Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Chr. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden (weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von 534,3o DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 1 o82,lo DM und 13,5o DM) auf das Konto der Ehefrau bei der LVA Hessen (weitere Beteiligte zu 2) übertragen hat. Gegen die Entscheidung hat der Ehemann - zunächst unbeschränkt, später beschränkt auf den Ausgleich der Zusatzversorgung - aus Gründen verfassungsrechtlicher Bedenken Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Ausgleich der Zusatzversorgung nach § 1587 b Abs.3 BGB in rechtlich zutreffender Weise durchgeführt. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 -zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsroäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, VBL, gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß S 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits Der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die - werthöchste statische -qualifizierte Versicherungsrente (in Höhe von monatlich 325,68 DM) nach Dynamisierung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat, steht mit den dargelegten Grundsätzen in Einklang. Da die Ehefrau keine Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung erworben hat und der Versorgungsausgleich nach S 1587 b Abs.3 BGB daher - ohne Ermittlung eines Wertunterschiedes zwischen beiderseits erlangten betrieblichen Anwartschaften - einseitig durch Ausgleich der Anwartschaften des Ehe Der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts betrifft nur den Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung nach § 1587 b Abs.3 BGB, und auch die weitere Beschwerde ist auf diesen Teil des Versorgungsausgleichs beschränkt. Eine Gesamtüberprüfung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich einschließlich der Regelung nach § 1587 b Abs. 1 BGB von Amts wegen, also ohne einen dahin zielenden Rechtsmittelangriff und Antrag des Ehemannes als Beschwerdeführer, kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht.
BUNDESGERICHTSHOF ivb ZB 781/81 BESCHLUSS in der Farailiensache Alfred August Hagenbach , Windmühlstraße 22, Mannheim 1, Antragsgegner und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Krämer - gegen Katharina Petronella Hagenbach geb. Flamm, Berthold Pfennig-Straße 3, Viernheim, Antragstellerin und Beschwerdegegner in, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Nirk - Weitere Beteiligte: 1. Landesversicherungsanstalt Baden, Gartenstraße, Karlsruhe, Vers.Nr.: 24 13o72o H oo5 2. LandesverSicherungsanstalt Hessen, Vers.Hr.: 24 12ol21 F 526 (o6-39oo6) 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp am 24. November 1982 beschlossen: Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Mai 1981 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten der weiteren Beschwerde zu tragen. Beschwerdewert: 1 ooo DM. Gründe: I. Die im Jahre 1921 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 192o geborene Ehemann (Antragsgegner) haben im Oktober 1944 die Ehe geschlossen. Am 23. Januar 1978 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden. 3 - Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. Oktober 1944 bis 31. Dezember 1977, S 1587 Abs.2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von 1 o82,lo DH und die Ehefrau in Höhe von 13,5o DM. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt Mannheim. Aus der Zusatzversorgung hat er - bezogen auf das Ende der Ehezeit - folgende Anwartschaften erlangt: auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 296,61 DM, auf Mindestversorgungsrente in Höhe von monatlich 144,46 DM und auf Versicherungsrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von monatlich 325,68 DM. Eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente besteht nicht. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden (weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von 534,3o DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 1 o82,lo DM und 13,5o DM) auf das Konto der Ehefrau bei der LVA Hessen (weitere Beteiligte zu 2) übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 71,5o DM (Hälfte des auf 143 DM dynamisierten Betrages der qualifizierten 4 A3 Versicherungsrente von 325,68 DM) - bezogen auf den 31. Dezember 1977 - einen Betrag von 13 4ol,7o DM zugunsten der Ehefrau an die LVA Hessen zu zahlen. Gegen die Entscheidung hat der Ehemann - zunächst unbeschränkt, später beschränkt auf den Ausgleich der Zusatzversorgung - aus Gründen verfassungsrechtlicher Bedenken Beschwerde eingelegt. Diese ist von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde. II. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. 1. Die Bedenken, die der Ehemann gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1587 b Abs. 3 BGB für den Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erhebt, hält der Senat - auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG - aus den Gründen des Beschlusses vom 3. Juni 1981 (IVb ZB 529/8o, BGHZ 81, 152, 169) nicht für durchgreifend. Auf diesen wird insoweit verwiesen. 2. Auch im übrigen wendet sich die weitere Beschwerde ohne Erfolg gegen die angefochtene Entscheidung. Das Oberlandesgericht hat den Ausgleich der Zusatzversorgung nach § 1587 b Abs. 3 BGB in rechtlich zutreffender Weise durchgeführt. 5 - Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 -zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsroäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, VBL, gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß S 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits (Z 6 - gemäß § 1587 £ Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der SS 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die - werthöchste statische -qualifizierte Versicherungsrente (in Höhe von monatlich 325,68 DM) nach Dynamisierung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat, steht mit den dargelegten Grundsätzen in Einklang. 3. Der Umstand, daß bei der Berechnung der auf die Ehezeit entfallenden gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau Tabellenwerte verwendet worden sind, die Männern und Frauen unterschiedliche Beträge zuordnen, steht der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen. Eine Aussetzung des Verfahrens kommt insoweit nicht in Betracht; denn die getroffene Entscheidung wird durch die - möglicherweise verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegende - Berechnung der Anwartschaften der Ehefrau aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht berührt. Da die Ehefrau keine Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung erworben hat und der Versorgungsausgleich nach S 1587 b Abs. 3 BGB daher - ohne Ermittlung eines Wertunterschiedes zwischen beiderseits erlangten betrieblichen Anwartschaften - einseitig durch Ausgleich der Anwartschaften des Ehe 7 mannes aus seiner Zusatzversorgung bei der Zusatzversorgungs-kasse der Stadt Mannheim durchgeführt wird, wirkt sich die Berechnung der ehezeitlich erlangten gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau hier schon aus diesem Grund nicht aus. Sie könnte im vorliegenden Fall nur bei der Entscheidung über das Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB Bedeutung erlangen. Diese Entscheidung ist indessen nicht Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts betrifft nur den Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung nach § 1587 b Abs. 3 BGB, und auch die weitere Beschwerde ist auf diesen Teil des Versorgungsausgleichs beschränkt. Eine Gesamtüberprüfung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich einschließlich der Regelung nach § 1587 b Abs. 1 BGB von Amts wegen, also ohne einen dahin zielenden Rechtsmittelangriff und Antrag des Ehemannes als Beschwerdeführer, kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Hierzu wird auf die Verfahrensgrundsätze verwiesen, die der Senat - nach Erlaß der Verfügung vom 6. Juli 1982 - in dem Beschluß vom 27. Oktober 1982 (IVb ZB 719/81, zur Veröffentlichung bestimmt) für die Behandlung von Entscheidungen zu dem Versorgungsausgleich in den Rechtsmittelinstanzen aufgestellt hat. Lohmann Portmann Blumenröhr Krohn Nonnenkamp