den Antrag steiler Absatz 1 der Vorschrift nicht anzuwenden; dann kommt es nicht zur Entpflichtung, sondern zu dem Eintritt in den Ruhestand. Auch wenn ein Professor vor dem für die Emeritierung vorgesehenen Zeitpunkt wie ein anderer Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird, erhält er nicht seine letzten Bezüge in voller Höhe weiter, sondern nur das erdiente Ruhegehalt. Trotzdem ist er, worauf die weitere Beschwerde hinweisl als Ruheständler der Ruhegehaltskürzung des § 57 BeamtVG nach dem Maße der Rentenanwartschaften ausgesetzt, das sich aus der Zugrundelegung seiner (im allgemeinen höheren) fiktiven Entpflichtetenbezüge ergibt. Zwar kann der Beamte durch Unterlassen des Antrags verhindern, daß die "Aussicht" sich verwirklicht; das steht indes ihrer rechtlichen Berücksichtigung nicht entgegen (Senatsbeschluß aaO S. Von einer solchen Möglichkeit, deren Wahrnehmung ihn durch den Verlust der Emeritenrechte statusrechtlich schlechterstellen würde, wird der Professor ohnehin im Regelfall keinen Gebrauch machen, die Wahl des Ruhestandes statt der Entpflichtung vielmehr im allgemeinen nur dann in Erwägung ziehen, wenn sie für ihn ausnahmsweise wirtschaftlich günstiger ist. Das kann dann der Fall sein, wenn ein Professor, der in seiner letzten Besoldung nach der Gruppe H 4 oder H 3 (des früheren Rechts) kein Sondergrundgehalt und/oder keinen oder nur einen geringen Zuschuß zur Ergänzung des Grundgehalts hatte, nach der Überleitung in die C 4-Professur des neuen Rechts durch Berufungs- oder Bleibegewinne in den Genuß eines Spitzengehalts gekommen ist. Dann aber belastet die Heranziehung des Hochschullehrers zu dem Versorgungsausgleich nach Maßgabe seiner vollen Emeritenbezüge ihn nicht über Gebühr, denn seine tatsächlichen Versorgungsbezüge sind sogar höher als diejenigen des ent-pflichteten Professors cc) Auch der Umstand, daß der Professor die Entpflichtetenbe-züge dann nicht erhält, wenn er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird, er dann vielmehr (nur) das erdiente Ruhegehalt neuen Rechts zu erwarten hat, veranlaßt keine abweichende Bewertung der Versorgungsaussicht des Der Gesetzgeber ist gezwungen und berechtigt, von dem Gesamtbild auszugehen, das sich aus den vorliegenden Erfahrungen ergibt. Deren Bewertung begegnet im Bereich des öffentlich-rechtlichen Ver-rorgungsausgleichs, der den Vorzug hat, für den Berechtigten sogleich Versorgungsanwartschaften bereitzustellen, häufig der Schwierigkeit, daß Versorgungsanwartschaften oder gar bloße Aussichten auf eine Versorgung noch keine sichere Position gewähren, der Erwerb des Rechtes selbst vielmehr noch von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig ist. Der im Einzelfall auftretenden Unstimmigkeit steht bei der hier gebotenen zweiseitigen Betrachtung, die nicht nur die Belastungen des einen Ehegatten, sondern auch die Rechte des anderen ins Auge faßt, die dem Regelverlauf entsprechende Entwicklung der Verhältnisse in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle gegenüber, die eben wegen der vorausschauenden Berücksichtigung der Regelentwicklung zu einer der Höhe nach "richtigen", dem Gesetzeszweck entsprechenden Aufteilung der Versorgungsanwartschaften führt (vgl. Der weiteren Beschwerde ist einzuräumen, daß der Gesetzgeber die Möglichkeit gehabt hätte, für die Fälle der zur Entpflichtung berechtigten Professoren eine Regelung zu wählen, die Indes bleibt einmal die Beamtenversorgung des neuen Rechts der Hochschullehrer nicht notwendig hinter den Entpflichtetenbezügen des alten Rechts zurück, kann diese vielmehr auch übersteigen (vgl. oben unter bb), wobei aber dem Professor in einem solchen Fall nicht ohne weiteres angesonnen werden kann, nach § 76 Abs. 2 HRG die ihm günstigere Beamtenversorgung zu wählen, weil damit der Verlust der statusrechtlichen Vorteile einer Entpflichtung verbunden ist. Daß der Gesetzgeber den Ehegatten nicht zu einem Teil auf den schuldrechtlichen Ausgleich verwiesen und damit nicht eine Regelung gewählt hat, die derjenigen des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB entsprochen hätte, ist zudem deshalb nicht sachwidrig, weil die gesetzgeberische Entscheidung für die (Normal-)Fälle, in denen die Entpflich-tetenbezüge höher sind, die bereits genannte Regelentwicklung berücksichtigt, die zur Entpflichtung führt. Die Entscheidung des Gesetzgebers gewährleistet dem Ehegatten, der bei einer Verweisung auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bis zu dem Zeitpunkt eines Versorgungsbezuges des Ausgleichspflichtigen - insoweit -unversorgt geblieben wäre (§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB), entsprechend dem Wesen der überlegenen Ausgleichsform des § 1587 b Abs. 2 BGB (Quasi-Splitting) sofort die durch die Begründung von Rentenanwartschaften vermittelte Sicherung für einen früh- Verbleibende Fälle, in denen eine künftige Entwicklung, nämlich der vorzeitige Eintritt der Dienstunfähigkeit, zur Folge hat, daß die den pensionierten Hochschullehrer treffende Ruhegehaltskürzung nach § 57 BeamtVG höher ausfällt, als es seinem Ruhegehalt entspricht, können hingenommen werden. Unterschiedlich hohe, insbesondere auch unterschiedlich lange Heranziehungen des Ruheständlers zur pauschalen Refinanzierung des Versorgungsträgers wegen der von diesem zu erstattenden Versorgungsaufwendungen auf die für den Ehegatten begründeten Rentenanwartschaften sind, wie das Oberlandesgericht darlegt, auch sonst anzutreffen und unvermeidlich (vgl. vom 14, Juli 1982 zur Regelung des Versorgungsausgleichs bei Berufssoldaten mit vorgezogenen Altersgrenzen - IVb ZB 741/81 und IVb ZB 726/81 - FamRZ 1982, 999, 1001 f. und 1982, 1003, 1004), Angesichts der offensichtlichen Vorzüge, die dem sofort voll durchgeführten Quasi-Splitting gegenüber einer Teilverweisung des Berechtigten auf den in seinem Vollzug ungewissen, zukünftigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich innewohnen, hält sich die Entscheidung für diese Ausgleichsart nach allem trotz der Vernachlässigung der Fälle, in denen Professoren ausnahmsweise vor dem Emeritierungsalter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, im Rahmen der dem Gesetzgeber zustehenden Regelungskompetenz. g) Daß die Hinterbliebenversorgung - wie oben unter e bb) dargestellt - durch das Abstellen auf die Ruhestands- statt auf die Emeritenbezüge hinter der versorgungsausgleichsrechtlichen Teilhabe der geschiedenen Ehefrau an der Versorgung des zur Entpflichtung berechtigten Hochschullehrers zurückbleibt, veranlaßt keine andere Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 BGB getroffenen Regelung. Er kann die Rechtsgültigkeit der für die Zwecke des Versorgungsausgleichs sachgerechten gesetzlichen Regelung in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 BGB nicht in Frage stellen.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 76 HRG § 1587 BGB § 1 EheRG_1 Art. 3 GG § 76 HRG § 57 BeamtVG § 76 HRG § 57 BeamtVG § 1587 BGB
BGBHochschullehrerProfessorBVerfGEEntpflichtungVersorgungVersorgungsausgleichRegelung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:___________nein
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 5; GG Art. 3 Abs. 1,
33 Abs. 5
a)	§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 BGB stellt die Dienstbezüge entpflichteter Professoren in voller Höhe den Versorgungsbezügen sonstiger Beamter gleich.
b)	Diese Regelung begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
BGH, Beschl. v. 2. Februar 1983 - IVb ZB 782/80 - 01/} Hamburg
AG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 782/80	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Prof. Dr. Gunther Friedrich Sj T|Biallee 32,
Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Dr. Brigitte S Gfm 99,
geb.
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:	Rechtsanwalt Dr. HHB “
weitere Beteiligte:
1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R^Mstr. 2,
, Vers.-Nr.:
vertreten durch ihren Präsidenten,
2. Freie Universität Bi |str. 40,
Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Seidl, Dr. Macke und Nonnenkamp
 am 2. Februar 1983 beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 2. Familiensenat, vom 24. Juni 1980 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Beschwerdewert:	1	632,72	DM.
Gründe :
I.
Die Parteien haben am 9. Oktober 1964 die Ehe geschlossen.
Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 3. März 1978 zugestellt worden. Nach Abtrennung des Verfahrens zur Regelung des Versorgungsausgleichs hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe geschieden. Das Urteil ist rechtskräftig.
Im Versorgungsausgleichsverfahren hat das Amtsgericht ermittelt, daß für beide Parteien in der Ehezeit (1. Oktober 1964 bis 28. Februar 1978; § 1587 Abs. 2 BGB) Versorgungsanwartschaften begründet worden sind, die in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich fallen. Bei dem Ehemann handelt es sich um - werthöhere - Anwartschaften gegenüber der Freien Universität BflB (weitere Beteiligte zu 2) aus seiner Tätigkeit als Hochschullehrer. Er gehörte zu den Professoren, für
 
die § 76 des Hochschulrahmengesetzes - HRG - vom 26. Januar 1976 (BGBl I 185) aus Gründen der Besitzstandswahrung das Recht aufrechterhalten hat, nach Erreichen der Altersgrenze entpflichtet (emeritiert) zu werden. Die Ehefrau ist im Angestelltenverhältnis als Amtsärztin beschäftigt; sie hat während der Ehe Anwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) und bei dem Versorgungswerk der Ärztekammer	erworben.	Den	Wert-
unterschied der beiderseits ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte hat das Amtsgericht mit 1.366,76 DM angenommen. Wegen der Regelung in § 1587 b Abs. 5 BGB hat es jedoch für die Ehefrau bei der BfA zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes Rentenanwartschaften nur in Höhe von monatlich 621,80 DK bezogen auf den 28. Februar 1978, begründet.
Die Beschwerde des Ehemannes gegen diese Regelung des Versorgungsausgleichs ist ohne Erfolg geblieben; die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist in FamRZ 1980, 1028 veröffentlicht. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde will der Ehemann erreichen, daß der ehezeitlich erdiente Teil seiner Versorgungs anwartschaft nicht auf der Grundlage seiner vollen Dienstbezüge als Hochschullehrer im Zeitpunkt der Entpflichtung beim Erreich der Altersgrenze bewertet wird, sondern nur nach dem allgemein im Beamtenrecht erreichbaren Ruhegehaltssatz von 75 % des Endgehalts .
II.
Die weitere Beschwerde ist unbegründet.
A. Die Bewertung der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaft en der Ehefrau (monatlich 102,90 DM in der Angestelltenversicherung und 111,48 DM bei dem Versorgungswerk der Ärztekaa
 
mer mmm, insgesamt also 214,38 DM, bezogen auf den 28. Februar 1978; Nichtberücksichtigung eines Anspruchs auf Beitragserstattung gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - vgl. im einzelnen FamRZ 1980,
1028 ff.) wird von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen und enthält keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Ehemannes.
Allerdings sind bei der Bewertung der Rentenanwartschaft der Ehefrau bei der BfA für einen Teil der ersten fünf Versicherungsjahre in der Ehezeit die bisherigen, nach Geschlechtern unterschiedlichen Tabellenwerte des § 32 Abs. 4 Buchst, b des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG - in Verbindung mit der Anlage 2 zu § 32 a AVG angesetzt worden, die inzwischen durch Art. 20 Nr. 6 Buchst, b Doppelbuchst, bb des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I, 1837, 1894) geändert worden sind. Das wirkt sich jedoch auf den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, der allein Gegenstand der Entscheidung ist, nicht aus, weil die vorliegende Regelung des Quasi-Splittings mit Rücksicht auf § 1587 b Abs. 5 BGB erheblich hinter der Hälfte der Wertdifferenz der beiderseits ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften zurückbleibt.
B. Die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte des Ehemannes aus seiner Tätigkeit als Hochschullehrer hat das Oberlandesgericht mit monatlich 1.581,14 DM, bezogen auf den 28. Februar 1978, bewertet. Diese Beurteilung folgt derjenigen des Amtsgerichts und der dieser zugrundeliegenden Auskunft des Präsidenten der Freien Universität	aus	dem
 Jahre 1978. Sie nimmt an, daß bei Hochschullehrern, die Anspruch auf Entpflichtung (Emeritierung) haben, die Bewertung des Anrechts auf Versorgung von den vollen Dienstbezügen ent-
 
pflichteter Professoren auszugehen habe. Dieser Auffassung stimmt der Senat zu. Sie entspricht dem Wortlaut und Sinn des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 BGB und begegnet keinen
 durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken«»
1. Die Entpflichtung trat - und tritt wegen der besitzstandswahrenden Übergangsregelung in § 76 HRG für dadurch begünstigte Professoren noch weiterhin - bei Hochschullehrern an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze, die bei der Vollendung des 68. Lebensjahres liegt. Sie entbindet von der Verpflichtung zur Ausübung weiterer Amtstätigkeit. Es handelt sich bei dem Rechtsinstitut um eine Eigenart des Rechtes der Hochschullehrer, das sich mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse von Forschung und Lehre an den Universitäten seit Beginn des 19. Jahrhunderts entwickelt hat (siehe BGHZ 60, 152, 155 m.w.Nachw.). Gegenüber dem Rechtsverhältnis des Ruhestandsbeamten weist dasjenige des entpflichteten Professors zwei Besonderheiten auf: Er behält seine Beamtenbezüge ungekürzt - nicht aber die Kolleggeldpauschale (Vorlesungsgeldzusicherung) und besonders vereinbarte fakultative, abredegemäß nicht in die Emeritenbezüge eingehende Zulagen (BVerfGE 35, 23, 30 f.) - und bleibt zur Lehre und Forschung unter Nutzung der Einrichtungen der Hochschule berechtigt. Andererseits haben beide Rechtsstellungen die Entbindung von der Verpflichtung zur weiteren Amtstätigkeit gemeinsam. Durch den Wegfall dieser Verpflichtung ist das wesentliche Merkmal des Rechtsverhältnisses eines aktiven Beamten beseitigt. Auch der ordentliche Professor scheidet durch die Emeritierung aus seinem Amt aus (BVerfGE 3, 58, 141; vgl. auch BVerwGE 35, 107); sein Beamtenverhältnis erfährt insoweit die gleiche Veränderung wie das des in den Ruhestand tretenden Beamten. Aber insbesondere das
 
verbleibende Recht, Vorlesungen abzuhalten, unterscheidet ihn von einem Ruhestandsbeamten. Er kann daher - allgemein -rechtlich weder dem aktiven, also mit einem Amt betrauten und zu dessen Ausübung verpflichteten Beamten, noch einem Ruhestandsbeamten gleichgesetzt werden, nimmt vielmehr eine Zwischenstellung ein (BGHZ 60, 152, 156 m.w.Nachw.).
2. Für die Bewertung der Anwartschaft auf Entpflichtetenbe-züge im Versorgungsausgleich gilt folgendes:
a)	Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ist bei der Bewertung einer Versorgung oder Versorgungsanwartschaft aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von dem Betrag auszugehen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (gemeint ist auch hier wie in § 1587 Abs. 2 BGB das Ende des vorhergehenden Monats, also das "Ehezeitende”;
BGHZ 82, 66, 70) als Versorgung ergäbe (Satz l). Dabei wird die bereits zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze erweitert (Gesamtzeit; Satz 2). Maßgebender Wert ist der Teil der Versorgung, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit entspricht (Satz 3). Insofern stehen Dienstbezüge entpflichteter Professoren Versorgungsbezügen gleich und gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften über die ruhegehaltfähige Dienstzeit entsprechend (Satz 5).
b)	Dem bisweilen vertretenen Standpunkt, den auch der Ehemann in der Vorinstanz zur Erwägung gestellt hat, die Vorschrift des Satzes 5 aaO beziehe sich nur auf bereits entpflichtete Hochschullehrer (vgl. etwa Ziff. 1.4.1 des Runderlasses des Ministers der Finanzen des Landes Niedersachsen vom 17* Mai 1979 - 46 21 26/4 - Nds.MBl. 1979, 912), kann nicht beigetreten werden. Dieses Verständnis der Norm ist nach dem insoweit zwei-
 
felsfrei feststellbaren Willen des Gesetzgebers schon deshalb ausgeschlossen, weil eine dem jetzigen Satz 5 des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB im wesentlichen wortgleiche Regelung schon in § 158? a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 des Regierungsentwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts enthalten war (BT-Drucks. 7/650 S. 11; Begründung S. 157 aaO). Nach der damaligen Konzeption sollten ’’Anrechte und Aussichten” auf eine Versorgung ausgeglichen werden; die Erfassung auch bereits gewährter Versorgungen, die in der Gesetz gewordenen Fassung der Vorschrift durch die Worte "Versorgung oder Versorgungsanwartschaft" (entsprechend Absatz 2 Nr. 2s "Renten oder Rentenanwartschaften") zu dem Ausdruck kommt, wurde erst später beschlossen. Sie geht auf den "Zweiten Bericht und Antrag" des Rechtsausschusses des Bundestages zurück, der sich entsprechend einer Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung dafür ausgesprochen hatte, nicht nur Anwartschafter auf eine Versorgung, sondern auch bereits gewährte Versorgunger in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (BT-Drucks. 7/4361 S. 37, 94 f.; vgl. dazu BGHZ 82, 66, 72). Stellte aber bereits der Gesetzentwurf, der nur den Ausgleich zukünftiger Versorgungen vorsah, die Dienstbezüge entpflichteter Professoren den Versorgungsbezügen gleich, so kann diese Gleichstellung nicht auf den erst später zusätzlich in den Regelungsinhalt des Gesetzes aufgenommenen Fall beschränkt werden, daß die - den Versorgungsbezügen gleichzuachtenden - Dienstbezüge entpflichteter Professoren bereits gewährt werden. Außerdem würde eine unterschiedliche Behandlung von Anwartschaften und bereits erlangten Versorgungen dem System des Gesetzes (vgl.
 § 1587 a Abs$ 2 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2; Nr. 3 Satz 1 und 2, Nr. 4 Nr. 5 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 BGB) widersprechen.
8
2?
c)	Die gesetzliche Regelung bedeutet, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, daß bei zu erwartender Alimentierung durch Dienstbezüge als entpflichteter Hochschullehrer von deren Betrag am Stichtag auszugehen ist; maßgebend für die Bewertung ist das Verhältnis der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit, also der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bis zu dem Zeitpunkt der Entpflichtung. Die Regelung ist nicht nur dahin zu verstehen, daß Emeritenbezüge überhaupt zu dem Versorgungsausgleich herangezogen werden sollen. Daran, daß ein zur Entpflichtung berechtigter Professor im Laufe seiner Dienstzeit eine Anwartschaft auf Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BGB) erwirbt, hätte ohnehin kein Zweifel bestehen können. Aus der Bestimmung ergibt sich vielmehr, daß die Emeritenbezüge
 in voller Höhe in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind. Wenn beabsichtigt gewesen wäre, diese nicht vollständig, sondern nur zu einem Teil den Versorgungsbezügen sonstiger Beamter gleichzustellen, so wäre dies in der Norm, die die Bewertung der Versorgung regelt, notwendig zu dem Ausdruck gebracht worden. Die Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 ^atz 5 BGB bietet damit keinen Anhalt für die Annahme, Dienstbezüge entpflichteter Professoren sollten nicht insgesamt, sondern nur mit dem nach allgemeinem Beamtenversorgungsrecht erreichbaren Ruhegehaltsatz von 75 % den Versorgungsbezügen gleichgestellt sein.
d)	Im Schrifttum war zunächst unumstritten, daß § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 BGB die Dienstbezüge entpflichteter Professoren
 in voller Höhe den Versorgungsbezügen der anderen Beamten gleichstellt (Klinkhardt bei Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG 1978 § 1587 a BGB Rdn. 50; Maier, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung § 1587 a BGB Anm. 2.9.1; Schmalhofer DÖD 1977»
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97, 101; Voskuhl/Pappai/Niemeyer, Versorgungsausgleich in der Praxis 1976 § 1587 a BGB Anm. Ill 1 d = S. 25)• Erst nachdem der Bundesminister des Innern mit Rundschreiben vom 28. Dezember 1977 (D III 4 - 223 145/26) angeregt hatte, die Dienstbezüge der entpflichteten Hochschullehrer nur in der Höhe mit den Versorgungsbezügen gleichzustellen, die sich für den Bewertungsstichtag ergäbe, wenn der Hochschullehrer im Zeitpunkt der Entpflichtung in den Ruhestand träte, fanden sich in Rechtsprechung und Schrifttum Stimmen für eine von der bisherigen abweichende, einschränkende Auslegung des Gesetzes (KG FamRZ 1981, 1192; OLG Hamm FamRZ 1982, 1023; Schwerdtfeger ZBR 1981, 233; Soergel/Minz, BGB 11. Aufl. § 1587 a Rdn. 35; vgl. zu dem Meinungsstand Schmalhofer, Versorgungsausgleich für öffentliche Bedienstete 1978 BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Anm. 9)# Für eine vollständige Heranziehung der Emeritenbezüge zu dem Versorgungsausgleich haben sich jedoch trotz der gegenteiligen Auffassung des Bundesministers des Innern weiterhin neben dem OLG Hamburg als dem Beschwerdegericht in der hier vorliegenden Sache (FamRZ 1980, 1028) ausgesprochen: KG FamRZ 1981, 285 (LS); AK/Höhler/Troje, BGB § 1587 a Rdn. 34, 36/37; Brosche RiA 1981, 181, 184; MünchKomm/Maier, BGB Ergänzung zu § 1587 a Rdn. 69; Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. § 1587 a Rdn. 73; ebenso wohl Pa-landt/Diederichsen, BGB 42. Aufl. § 1587 a Anm. 3 B Ziff. 1.
e)	Dem wird von den Vertretern der Gegenmeinung und auch von der weiteren Beschwerde in erster Linie entgegengehalten, die volle Einbeziehung der Emeritenbezüge in den Versorgungsausgleich sei systemwidrig und verstoße damit gegen den Gleichheit grundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Aus dem Wesen der Emeritierung und dem Sinn der Fortzahlung der letzten Dienstbezüge folge, daß nur 75 % dieser Bezüge des entpflichteten Hochschullehrers als Versorgung gewertet werden dürften. Die restlichen 25 %
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seien als Mechte Dienstbezüge", insbesondere als Entgelt für im Regelfall noch fortgeführte wissenschaftliche Tätigkeit anzusehen und dürften deshalb nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. Die Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 BGB müsse verfassungskonform so ausgelegt werden, daß sie die Dienstbezüge des entpflichteten Hochschullehrers nur zu 75 % den Versorgungsbezügen sonstiger Beamter gleichstelle.
Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Das Wesen der Entpflichtung und der Charakter der Dienstbezüge emeritierter Professoren hinderten den Gesetzgeber weder unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG noch unter demjenigen des Art. 33 Abs. 5 GG daran, diese Bezüge versorgungsausgleichsrechtlich in voller Höhe wie Versorgungsbezüge zu behandeln.
Das Quasi-Splitting, das als Eingriff in durch Art. 33 Abs, 5 GG geschützte Beamtenrechte mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit es eine besondere verfassungsrechtliche Rechtfertigung findet (vgl. BVerfGE 53, 257, 295 ff., 300 ff., 306 ff.), hält sich auch bei einer Anwendung auf die Versorgungsanwartschaft entpflichtungsberechtigter Hochschullehrer, die dem Wortlaut des §1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 BGB folgt, im Rahmen der verfassungsrechtlich zulässigen, gleichmäßigen Verteilung der während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsanrechte nach der Scheidung, zu der der Gesetzgeber durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert war (vgl. BVerfG aaO S. 296, 306). Sie behandelt entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde nicht systemwidrig und damit willkürlich ein Entgelt für nach der Emeritierung noch geleistete Arbeit als auszugleichende Versorgung.
 
aa) Richtig ist allerdings, daß die im früheren deutschen Hochschulrecht herrschende Beurteilung den Bezügen der emeritierten Professoren nicht allein VersorgungsCharakter beimaß, sondern sie auch als Vergütung für der Universität nach der Entpflichtung zwar nicht mehr geschuldete, aber im Regelfall noch erbrachte Leistungen verstand. Insoweit wurde auf häufig weiter gehaltene Vorlesungen, fortdauernde Mitwirkung bei Promotionen und Habilitationen, Mitarbeit korporationsrechtlicher Art sowie insbesondere auf fortgeführte Tätigkeiten im Bereich der Forschung verwiesen (vgl. Gerber DÖV 1962, 121, 124; von Lübtow, Festschrift für Schnorr von Carolsfeld 1973, S. 319, 321; Thieme, Deutsches Hochschulrecht 1956 S. 270).
bb) Nach der Auffassung des Senats erlaubten es jedoch die Verhältnisse im Hochschulbereich, die der Gesetzgeber bei der Schaffung des 1. EheRG vorfand, für die Zwecke des Versorgungsausgleichs die Bezüge entpflichteter Professoren in voller Höhe den Versorgungsbezügen sonstiger Beamter gleichzustellen.
Die Stellung des entpflichteten Professors war in der Vergangenheit geprägt durch das überkommene Verständnis des Hochschullehrerberufs als eines Berufs auf Lebenszeit und beruhte insbesondere auf der Annahme, die Forschungstätigkeit werde in aller Regel ohne Rücksicht auf das Erreichen von Altersgrenzen fortgeführt: Der emeritierte Hochschullehrer, der sich auf dem Höhepunkt seiner Schaffenskraft als Forscher befinde, ziehe die Summe seiner Lebensarbeit und sei auch deshalb berechtigt, deren Ergebnisse in Vorlesungen vorzutragen (vgl, von Lübtow aaO S, 321), Damit korrespondierte folgerich-
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tig die nach früherem Hochschulrecht bestehende Möglichkeit, Professoren bei Dienstunfähigkeit nicht nur - was auch heute möglich ist - vor dem Entpflichtungsalter in den Ruhestand zu versetzen, sondern die Versetzung in den Ruhestand auch dann noch vorzunehmen, wenn der Hochschullehrer bereits entpflichtet war und dann dauernd außerstand gesetzt wurde, sein Fachgebiet durch Lehre und Forschung zu vertreten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 des Reichsgesetzes über die besonderen Rechtsverhältnisse der beamteten Lehrer an den wissenschaftlichen Hochschulen - RHSchLG -vom 9. April 1938, RGBl I 377; § 3 der DVO zu dem RHSchLG vom 10. Juni 1939, RGBl I 1010). Durch diese Möglichkeit, die Entpflichtung zu beenden, wurde das Institut zugleich auf seine rational begründbare Grundlage zurückgeführt (Thieme aaO S. 273). Machten es die persönlichen Verhältnisse dem Professor unmöglich, die Wissenschaft weiter zu pflegen, so verlor die Emeritierung ihren Sinn. Dann konnte es deshalb nach der Entpflichtung noch zur Versetzung in den Ruhestand kommen (Gerber aaO S. 124).
Zur Zeit des Erlasses des 1. EheRG hatten jedoch vielfältige und tiefgreifende Veränderungen der Verhältnisse im Hochschulbereich dazu geführt, daß die Stellung des entpflichteten Professors in der Realität einen Wandel erlebt hatte, der auch auf die Gesetzgebung nicht ohne Einfluß geblieben war.
Unter den an den Hochschulen eingetretenen tiefgreifenden Veränderungen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem "Hoch-schulurteil" (BVerfGE 35, 79) die sprunghafte Expansion der Forschung namentlich in den Bereichen der Naturwissenschaften, der Medizin und der Technik genannt, die einen kostspieligen Apparat mit Maschinen, Instrumenten und Einrichtungen besonderer Art sowie die Fachkräfte zu ihrer Bedienung erfordert.
Die Vermehrung des wissenschaftlichen Stoffes und die fort-
 
schreitende Spezialisierung auf allen Gebieten, die dem Einzel» nen den Überblick schon über sein eigenes Fachgebiet erschwert, erzwingt Arbeitsteilung und Zusammenarbeit in Gruppen, führt also weg von der Ordinarien- und hin zur Fachbereichsuniversität, die insbesondere den stärker werdenden akademischen "Mittelbau” einbezieht. Außerdem hat die Zahl der Studenten ständig zugenommen, zu demal das Hochschulstudium immer häufiger auch als Mittel des sozialen Aufstiegs angesehen wird (BVerfGE aaO S. 109 f.).
Mit diesen das Bild der Hochschulen schon zur Zeit der Schaffung des 1. EheRG prägenden Veränderungen ging eine immer mehr schwindende Beteiligung der entpflichteten Professoren am Vorlesungsbetrieb einher (vgl. zu den mannigfachen Gründen Thieme JZ 1973, 636). Insbesondere mit dem zunehmend schnelleren Fortschreiten der Wissenschaft entfiel der eigentliche Grund, wegen dessen das Institut der Entpflichtung bestand, nämlich wegen der Möglichkeit, Erfahrungen und Erkenntnisse eines langen Forscherlebens auch in höherem Alter an die Studenten zu vermitteln. Im Regelfall war der emeritierte Professor praktisch nicht mehr in Forschung und Lehre an der Hochschule tätig (vgl. Dallinger/Bode/Dellian, Hochschulrahmengesetz 1978 § 76 Rdn. 3). Der Status des entpflichteten Professors, den auf der Seite seiner Rechte insbesondere der Anspruch auf Fortzahlung der Dienstbezüge kennzeichnet (jedoch - in einer gewissen Entsprechung zu dem Absinken der Dienstbezüge eines sonstigen Beamten auf das Ruhegehalt - unter Verlust der Kolleggeldpauschale), war demjenigen des Ruheständlers bereits so stark angenähert, daß die grundsätzliche Beibehaltung der Beamteneigenschaft als eine "leere Hülse” bezeichnet worden ist (Thieme JZ aaO).
 
Dem hatte auch die Gesetzgebung bereits Rechnung getragen. Das Rechtsinstitut der Emeritierung war durch das am 30. Januar 1976 in Kraft getretene Hochschulrahmengesetz (HRG) wegen der genannten Veränderungen im Hochschulbereich abgeschafft worden (vgl. Dallinger/Bode/Dellian aaO § 76 Rdn. 2). Auch soweit aus Gründen der Besitzstandswahrung das Recht auf Entpflichtung aufrecht erhalten blieb (§ 76 HRG), ließen Rechtsänderungen erkennen, daß der fortschreitende Wandel des Emeri-tenstatus hin zu demjenigen eines Ruhestandsbeamten beachtet wurde. Insoweit ist in erster Linie darauf hinzuweisen, daß die bereits genannte Möglichkeit des früheren Rechts, schon entpflichtete Professoren wegen Eintritts der Lehr- und Forschungsunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, heute nicht mehr besteht (vgl. Schütz, Das Beamtenrecht des Bundes und der Länder Teil D BeamtVG § 91 Anm. 3c). Sie war nach neuerem, zur Zeit des Inkrafttretens des 1. EheRG geltendem Recht nur noch im Lande Hessen vorgesehen (§ 204 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes - HBG - in der Fassung vom 14. Dezember 1976, GVB1. 1977 I S. 41), ist jedoch inzwischen auch dort durch § 85 Nr. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes - HHG - vom 6. Juni 1978 (GVB1. I S. 319, 346) beseitigt. Im Lande Berlin, dessen Vorschriften für das Dienstverhältnis des Ehemannes maßgebend sind, war bereits durch § 24 Abs. 1 Satz 2 des Berliner Hochschullehrergesetzes - BerlHSchLG - in der Fassung vom 6. Mai 1971 (GVB1. S. 755) bestimmt, daß nach der Entpflichtung die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit keine Anwendung finden; die gleiche Regelung enthält heute § 174 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) vom 22. Dezember 1978 (GVB1. S. 2449, 2493)* Der Wegfall der früher bestehenden Möglichkeit, bereits emeritierte Professoren beim Eintritt von
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Lehr- und Forschungsunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, ist kennzeichnend für ein gewandeltes Verständnis des Emeriten-Verhältnisses* Die Entpflichtetenbezüge werden nicht mehr im Blick auf die Möglichkeit weiterer wissenschaftlicher Tätigkeit gewährt, sondern unabhängig davon (vgl. bereits § 107 Abs. 3 des Entwurfs des 1. BRRG, BT-Drucks. 2/3363 S. 63, und die Begründung des Ausschusses für Beamtenrecht zu dem damit vorgeschlagenen Wegfall der Ruhestandsversetzung des entpflichteten Hochschullehrers aaO S. 11). Das Emeritenverhältnis wird damit ersichtlich zunehmend als Ruhestand aufgefaßt. Dem entspricht die Gleichstellung des entpflichteten Professors mit dem Ruhestandsbeamten und die Gleichstellung seiner Bezüge mit dem Ruhegehalt für die Anwendung bestimmter beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften, insbesondere der RuhensbeStimmungen beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Verwendungseinkommen, von mehreren Versorgungsbezügen, von Versorgungsbezügen mit Renten oder mit Versorgungen aus zwischen- oder überstaatlicher Verwendung in §§ 69 Abs. 1 Nr. 4, 91 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG
Allerdings war zur Zeit der Schaffung des 1. EheRG - und ist auch heute - die rechtliche Gleichstellung der Emeritenbezüge mit dem Ruhegehalt nicht vollständig durchgeführt. So werden nach § 76 Abs. 1 Satz 2 HRG, § 91 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von noch entpflichtungsberechtigten Professoren auf der Grundlage des bisherigen Landes-rechts gewährt. Danach ist für die Bemessung des Witwen- und Waisengeldes nicht von den Entpflichtetenbezügen auszugehen, sondern von dem Ruhegehalt, das der Verstorbene erhalten hätte, wenn er im Zeitpunkt der Entpflichtung in den Ruhestand versetzt worden wäre (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz § 91 Rdn. 4; siehe zu dem danach anwendbaren Berliner Landesrecht § 25 Abs. 2 Satz 1 BerlHSchLG; nach § 25
 
Abs. 2 Satz 2 BerlHSchLG sind hingegen der Bemessung des Sterbegeldes wieder die Emeritenbezüge zugrunde zu legen).
cc) Die aufgezeigten Veränderungen im Hochschulbereich, die der Gesetzgeber des 1. EheRG vorfand und die auch anderweitig - wenn auch nicht durchgängig - Berücksichtigung im Recht gefunden hatten, kennzeichneten nach allem schon zur Zeit der Schaffung und des Inkrafttretens des 1. EheRG das Rechtsverhältnis des entpflichteten Professors als ein solches, das dem eines Ruhestandsbeamten nahezu entsprach. Die damals vorliegenden Verhältnisse erlaubten danach die Gleichstellung der vollen Emeritenbezüge mit den Versorgungsbezügen sonstiger Beamter in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 BGB. Der Gesetzgeber war daran insbesondere nicht wegen Entgeltcharakters eines Teiles der - übergangsrechtlich fortbestehenden - Entpf lichtetenbezüge gehindert.
Der Gesetzgeber ist an den allgemeinen Gleichheitssatz in dem Sinne gebunden, daß er weder wesentlich Gleiches willkürlich ungleich noch wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandeln darf. Von einer Willkür des Gesetzgebers kann aber nicht schon dann gesprochen werden, wenn er im Rahmen seines freien Ermessens unter mehreren gerechten Lösungen im konkreten Fall nicht die ’’zweckmäßigste", "vernünftigste" oder "gerechteste" gewählt hat, sondern erst dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für die gesetzliche Bestimmung nicht finden läßt (BVerfGE 4, 144, 155; 9, 534, 337). Diese Grenze ist erst erreicht, wenn die Unsachlichkeit evident ist (BVerfGE 23, 50,
 60).
Gemessen an diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben verstößt die gesetzliche Gleichstellung der Emeritenbezüge mit den Versorgungsbezügen sonstiger Beamter in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 BGB nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Regelung ist auch nicht systemwidrig (vgl. zu dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit BVerfGE 13, 331, 340;
18, 366, 372 f.; 20, 374, 377). Der Eingriff in die Versor-
 
gungsanrechte des zur Emeritierung berechtigten Professors verwirklicht vielmehr das verfassungsrechtlich zulässige Ziel, den geschiedenen Ehegatten an den Versorgungsanrechten des anderen in dem Maße, wie dieser sie in der Ehezeit erworben hat, gleichmäßig teilhaben zu lassen. Das kann, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, dazu führen, daß der geschiedene Ehegatte auch an besonders hohen - oder besonders schnell erdienten - Versorgungsanwartschaften beteiligt wird, weil diese ihm auch beim Fortbestand der Ehe zugute gekommen wären (BGHZ 82, 66, 80; Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1982
-	IVb ZB 741/81 und IVb ZB 726/81 - FamRZ 1982, 999, 1001 und 1982, 1003, 1004). Dies gilt in gleicher Weise für die
-	vollen - Dienstbezüge entpflichteter Professoren.
f) Der Einbeziehung der Versorgungsanrechte der emeritierungsberechtigten Hochschullehrer in den Versorgungsausgleich nach der vollen Höhe der Entpflichtetenbezüge kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß deren späterer Bezug ungewiß ist. Allerdings kann der Professor nach § 76 Abs. 2 Satz 1 und 2 HRG, solange er noch nicht entpflichtet ist, den Antrag steiler Absatz 1 der Vorschrift nicht anzuwenden; dann kommt es nicht zur Entpflichtung, sondern zu dem Eintritt in den Ruhestand. Auch wenn ein Professor vor dem für die Emeritierung vorgesehenen Zeitpunkt wie ein anderer Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird, erhält er nicht seine letzten Bezüge in voller Höhe weiter, sondern nur das erdiente Ruhegehalt. Trotzdem ist er, worauf die weitere Beschwerde hinweisl als Ruheständler der Ruhegehaltskürzung des § 57 BeamtVG nach dem Maße der Rentenanwartschaften ausgesetzt, das sich aus der Zugrundelegung seiner (im allgemeinen höheren) fiktiven Entpflichtetenbezüge ergibt. Dies veranlaßt Jedoch keine andere Beurteilung.
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 aa) Die Regelung der Bewertung von beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften im Versorgungsausgleich beruht allgemein auf der Annahme, daß der Bedienstete bis zu dem Erreichen der Altersgrenze im Dienst bleibt. So wird nicht berücksichtigt, daß der Beamte bereits früher einen Antrag auf vorzeitige Pensionierung stellen kann. Das Gesetz geht vielmehr bei der Bewertung der Beamtenversorgung pauschal vom Erreichen der - jeweils geltenden (Senatsbeschluß vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 - FamRZ 1982, 999, 1000) -Altersgrenze aus.
bb) Die Möglichkeit, statt der Entpflichtung den Ruhestand zu wählen, steht nicht entgegen. Bei der Aufteilung des Versorgungsvermögens im Rahmen der Auflösung der (auch) als Versorgungsgemeinschaft verstandenen Ehe nach §§ 158? Abs. 1, 1587 a Abs. 1 BGB werden auch "Aussichten auf eine Versorgung" ausgeglichen (Soergel/Minz, BGB 11. Aufl. § 1587 a Rdn. 25). Demgemäß hat der Senat entschieden, daß Ausbildungszeiten zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB zählen, soweit sie nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG zu berücksichtigen sind. Dafür ist nicht erforderlich, daß die beamtenrechtlich vorgeschriebene Entscheidung der zuständigen Behörde ergangen oder auch nur beantragt ist (Senatsbeschluß vom 4. März 1981 - IVb ZB 598/80 - FamRZ 1981, 665). Zwar kann der Beamte durch Unterlassen des Antrags verhindern, daß die "Aussicht" sich verwirklicht; das steht indes ihrer rechtlichen Berücksichtigung nicht entgegen (Senatsbeschluß aaO S. 666).
Dementsprechend muß auch in dem umgekehrten Fall, daß der ausgleichspflichtige Beamte - hier: der Professor - es in der Hand hat, durch einen Antrag eine andere, normalerweise nied-
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rigere Versorgung zu bewirken, diese bloße Möglichkeit bei der Bewertung der ehezeitlich erlangten Versorgungsaussicht unbeachtet bleiben. Von einer solchen Möglichkeit, deren Wahrnehmung ihn durch den Verlust der Emeritenrechte statusrechtlich schlechterstellen würde, wird der Professor ohnehin im Regelfall keinen Gebrauch machen, die Wahl des Ruhestandes statt der Entpflichtung vielmehr im allgemeinen nur dann in Erwägung ziehen, wenn sie für ihn ausnahmsweise wirtschaftlich günstiger ist. Das kann dann der Fall sein, wenn ein Professor, der in seiner letzten Besoldung nach der Gruppe H 4 oder H 3 (des früheren Rechts) kein Sondergrundgehalt und/oder keinen oder nur einen geringen Zuschuß zur Ergänzung des Grundgehalts hatte, nach der Überleitung in die C 4-Professur des neuen Rechts durch Berufungs- oder Bleibegewinne in den Genuß eines Spitzengehalts gekommen ist. In derartigen Fällen kann ein Ruhegehalt auf der Basis der Besoldungsgruppe C 4 (mit Zuschüssen), also in der Regel von 75 % der Aktivbezüge in C 4, die Emeritenbezüge aus H 4 oder H 3 erheblich übersteigen (Dallinger/Bode/Dellian aaO § 76 Rdn. 7). Dann aber belastet die Heranziehung des Hochschullehrers zu dem Versorgungsausgleich nach Maßgabe seiner vollen Emeritenbezüge ihn nicht über Gebühr, denn seine tatsächlichen Versorgungsbezüge sind sogar höher als diejenigen des ent-pflichteten Professors
 cc) Auch der Umstand, daß der Professor die Entpflichtetenbe-züge dann nicht erhält, wenn er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird, er dann vielmehr (nur) das erdiente Ruhegehalt neuen Rechts zu erwarten hat, veranlaßt keine abweichende Bewertung der Versorgungsaussicht des
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noch aktiven, zur Entpflichtung berechtigten Professors.
Als Ergebnis der Regelentwicklung ist in der überwiegenden Zahl der Fälle die Entpflichtung zu erwarten (vgl. Thieme, Deutsches Hochschulrecht 1956 S. 270). Einer derartigen Regelentwicklung darf die generalisierende Ordnung von Verfassungs wegen folgen. Der Gesetzgeber ist gezwungen und berechtigt, von dem Gesamtbild auszugehen, das sich aus den vorliegenden Erfahrungen ergibt. Er kann sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, für Spezialfälle Sonderbestimmungen zu treffen (BVerfGE 18, 315, 340; vgl. auch Leibholz/Rinck, Grundgesetz 4. Aufl. Art. 3 Anm. 15). Typisierende Regelungen werden daher allgemein als zulässig angesehen. Der Gesetzgeber darf um der Praktikabilität einer Regelung willen eine Norm schaffen, deren Anwendung im Einzelfall ausnahmsweise zu einer Benachteiligung der Betroffenen führt, wenn diese nur generell gleichbehandelt werden (BVerfGE 27, 220, 230). Diese Grundsätze gewinnen gerade bei der Beurteilung von Anwartschaften oder Aussichten auf Versorgung im Rahmen des Versorgungsausgleichs besondere Bedeutung. Deren Bewertung begegnet im Bereich des öffentlich-rechtlichen Ver-rorgungsausgleichs, der den Vorzug hat, für den Berechtigten sogleich Versorgungsanwartschaften bereitzustellen, häufig der Schwierigkeit, daß Versorgungsanwartschaften oder gar bloße Aussichten auf eine Versorgung noch keine sichere Position gewähren, der Erwerb des Rechtes selbst vielmehr noch von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig ist. Deshalb müßte die wirtschaftliche Bewertung von Anwartschaften oder Aussichten an sich die je nach Art und Umfang der Bedingungen unterschiedliche Wahrscheinlichkeit der Realisierung
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der Versorgung in Rechnung stellen. Das aber ist in einer generalisierenden gesetzlichen Regelung nicht möglich (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1981 - IVb ZB 914/80 -FamRZ 1982, 31, 33). Das Gesetz darf daher verfassungsrechtlich unbedenklich Regelentwicklungen, die auf einen Versorgungserwerb hinlaufen, für den Versorgungsausgleich berücksichtigen. Geht die Erwartung des Regelverlaufs fehl, so kann dies im Einzelfall dazu führen, daß die bereits erfolgte Aufteilung des Versorgungsvermögens nachträglich den einen Ehegatten über das an sich erforderliche Maß hinaus belastet und den anderen zu sehr begünstigt. Diese später entstehenden Unebenheiten können jedoch im allgemeinen hingenommen werden; die in der Entscheidung BVerfGE 27, 220, 230 aufgezeigte Grenze für typisierende Regelungen, daß nämlich nicht eine ganze Gruppe von Betroffenen überstark belastet werden darf, ist damit noch nicht erreicht. Der im Einzelfall auftretenden Unstimmigkeit steht bei der hier gebotenen zweiseitigen Betrachtung, die nicht nur die Belastungen des einen Ehegatten, sondern auch die Rechte des anderen ins Auge faßt, die dem Regelverlauf entsprechende Entwicklung der Verhältnisse in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle gegenüber, die eben wegen der vorausschauenden Berücksichtigung der Regelentwicklung zu einer der Höhe nach "richtigen", dem Gesetzeszweck entsprechenden Aufteilung der Versorgungsanwartschaften führt (vgl. zur Berücksichtigung zu erwartender Regelentwicklungen bei der Bewertung von Versorgungsanwartschaften die Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362 und vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 726/81 - FamRZ 1982, 1003, 1004).
Der weiteren Beschwerde ist einzuräumen, daß der Gesetzgeber die Möglichkeit gehabt hätte, für die Fälle der zur Entpflichtung berechtigten Professoren eine Regelung zu wählen, die
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(nur) die Normalversorgung des Beamtenrechts in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen und den Ehegatten im übrigen, also wegen des im Einzelfall zu erwartenden Mehrbetrages an Entpflichtetenbezügen, auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen hätte. Indes bleibt einmal die Beamtenversorgung des neuen Rechts der Hochschullehrer nicht notwendig hinter den Entpflichtetenbezügen des alten Rechts zurück, kann diese vielmehr auch übersteigen (vgl. oben unter bb), wobei aber dem Professor in einem solchen Fall nicht ohne weiteres angesonnen werden kann, nach § 76 Abs. 2 HRG die ihm günstigere Beamtenversorgung zu wählen, weil damit der Verlust der statusrechtlichen Vorteile einer Entpflichtung verbunden ist. Daß der Gesetzgeber den Ehegatten nicht zu einem Teil auf den schuldrechtlichen Ausgleich verwiesen und damit nicht eine Regelung gewählt hat, die derjenigen des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB entsprochen hätte, ist zudem deshalb nicht sachwidrig, weil die gesetzgeberische Entscheidung für die (Normal-)Fälle, in denen die Entpflich-tetenbezüge höher sind, die bereits genannte Regelentwicklung berücksichtigt, die zur Entpflichtung führt. Diese Entwicklung durfte hier sicherer erscheinen als das Erstarken noch verfallbarer Anrechte zu Versorgungsansprüchen in der betrieblichen Altersversorgung. Die Entscheidung des Gesetzgebers gewährleistet dem Ehegatten, der bei einer Verweisung auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bis zu dem Zeitpunkt eines Versorgungsbezuges des Ausgleichspflichtigen - insoweit -unversorgt geblieben wäre (§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB), entsprechend dem Wesen der überlegenen Ausgleichsform des § 1587 b Abs. 2 BGB (Quasi-Splitting) sofort die durch die Begründung von Rentenanwartschaften vermittelte Sicherung für einen früh-
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zeitig eintretenden Versorgungsfall. Auf der anderen Seite wird die Gefahr, daß der Hochschullehrer bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu stark zu dem Versorgungsausgleich herangezogen wird und demgemäß nach § 57 BeamtVG überhöhte Kürzungen an seinem Ruhegehalt hinnehmen muß, in gewisser Weise dadurch gemindert, daß seine DienstunfähigkeitsVersorgung häufig Leistungsteile enthalten wird, die dem vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten aufgrund der Vergünstigungen des § 5 Abs. 2 BeamtVG (Hochrechnen der Dienstaltersstufe bis zur Altersgrenze zwecks Steigerung des Grundgehalts) und des § 13 Abs. 2 BeamtVG (Anrechnung einer Zurechnungszeit bei Dienstunfähigkeit vor dem 55. Lebensjahr zwecks Steigerung des Ruhegehaltssatzes) zugute kommen. Zudem werden in einer Vielzahl von Fällen auch die oben bereits genannten, bei Dallinger/Bode/Dellian aaO § 76 Rdn. 7 angesprochenen Zuschüsse zu den Hochschullehrerbezügen, wie das Oberlandesgericht richtig sieht, zu einer weiteren Anhebung des Ruhegehalts des in den Ruhestand versetzten Hochschullehrers führen. Verbleibende Fälle, in denen eine künftige Entwicklung, nämlich der vorzeitige Eintritt der Dienstunfähigkeit, zur Folge hat, daß die den pensionierten Hochschullehrer treffende Ruhegehaltskürzung nach § 57 BeamtVG höher ausfällt, als es seinem Ruhegehalt entspricht, können hingenommen werden. Unterschiedlich hohe, insbesondere auch unterschiedlich lange Heranziehungen des Ruheständlers zur pauschalen Refinanzierung des Versorgungsträgers wegen der von diesem zu erstattenden Versorgungsaufwendungen auf die für den Ehegatten begründeten Rentenanwartschaften sind, wie das Oberlandesgericht darlegt, auch sonst anzutreffen und unvermeidlich (vgl. die bereits genannten SenatsentScheidungen
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vom 14, Juli 1982 zur Regelung des Versorgungsausgleichs bei Berufssoldaten mit vorgezogenen Altersgrenzen - IVb ZB 741/81 und IVb ZB 726/81 - FamRZ 1982, 999, 1001 f. und 1982, 1003, 1004), Angesichts der offensichtlichen Vorzüge, die dem sofort voll durchgeführten Quasi-Splitting gegenüber einer Teilverweisung des Berechtigten auf den in seinem Vollzug ungewissen, zukünftigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich innewohnen, hält sich die Entscheidung für diese Ausgleichsart nach allem trotz der Vernachlässigung der Fälle, in denen Professoren ausnahmsweise vor dem Emeritierungsalter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, im Rahmen der dem Gesetzgeber zustehenden Regelungskompetenz.
g) Daß die Hinterbliebenversorgung - wie oben unter e bb) dargestellt - durch das Abstellen auf die Ruhestands- statt auf die Emeritenbezüge hinter der versorgungsausgleichsrechtlichen Teilhabe der geschiedenen Ehefrau an der Versorgung des zur Entpflichtung berechtigten Hochschullehrers zurückbleibt, veranlaßt keine andere Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 BGB getroffenen Regelung. Nach § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB werden Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufsoder Erwerbsunfähigkeit ausgeglichen. Auf Bestand und Höhe von Anwartschaften auf Hinterbliebenenversorgung kommt es deshalb nicht an. Was eine Witwe erhalten würde, ist mithin nicht entscheidend. Dem Versorgungsausgleich liegt vielmehr zugrunde, daß beide Ehegatten während der Ehezeit gemeinsam nach Maßgabe der von ihnen vereinbarten Arbeitsteilung eine Anwartschaft auf eine Altersversorgung erworben haben (vgl. BVerfGE 53, 257, 296), an der sie nach dem geplanten Eheverlauf, nämlich dem Fortbestand der Ehe bis in das Alter, gemeinsam teilhaben würden (vgl. BGHZ 74, 38, 47). Diese Aus-
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sicht auf Altersversorgung wird aufgeteilt.
Die weiter als überhöht beanstandete Kürzung der am Ruhegehalt ausgerichteten Hinterbliebenenversorgung ist eine notwendige Folge der Heranziehung der Emeritenbezüge zu dem Versorgungsausgleich. Ein Mangel der gesetzlichen Regelung liegt eher bei der Hinterbliebenenversorgung als im Versorgungsausgleich (vgl. Rolland aaO § 1587 a Rdn. 73). Er kann die Rechtsgültigkeit der für die Zwecke des Versorgungsausgleichs sachgerechten gesetzlichen Regelung in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 BGB nicht in Frage stellen.
Weil der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts auch keine sonstigen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Ehemanns enthält, ist die weitere Beschwerde insgesamt zurückzuweisen.
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