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BGH · IVb ZB 779/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 779/80

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 4. Für den Ehemann besteht eine Anwartschaft auf Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Rentenkonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 125,o5 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 568,60 DM und 318,5o DM) auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau - bezogen auf den 3o. Außerdem hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung von Anwartschaften auf eine Rente von monatlich 99,73 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 217,08 DM und 17,62 DM) zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 17 768,67 DM zu zahlen. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung teilweise abgeändert und die dem Ehemann auferlegte Verpflichtung zur Beitragsentrichtung auf den zur Begründung einer Rente von monatlich o,33 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen der auf monatlich 18,27 DM dynamisierten Anwartschaft von 98,81 DM und dem Betrag von 17,62 DM) für die Ehefrau erforderlichen Betrag von 58,8o DM - bemessen nach einer Einzahlung im Jahre 1979 - ermäßigt. Die weitere Beschwerde führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL - VBLS - gemäß § 44, § 44 a oder § 92) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluß zwar insofern überein, als das Oberlandesgericht zutreffend nur eine Anwartschaft des Ehemannes in Höhe einer nicht dynamischen Versicherungsrente als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat. Nach seinen allgemeinen Angaben zu dem Versorgungsausgleich kann eine Zugehörigkeit zu dem öffentlichen Dienst bei demselben Beteiligten von einer Dauer, die der Vorschrift des § 44 a VBLS entspricht, nicht ausgeschlossen werden. Falls der ehezeitlich erlangte Anteil einer Anwartschaft des Ehemannes auf eine qualifizierte Versicherungsrente höher sein sollte als die in der Ehezeit erworbene Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente nach § 44 VBLS (von monatlich 98,81 DM), müßte die Anwartschaft nach § 44 a VBLS - nach Dynamisierung - zugunsten der Ehefrau gemäß § 1587 b Abs.3 BGB im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 44a VBLS
EhefrauBGBAnwartschaftOberlandesgerichtEhemannVBLSBeschwerdeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 779/80	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Alexandra Marianne
 geb.
Antragsgegnerin und Beschwerdeführer in,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Klaus Walter
 Straße
Antragsteller und Beschwerdegegner,
W
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dre
s.
Weitere Beteiligte:
Bundesversicherungsanstalt für BMB-WlfllBB, Vers.Nr.:
Angestellte f R^Wstraße 53 Mm H und 53
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 14. Juli 1982
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Juni 198o im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 16. Februar 1979 stattgegeben worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1 192,8o DM.
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Gründe:
I. Der im Jahre 1936 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1932 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 4.
Juli 1958 die Ehe geschlossen. Am 16. Juli 1977 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.
Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Juli 1958 bis 3o. Juni 1977, § 1587 Abs.2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 568,6o DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 318,5o DM. Der Ehefrau stehen außerdem Anwartschaften auf Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung zu, die einer Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 17,62 DM entsprechen. Für den Ehemann besteht eine Anwartschaft auf Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Nach der von dem Oberlandesgericht in Bezug genommenen Auskunft der Versorgungsanstalt vom 6. Juni 1978 hat der Ehemann aus der Zusatzversorgung eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 217,08 DM erlangt; die Anwartschaft auf die ehezeitlich erworbene Mindestversorgungsrente beträgt monatlich 98,81 DM und die Anwartschaft auf die Besitzstandsrente monatlich 53,2o DM. Angaben zu den Voraussetzungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 hat die VBL in der Auskunft nicht gemacht.
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Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Rentenkonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 125,o5 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 568,60 DM und 318,5o DM) auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau - bezogen auf den 3o. Juni 1977 - übertragen hat. Außerdem hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung von Anwartschaften auf eine Rente von monatlich 99,73 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 217,08 DM und 17,62 DM) zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 17 768,67 DM zu zahlen.
Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung teilweise abgeändert und die dem Ehemann auferlegte Verpflichtung zur Beitragsentrichtung auf den zur Begründung einer Rente von monatlich o,33 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen der auf monatlich 18,27 DM dynamisierten Anwartschaft von 98,81 DM und dem Betrag von 17,62 DM) für die Ehefrau erforderlichen Betrag von 58,8o DM - bemessen nach einer Einzahlung im Jahre 1979 - ermäßigt.
Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der - zugelassenen -weiteren Beschwerde, mit der sie insoweit die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt.
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II. Die weitere Beschwerde führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81
 -	zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, EBE 1982, 234) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL
 -	VBLS - gemäß § 44, § 44 a oder § 92) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen.
Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs.
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1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluß zwar insofern überein, als das Oberlandesgericht zutreffend nur eine Anwartschaft des Ehemannes in Höhe einer nicht dynamischen Versicherungsrente als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat. Gleichwohl kann der Beschluß nicht bestehen bleiben. Denn das Oberlandesgericht hat keine Feststellung dazu getroffen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft in Höhe der qualifizierten Versicherungsrente nach § 44 a VBLS erfüllt waren. Dies kann nach Lage der Dinge nicht ausgeschlossen werden. Der Ehemann hatte im Zeitpunkt der Entscheidung das 35. Lebensjahr vollendet. Nach seinen allgemeinen Angaben zu dem Versorgungsausgleich kann eine Zugehörigkeit zu dem öffentlichen Dienst bei demselben Beteiligten von einer Dauer, die der Vorschrift des § 44 a VBLS entspricht, nicht ausgeschlossen werden. Damit liegt die Annahme nahe, daß erykußer der Anwartschaft auf die Versicherungsrente nach § 44 VBLS und die Besitzstandsrente nach § 92 VBLS auch eine Anwartschaft auf eine - ebenfalls statische
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und somit unverfallbare - qualifizierte Versicherungsrente nach 5 44 a VBLS erworben hat. Falls der ehezeitlich erlangte Anteil einer Anwartschaft des Ehemannes auf eine qualifizierte Versicherungsrente höher sein sollte als die in der Ehezeit erworbene Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente nach § 44 VBLS (von monatlich 98,81 DM), müßte die Anwartschaft nach § 44 a VBLS - nach Dynamisierung - zugunsten der Ehefrau gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden.
Zur Klärung dieser Frage ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Lohmann	Blumenrohr	Krohn
 Richter Dr. Macke ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben.
Lohmann
 Zysk