Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Auf die weitere Beschwerde des Landes Niedersachsen wird der Beschluß des 12. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. 1. März 1978 wurde er von dem Lande Niedersachsen (weiterer Beteiligter zu 1) unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Lehrer zur Anstellung übernommen. Auch in der Folgezeit stand er nach der Feststellung des Oberlandesgerichts als Beamter (Lehrer) im Dienste des Landes Niedersachsen; ob er zur Zeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts bereits zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt war, ist nicht festgestellt. Dezember 1980 den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 7,10 DM, bezogen auf den 31. Januar 1978, auf das Versicherung konto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Hannover - LVA - (weitere Beteiligte zu 3) übertragen und 11 zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemanns bei dem Niedersächsischen Landesverwaltungsamt” für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 351,42 DM, bezogen auf den 31. Das Land Niedersachsen hat gegen den Beschluß des Familiengerichts Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Versorgungsausgleich durchzuführen, ohne daß eine beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BGB berücksichtigt wird. 1. Wie der Senat in dem Beschluß BGHZ 81, 100 entschieden hat, erwirbt der Soldat auf Zeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgung sausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, was auch dann gilt, wenn der Ausgleichspflichtige - wie hier - nach dem Ende der Ehezeit Beamter wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenversorgung auswirkt. 3. Danach wären im vorliegenden Falle an sich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsaussichten des Ehemannes aus seinem Dienst sowohl als Zeitsoldat wie auch als Widerruf sbeamt er im Vorbereitungsdienst in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen. Mit der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe hat der Ehemann eine unter § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB fallende Versorgungsaussicht erlangt (vgl. Das Quasi-Splitting findet nunmehr in direkter Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB statt, und zwar zu Lasten der dafür zur Verfügung stehenden Aussicht auf Beamtenversorgung gegenüber dem Dienstherrn, also hier gegenüber dem Lande Niedersachsen. Das Oberlandesgericht billigt die Bewertung der ehezeitlich - als Zeitsoldat und Widerrufsbeamter im Vorbereitungsdienst - erworbenen Versorgungsaussichten auf der Grundlage des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB. Danach ist auch in Fällen, in denen der Zeitsoldat oder Widerrnfsbeamte im Vorbereitungsdienst zwischen Ehezeitende und tatrichterlicher Entscheidung eine unter § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB fallende Versorgungsan-wartschaft erlangt hat, nur der Wert der (fiktiven) Nachversicherung auszugleichen (Senatsbeschlüsse vom 11. Weil das Oberlandesgericht Feststellungen zu dem Wert der Nachversicherungsansprüche des Ehemannes nicht getroffen hat, ist der Senat zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage und muß die Sache an den Tatrichter zurück-verweisen. Das Ende der Ehezeit wird für die Berechnung des Versorgungsausgleichs nach § 1587
BUNDESGERICHTSHOF TV h ZB 777/81 BESCHLUSS in der Familiensache Horst - Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz: Antragsteller, Rechtsanwälte Dr. gegen Annemarie L| geh. Antragsgegnerin, Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte B und traße Weitere Beteiligte: 1. 2. 3. 4« 5 2 SS Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp am 10. Februar 1982 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Landes Niedersachsen wird der Beschluß des 12. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. Mai 1981 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 4.217,04 DM. Gründe : I. Die Parteien haben am 4. März 1961 geheiratet. Nachdem der Ehemann (Antragsteller) für einen beabsichtigten Scheidungsantrag das Armenrecht erbeten hatte, ist ein Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragsgegnerin) ihm am 23. Januar 1978 zugestellt worden. In der mündlichen Verhandlung hat die Ehefrau ihren Scheidungsantrag nicht gestellt. Die Ehe ist durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -vom 27. Oktober 1978 auf den am 23. Februar 1978 zugestellten Seheidungsantrag des Ehemannes vor der Regelung des Versorgungsausgleichs geschieden worden. Die Ehefrau hat während der Ehezeit keine Versorgungsanwartschaften erworben. Der Ehemann stand bei Beginn der Ehezeit und noch bis zu dem 15. Oktober 1972 als Soldat auf Zeit im Dienst der Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 5). Dann absolvierte er ein Studium für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen. Vom 1. Februar 1976 bis zu dem 25* März 1977 war er als Lehramtsanwärter Widerrufsbeam-ter im Vorbereitungsdienst, vom 19. August 1977 bis 28. Februar 1978 angestellter Lehrer, jeweils im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (weiterer Beteiligter zu 4). Am 1. März 1978 wurde er von dem Lande Niedersachsen (weiterer Beteiligter zu 1) unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Lehrer zur Anstellung übernommen. Auch in der Folgezeit stand er nach der Feststellung des Oberlandesgerichts als Beamter (Lehrer) im Dienste des Landes Niedersachsen; ob er zur Zeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts bereits zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt war, ist nicht festgestellt. Während der Tätigkeit als angestellter Lehrer hat der Ehemann eine Rentenanwartschaft bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - (weitere Beteilig te zu 2) in Höhe von monatlich 14,20 DM erworben. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Beschluß vom 12. Dezember 1980 den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 7,10 DM, bezogen auf den 31. Januar 1978, auf das Versicherung konto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Hannover - LVA - (weitere Beteiligte zu 3) übertragen und 11 zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemanns bei dem Niedersächsischen Landesverwaltungsamt” für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 351,42 DM, bezogen auf den 31. Januar 1978, begründet hat. Die letztgenannte Regelung gleicht die nach der Auffassung des Familiengerichts infolge der inzwischen vorgenommenen Ernennung zu dem Probebeamten bestehende Versorgungsanwartschaft des Ehemannes gegenüber dem Land Niedersachsen im Wege des sogenannten Quasi-Splittings nach § 1537 b Abs. 2 BGB aus; dabei hat das Familiengericht die Bewertung nach Maßgabe des § 158? a Abs. 2 Nr. 1 BGB vorge-noinmen. Das Land Niedersachsen hat gegen den Beschluß des Familiengerichts Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Versorgungsausgleich durchzuführen, ohne daß eine beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BGB berücksichtigt wird. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene -weitere Beschwerde des Landes Niedersachsen. II. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlande sgericht. 1. Wie der Senat in dem Beschluß BGHZ 81, 100 entschieden hat, erwirbt der Soldat auf Zeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgung sausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, was auch dann gilt, wenn der Ausgleichspflichtige - wie hier - nach dem Ende der Ehezeit Beamter wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenversorgung auswirkt. 2. Nach dem beigefügten, zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluß des Senats vom 13. Januar 1982 - IV b ZB 5^4/81 -gilt das gleiche für den Beamten auf Widerruf im Vorberei- tungsdienst. 3. Danach wären im vorliegenden Falle an sich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsaussichten des Ehemannes aus seinem Dienst sowohl als Zeitsoldat wie auch als Widerruf sbeamt er im Vorbereitungsdienst in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen. Fragen, die sich daraus ergeben können, daß in der Ehezeit zwei solche alternativ ausgestalteten Versorgungsaussichten gegenüber verschiedenen Dienstherren erworben worden sind, bedürfen hier nicht der weiteren Erörterung, weil der Ehemann im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung als Beamter auf Probe (wenn nicht sogar schon als Beamter auf Lebenszeit) im Dienste des Landes Niedersachsen stand. 4. Mit der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe hat der Ehemann eine unter § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB fallende Versorgungsaussicht erlangt (vgl. den beigefügten Senatsbeschluß vom 13. Januar 1982). Das beeinflußt nach den Grundsätzen des ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmten Senatsbeschlusses vom 11. November 1981 - IV b ZB 873/80 - die Form des Versorgungsausgleichs. Das Quasi-Splitting findet nunmehr in direkter Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB statt, und zwar zu Lasten der dafür zur Verfügung stehenden Aussicht auf Beamtenversorgung gegenüber dem Dienstherrn, also hier gegenüber dem Lande Niedersachsen. Insoweit ist dem Oberlandesgericht beizupflichten. 5. Trotzdem kann der angefochtene Beschluß keinen Bestand haben. Die Bestimmung der Höhe des Versorgungsausgleichs begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Oberlandesgericht billigt die Bewertung der ehezeitlich - als Zeitsoldat und Widerrufsbeamter im Vorbereitungsdienst - erworbenen Versorgungsaussichten auf der Grundlage des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das widerspricht dem Grundsatz, daß für SS die Höhe des Versorgungsausgleichs die Verhältnisse bei Ehezeitende maßgebend sind. Danach ist auch in Fällen, in denen der Zeitsoldat oder Widerrnfsbeamte im Vorbereitungsdienst zwischen Ehezeitende und tatrichterlicher Entscheidung eine unter § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB fallende Versorgungsan-wartschaft erlangt hat, nur der Wert der (fiktiven) Nachversicherung auszugleichen (Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981 und 13. Januar 1982, bereits genannt). Weil das Oberlandesgericht Feststellungen zu dem Wert der Nachversicherungsansprüche des Ehemannes nicht getroffen hat, ist der Senat zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage und muß die Sache an den Tatrichter zurück-verweisen. 6. Bei der weiteren Behandlung wird folgendes zu beachten sein: a) Entgegen der bisherigen Annahme des Oberlandesgerichts endete die Ehezeit nicht erst mit dem 31. Januar 1978, sondern bereits mit dem 31. Dezember 1977. Das Ende der Ehezeit wird für die Berechnung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 Abs. 2 BGB auch dann durch die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages bestimmt, wenn dieser - wie hier der zuerst zugestellte Scheidungsantrag der Ehefrau - in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt, die Ehe aber in demselben anhängigen Verfahren auf einen Antrag des Gegners geschieden wird (Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1981 - IV b ZB 650/80 - NJW 1982, 280; vgl. auch schon BGHZ 46,215). b) Die Erwägungen des Oberlandesgerichts zur Geltung des Verbotes der Schlechterstellung veranlassen den Hinweis, daß dieses einer Verringerung der zu Lasten der Versorgungsaussichten des Beamten begründeten Rentenanwartschaften für die Ehefrau jedenfalls dann nicht entgegensteht, wenn der Träger der Versorgungslast sich - wie hier - mit der Beschwerde dagegen wendet, daß überhaupt Rentenanwartschaften zu Lasten der Beamtenversorgungsanrechte begründet werden. Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Nonnenkamp