^sr Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 13. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für das Kind Thomas dem Ehemann übertragen und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es von dem Rentenkonto des Ehemanns bei der Landes Versicherungsanstalt - LVA - Westfalen (weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 438,85 DM, bezogen auf den 31. Der Beschwerde des Ehemanns, der einen gänzlichen Ausschluß des Versorgungsausgleichs erstrebt, hat das Oberlandesgericht insoweit stattgegeben, als es die Verpflichtung zur Beitragseinzahlung aufgehoben hat. Die weitergehende Beschwerde des Ehemannes und die Anschlußbeschwerde der Ehefrau, die sich gegen das Ruhen der Einzahlungsverpflichtung gewandt hat, sind vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. 1. Das Oberlandesgericht hat eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB für gerechtfertigt gehalten und hierzu ausgeführt: Die Ehefrau sei grundlos aus der Ehe ausgebrochen, um mit einem anderen Manne eheähnlich zusammenzuleben, und zwar ohne Rücksicht auch auf die Belange des Kindes Thomas, dessen Betreuung nun ganz dem Ehemann anheimgefallen sei. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts sind die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB nicht zu bejahen. Insbesondere reicht es hierfür unter den Gegebenheiten des Falles nicht aus, daß die Ehefrau aus der Ehe ausgebrochen ist, um mit einem anderen Partner zusammenzuleben. a) Allerdings kann sich eine die Kürzung des Versorgungsausgleichs rechtfertigende grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB bei verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift auch daraus ergeben, daß der Ausgleichsberechtigte in schwerwiegender Weise seine Pflichten aus der ehelichen Lebensgemeinschaft verletzt hat (s. Wie der Senat durch Beschluß vom heutigen Tage in anderer Sache (IVb ZB 615/80, zur Veröffentlichung bestimmt) näher ausgeführt hat, ist in diesem Zusammenhänge auf die Grundsätze zurückzugreifen, die für die Anwendung der Härteklausel im Rahmen des Zugewinnausgleichs (§ 1381 BGB) entwickelt worden sind. Der Senat hält dementsprechend im Rahmen des Trennungs-Unterhalts in ständiger Rechtsprechung die Aufnahme intimer Beziehungen zu einem anderen Partner, sofern es sich um ein einseitiges Fehlverhalten handelt, für geeignet, den Unterhaltsanspruch auszuschließen oder zu verkürzen (vgl. Sie wird nach Auffassung des Senats erst bei einem Fehlverhalten erreicht, das wegen seiner Auswirkungen auf den Ehepartner ganz besonders ins Gewicht fällt, etwa weil die Pflichten gegenüber dem anderen Ehegatten über lange Zeit nachhaltig verletzt worden sind. b) Hiernach werden im vorliegenden Falle durch die Hinwendung der Ehefrau zu einem anderen Manne die Voraussetzungen des § 1587 c Nr. 1 BGB nicht erfüllt. Das ihr zur Last fallende Fehlverhalten ist - anders als in dem gleichzeitig entschiedenen Fall IVb ZB 615/80, in dem die Ehefrau dem Ehemann ein von einem anderen Mann gezeugtes Kind untergeschoben hatte - nicht derart, daß es bereits die Zeit vor der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft betrifft. Unter diesen Umständen stellt sich die Hinwendung der Ehefrau zu dem anderen Mann nicht als Pflichtverletzung dar, die es rechtfertigen könnte, ihr den Versorgungsausgleich vorzuenthalten (so bereits - in einem vergleich-baren Fall - BGHZ 74, 85 f.). c) Etwas anderes gilt hier auch nicht für diejenigen Versorgungsanwartschaften, die noch zwischen der Hinwendung der Ehefrau zu dem anderen Mann und dem Ende der Ehezeit erworben worden sind (vgl. Insoweit ist auf die Grundsätze zurückzugreifen, die der Senat zur Berücksichtigung einer Trennung der Ehegatten im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB entwickelt hat. Daß die Ehefrau in der Trennungszeit mit einem anderen Partner zusammengelebt hat, gibt der Trennung in ihren Auswirkungen auf die Frage einer Kürzung des Versorgungsausgleichs kein zusätzliches Gewicht. Der Grund für die letztere Einschränkung liegt darin, daß der Ausgleichspflichtige nicht die Möglichkeit haben darf, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem Ehegatten zu manipulieren (vgl. d) Auch die weiteren Umstände des Falles recht-fertigen nicht den Ausschluß oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1387 c Nr. 1 BGB. Zwar hat die Ehefrau das - damals 10 Jahre alte - Kind der Parteien zurückgelassen und der Obhut des Ehemannes überantwortet. Unter diesen Umständen erscheint das Verhalten der Ehefrau, soweit das Kind in Frage steht, im wesentlichen als Verletzung ihrer Pflichten diesem gegenüber und ist daher im Verhältnis zu dem Ehemann für die Frage der Kürzung des Versorgungsausgleichs nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Zum anderen kann eine anderweitige Absicherung des Berechtigten im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB nur Bedeutung gewinnen, wenn der Verpflichtete auf die in Frage stehenden Anrechte zur Sicherung seines Unterhaltes dringend angewiesen ist, während der Berechtigte ihrer - wegen der anderweitigen Sicherung - nicht bedarf (vgl. Darüber hinaus ist er auch auf die weitere Beschwerde des Ehemannes aufzuheben, weil sich unter Berücksichtigung des nachfolgenden Hinweises zu Ziffer 3b) beim Ausgleich der Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Vergleich zu den bisher zugrundegelegten Werten eine Verschiebung zugunsten des Ehemannes ergeben kann. Zu einer eigenen Sachentscheidung sieht sich der Senat nicht in der Lage, da das Oberlandesgericht die genaue Höhe der beiderseitigen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes nicht festgestellt hat. a) Bei der Bewertung des Anspruchs des Ehemanns auf betriebliche Altersversorgung wird das Oberlandesgericht die Grundsätze des Senatsbeschlusses vom 26. b) Das Oberlandesgericht wird weiter zu prüfen haben, wieweit sich gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage der bisherigen Zahlenwerte verfassungsrechtliche Bedenken ergeben, weil für in die Ehezeit fallende Versicherungszeiten Tabellenwerte zugrundegelegt worden sind, die nach männlichen und weiblichen Versicherten unterscheiden (vgl, BVerfGE 57, 335).
y^ Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 1587 c Nr. 1 Zur Anwendung der versorgungsausgleichsrechtlichen Härteklausel, wenn sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte einem anderen Partner zugewendet hat. BGH, Beschl.v. 13. Oktober 1982 - IVb ZB 781/80 - OLG Hamm AG Hamm BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 781/80 BESCHLUSS in der Familiensache Franz Manfred ;traße Antragsgegner, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Gerda geh. itraße Antragstellerin, Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Weitere Beteiligte: ^sr Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 13. Oktober 1982 beschlossen: Auf die weiteren Beschwerden beider Parteien wird der Beschluß des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Juni 1980 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 7.185,84 DM. Gründe : I. Die Parteien haben am 25. August 1951 geheiratet. Aus der Ehe sind drei - 1951, 1954 und 1967 geborene -Kinder hervorgegangen. Seit dem 16. April 1977 leben die Parteien getrennt. Die Ehefrau (Antragsteilerin) zog damals zu einem anderen Mann, mit dem sie seitdem eheähnlich zusammenlebt und den sie heiraten will. Das noch minderjährige Kind Thomas der Parteien verblieb bei dem Ehemann (Antragsgegner). Am 30. August 1978 ist ihm der Seheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden. r Beide Parteien haben in der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ehemann außerdem Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung erworben. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für das Kind Thomas dem Ehemann übertragen und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es von dem Rentenkonto des Ehemanns bei der Landes Versicherungsanstalt - LVA - Westfalen (weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 438,85 DM, bezogen auf den 31. Juli 1978, auf das Rentenkonto der Ehefrau bei derselben LVA übertragen und den Ehemann verpflichtet hat, zu dem Ausgleich seiner Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung einen Betrag von 27.274,78 DM zur Begründung weiterer Rentenanwartschaften von monatlich 159,97 Ml auf dem Rentenkonto der Ehefrau einzuzahlen. Zugleich hat das Familiengericht das Ruhen der Einzahlungs-Verpflichtung bis zu dem 31. Dezember 1984 bewilligt. Der Beschwerde des Ehemanns, der einen gänzlichen Ausschluß des Versorgungsausgleichs erstrebt, hat das Oberlandesgericht insoweit stattgegeben, als es die Verpflichtung zur Beitragseinzahlung aufgehoben hat. Die weitergehende Beschwerde des Ehemannes und die Anschlußbeschwerde der Ehefrau, die sich gegen das Ruhen der Einzahlungsverpflichtung gewandt hat, sind vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts haben beide Parteien - zugelassene • weitere Beschwerde eingelegt. Der Ehemann ist weiterhin der Auffassung, daß jeglicher Versorgungsausgleich zu versagen sei. Die Ehefrau erstrebt die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs. II. Die Rechtsmittel der Parteien führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Das Oberlandesgericht hat eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB für gerechtfertigt gehalten und hierzu ausgeführt: Die Ehefrau sei grundlos aus der Ehe ausgebrochen, um mit einem anderen Manne eheähnlich zusammenzuleben, und zwar ohne Rücksicht auch auf die Belange des Kindes Thomas, dessen Betreuung nun ganz dem Ehemann anheimgefallen sei. Unter diesen Umständen erscheine es grob unbillig, die Ehefrau in den Genuß eines ungeschmälerten Versorgungsausgleichs kommen zu lassen, zu demal sie von ihrem neuen Lebensgefährten, den sie heiraten wolle, eine zusätzliche Alterssicherung zu erwarten habe. Allerdings sei der Versorgungsausgleich nicht völlig zu versagen, da die Ehefrau in langjähriger Ehe ihren Aufgaben als Hausfrau und Mutter nachgekommen sei. Indessen erscheine ein teilweiser Ausschluß in der Form angemessen, daß der Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes unterbleibe. Die Ehefrau erhalte auf diese Weise über das Renten-Splitting in Honorierung ihrer Leistungen in der Ehe den Hauptteil, nämlich knapp 3/4,des rechnerisch in Betracht kommenden Versorgungsausgleichs, während dem Ehemann eine gravierende akute Zahlungsverpflichtung erspart bleibe. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts sind die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB nicht zu bejahen. Insbesondere reicht es hierfür unter den Gegebenheiten des Falles nicht aus, daß die Ehefrau aus der Ehe ausgebrochen ist, um mit einem anderen Partner zusammenzuleben. a) Allerdings kann sich eine die Kürzung des Versorgungsausgleichs rechtfertigende grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB bei verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift auch daraus ergeben, daß der Ausgleichsberechtigte in schwerwiegender Weise seine Pflichten aus der ehelichen Lebensgemeinschaft verletzt hat (s. BVerfGE 53, 257» 297 f.; BGHZ 74, 38, 56 f.). Insoweit ist indessen ein strenger Maßstab anzulegen. Wie der Senat durch Beschluß vom heutigen Tage in anderer Sache (IVb ZB 615/80, zur Veröffentlichung bestimmt) näher ausgeführt hat, ist in diesem Zusammenhänge auf die Grundsätze zurückzugreifen, die für die Anwendung der Härteklausel im Rahmen des Zugewinnausgleichs (§ 1381 BGB) entwickelt worden sind. Die rechtliche Situation bei der Frage des Ausschlusses oder der Kürzung des Ausgleichsanspruchs ist bei Zugewinn- und Versorgungsausgleich vergleichbar, da beide Institute in der Lebensgemeinschaft der Ehepartner ihre Wurzel haben, bis zu einem gewissen Grade rechtsähnlich ausgestaltet sind und dem gleichen Teilungsmodus unterliegen (vgl. BGHZ 74, 48). Beide Institute betreffen die Aufteilung von Vermögenswerten, die in der Vergangenheit erworben worden sind. Darin liegt ein substantieller Unterschied zu dem ehelichen Unterhaltsanspruch, der (abgesehen von etwaigen Unterhaltsrückständen) in die Zukunft gerichtet ist und die wirtschaftliche Situation der Ehegatten in der Folgezeit betrifft. Dort liegt es nahe, einen Ehegatten, dem ein zur Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft führendes evidentes und einseitiges Fehlverhalten zur Last fällt, nicht auch in Zukunft so zu stellen, wie er bei dem ohne ein solches Fehlverhalten zu erwartenden Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft gestanden hätte. Der Senat hält dementsprechend im Rahmen des Trennungs-Unterhalts in ständiger Rechtsprechung die Aufnahme intimer Beziehungen zu einem anderen Partner, sofern es sich um ein einseitiges Fehlverhalten handelt, für geeignet, den Unterhaltsanspruch auszuschließen oder zu verkürzen (vgl. BGH, Urteile vom 7. März 1979 - IV ZR 36/78 - FamRZ 1979, 569, 570; vom 9. Mai 1979 - IV ZR 88/78 - FamRZ 1979, 571, 573; Senatsurteile vom 23. April 1980 - IVb ZR 527/80 - FamRZ 1980, 665, 666; vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 544/80 - FamRZ 1981, 439, 440 f.; vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 556/80 - FamRZ 1981, 752, 753; vom 3. Februar 1982 - IVb ZR 654/80 - FamRZ 1982, 463, 464). Dagegen steht beim Zugewinn- und Versorgungsausgleich eine Teilhabe an Vermögenswerten in Frage, die in der zurückliegenden Zeit, also in guten Tagen, erwirtschaftet worden sind (vgl. BGHZ 74, 45 ff.). Hier ist die Grenze, von der an ein eheliches Fehlverhalten eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs zu recht-fertigen vermag, höher anzusetzen. Sie wird nach Auffassung des Senats erst bei einem Fehlverhalten erreicht, das wegen seiner Auswirkungen auf den Ehepartner ganz besonders ins Gewicht fällt, etwa weil die Pflichten gegenüber dem anderen Ehegatten über lange Zeit nachhaltig verletzt worden sind. Das Fehlverhalten des Ausgleichsberechtigten muß den Ehepartner so belastet haben, daß die (uneingeschränkte) Durchführung des Versorgungsausgleichs unerträglich erscheint. Dabei darf die sich aus § 1587 c Nr. 1 BGB ergebende schwerwiegende Rechtsfolge, gemessen am Zweck des Versorgungs- ausgleichs, bei objektiver Würdigung nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu Jener Belastung des Ehepartners stehen (Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1982 aaO). b) Hiernach werden im vorliegenden Falle durch die Hinwendung der Ehefrau zu einem anderen Manne die Voraussetzungen des § 1587 c Nr. 1 BGB nicht erfüllt. Freilich stellt dieses Verhalten eine schwere Eheverfehlung dar, die ihrer Art nach zufolge der Rechtsprechung des Senats den Verlust des Unterhaltsanspruches nach sich zu ziehen geeignet ist. Für die versorgungsausgleichsrechtliche Betrachtung ist indessen davon auszugehen, daß die Ehefrau fast 26 Jahre lang ihren Aufgaben als Hausfrau und Mutter nachgekommen ist. Es handelt sich von daher um den Ausgleich auf vergangener Gemeinschaft beruhender Beteiligvingsansprüche, die die Ehefrau aus der in der ehelichen Lebensgemeinschaft (auch) angelegten Versorgungsgemeinschaft der Ehegatten erworben hat. Das ihr zur Last fallende Fehlverhalten ist - anders als in dem gleichzeitig entschiedenen Fall IVb ZB 615/80, in dem die Ehefrau dem Ehemann ein von einem anderen Mann gezeugtes Kind untergeschoben hatte - nicht derart, daß es bereits die Zeit vor der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft betrifft. Sie hat vielmehr offen Beziehungen zu einem anderen Mann aufgenommen und bald darauf die räumliche Trennung von ihrem Ehemann vollzogen. Kränkende Begleitumstände, die Uber die Abkehr von dem Ehemann als solche hinausgingen, sind nicht festgestellt. Unter diesen Umständen stellt sich die Hinwendung der Ehefrau zu dem anderen Mann nicht als Pflichtverletzung dar, die es rechtfertigen könnte, ihr den Versorgungsausgleich vorzuenthalten (so bereits - in einem vergleich-baren Fall - BGHZ 74, 85 f.). Trotz dieses FehlVerhaltens der Ehefrau erscheint vielmehr die Durchführung des Versorgungsausgleichs, gemessen an dem damit gesetzgeberisch verfolgten Zweck, nicht unerträglich. c) Etwas anderes gilt hier auch nicht für diejenigen Versorgungsanwartschaften, die noch zwischen der Hinwendung der Ehefrau zu dem anderen Mann und dem Ende der Ehezeit erworben worden sind (vgl. hierzu aber Moritz, JZ 1982, 411, 415). Insoweit ist auf die Grundsätze zurückzugreifen, die der Senat zur Berücksichtigung einer Trennung der Ehegatten im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB entwickelt hat. Daß die Ehefrau in der Trennungszeit mit einem anderen Partner zusammengelebt hat, gibt der Trennung in ihren Auswirkungen auf die Frage einer Kürzung des Versorgungsausgleichs kein zusätzliches Gewicht. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine länger dauernde Trennung der Ehegatten nicht nur im Rahmen des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG, sondern, wenn die Voraussetzungen dieser Übergangsvorschrift nicht gegeben sind, auch im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB Jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die Parteien bereits vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG getrennt gelebt haben (BGHZ 75, 241, 279 f.; Senatsbeschluß vom 9. Dezember 1981 - IVb ZB 569/80 - FamRZ 1982, 475, 477). Der Grund für die letztere Einschränkung liegt darin, daß der Ausgleichspflichtige nicht die Möglichkeit haben darf, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem Ehegatten zu manipulieren (vgl. BGHZ 75, 269 und BT-Drucks. 7/4361 S. 36). Auch in Fällen, in denen es erst nach Inkrafttreten des 1. EheRG zur Trennung gekommen ist, besteht diese Gefahr aber Jedenfalls dann nicht, wenn die Trennung - wie hier - von ■ dem ausgleichsberechtigten Teil herbeigeführt worden ist. Auch in einem solchen Fall kann daher eine länger dauernde Trennung zu einem Ausschluß oder einer Kürzung des Ausgleichsanspruchs führen. Im vorliegenden Fall besteht hierzu jedoch kein Anlaß. Die Zeit von der Trennung der Parteien (16. April 1977) bis zu dem Ende der Ehezeit (31. Juli 1978) erscheint im Verhältnis zu der rund 27 Jahre betragenden Gesamtdauer der Ehezeit verhältnismäßig gering und bleibt im Rahmen der üblichen Zeitspanne zwischen Ehezerrüttung und Scheidungsantrag. Das Gesetz selbst verlangt in § 1363 Abs. 2 BGB für die Scheidung im Regelfall eine Mindesttrennungszeit von einem Jahr. Wenn es gleichwohl für die Zwecke des Versorgungsausgleichs als Ehezeit die Zeit bis zur Erhebung des Scheidungsantrages bestimmt, so ist dem die Wertung zu entnehmen, daß eine Trennungszeit, wie sie einer Scheidung im allgemeinen voranzugehen pflegt, grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist. d) Auch die weiteren Umstände des Falles recht-fertigen nicht den Ausschluß oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1387 c Nr. 1 BGB. Zwar hat die Ehefrau das - damals 10 Jahre alte - Kind der Parteien zurückgelassen und der Obhut des Ehemannes überantwortet. Indessen hat es der Ehemann ersichtlich für richtig gehalten, daß das Kind - wenn schon die Ehe zerbrach - bei ihm blieb, denn er hat die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich beantragt. Unter diesen Umständen erscheint das Verhalten der Ehefrau, soweit das Kind in Frage steht, im wesentlichen als Verletzung ihrer Pflichten diesem gegenüber und ist daher im Verhältnis zu dem Ehemann für die Frage der Kürzung des Versorgungsausgleichs nicht von ausschlaggebender Bedeutung. 10 - Der von dem Oberlandesgericht weiter herangezogene Umstand, daß die Ehefrau im Falle der beabsichtigten Eheschließung mit ihrem jetzigen Lebensgefährten an dessen Alterssicherung partizipieren würde, kann ebenfalls nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Zum einen ist die Wiederverheiratung der Ehefrau noch ungewiß. Zum anderen kann eine anderweitige Absicherung des Berechtigten im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB nur Bedeutung gewinnen, wenn der Verpflichtete auf die in Frage stehenden Anrechte zur Sicherung seines Unterhaltes dringend angewiesen ist, während der Berechtigte ihrer - wegen der anderweitigen Sicherung - nicht bedarf (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 - FamRZ 1982, 258 f. und 29. April 1981 - IVb ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756, 757 f.). So aber liegt der Fall schon deshalb nicht, weil der Ehemann aus der gesetzlichen Rentenversicherung und seiner betrieblichen Altersversorgung als ausreichend zu bezeichnende Altersbezüge zu erwarten hat. Soweit das Oberlandesgericht das Bedürfnis gesehen hat, den Ehemann vor einer akuten finanziellen Belastung - wie sie die Beitragseinzahlung nach § 1587 b Abs. 3 BGB darstellt - zu bewahren, kann dem gegebenenfalls unter Abwägung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemanns durch die Anordnung des Rühens der Einzahlungsverpflichtung oder die Bewilligung von Raten nach § 1587 d BGB Rechnung getragen werden. e) Nach alledem ist der Versorgungsausgleich ungekürzt vorzunehmen. Damit unterliegt der angefochtene Beschluß auf die weitere Beschwerde der Ehefrau der Aufhebung. Darüber hinaus ist er auch auf die weitere Beschwerde des Ehemannes aufzuheben, weil sich unter Berücksichtigung des nachfolgenden Hinweises zu Ziffer 3b) beim Ausgleich der Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Vergleich zu den bisher zugrundegelegten Werten eine Verschiebung zugunsten des Ehemannes ergeben kann. Zu einer eigenen Sachentscheidung sieht sich der Senat nicht in der Lage, da das Oberlandesgericht die genaue Höhe der beiderseitigen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes nicht festgestellt hat. Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an den Tatrichter zurückzuverweisen• 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: a) Bei der Bewertung des Anspruchs des Ehemanns auf betriebliche Altersversorgung wird das Oberlandesgericht die Grundsätze des Senatsbeschlusses vom 26. Mai 1982 - IVb ZB 718/81 - (FamRZ 1982, 899, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) zu beachten haben» b) Das Oberlandesgericht wird weiter zu prüfen haben, wieweit sich gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage der bisherigen Zahlenwerte verfassungsrechtliche Bedenken ergeben, weil für in die Ehezeit fallende Versicherungszeiten Tabellenwerte zugrundegelegt worden sind, die nach männlichen und weiblichen Versicherten unterscheiden (vgl, BVerfGE 57, 335). Lohmann Blumenröhr Macke Zysk Nonnenkamp