* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · b ZB 777/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ZB 777/80

Straße 81, Vers .-Nr.: 38 Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Chr. Oktober 1978 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in Werthöhe von insgesamt 590,41 DM dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt die gesamten auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 50,50 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1977, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen und zu Lasten der für den Ehemann bei der Deutschen Bundesbahn bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 539,91 DM, ebenfalls bezogen auf den 31. Bei der Bewertung des in den Versorgungsausgleich fallenden Teils der Beamtenversorgung hat es eine Stellenzulage von 67,— DM unberücksichtigt gelassen. Es hat eine Hochrechnung auf die Altersgrenze von 65 Jahren vorgenommen (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, 2 BGB) und das sich ergebende '•fiktive" Altersruhegehalt nach der Regel des Satzes 3 der Vorschrift Dagegen hat sich die Ehefrau mit der Beschwerde gewandt und einen Versorgungsausgleich in Höhe von insgesamt Sie hat beanstandet, daß das Familiengericht die - ruhegehaltsfähige - Stellenzulage von monatlich 67,— DM nicht berücksichtigt hat, und die Auffassung vertreten, bei zu Ehezeitende bereits vorhandener Dienstunfähigkeit des Beamten sei nicht von einer fiktiven Altersversorgung, sondern von dem tatsächlich gewährten Ruhegehalt auszugehen. Es hat von dem Versicherungskonto des Ehemanns Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 10,90 DM (statt 50,50 DM), bezogen auf den 31. Oktober 1977, auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen und zu Lasten der für den Ehemann bestehenden Beamtenversorgungsanwartschaften auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 664,05 DM (statt 539,91 DM), ebenfalls bezogen auf den 31. Er hält mit dem Familiengericht gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts eine Bewertung der bereits bezogenen Dienstunfähigkeitspension über das "fiktive" Altersruhegehalt für richtig. 1. Dagegen, daß das Oberlandesgericht die ruhegehaltsfähige Stellenzulage des Ehemanns von 67,— DM dem Versorgungsausgleich mit zugrundegelegt hat, wendet sich die weitere Beschwerde nicht. Oktober 1981 (IV b ZB 593/80, zur Veröffentlichung in der EntscheidungsSammlung vorgesehen) hat der Senat entschieden, daß im Falle eines bei Ehezeitende bereits vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten dem Versorgungsausgleich die - um familienbezogene Bestandteile bereinigte - tatsächlich gewährte Versorgung zugrunde gelegt wird. Das Oberlandesgericht folgt zu Recht der weffektiven" Berechnung, welche die Deutsche Bundesbahn unter dem 27. Die Ehefrau hat nach der getroffenen Ausgleichsregelung eine Rente von 896,55 DM (221,60 DM + 674,95 DM), bezogen auf das Ehezeitende, zu erwarten, wohingegen dem Ehemann 1.482,86 DM verbleiben.

Zitierte Normen: § 1587 BGB
EhefrauOberlandesgerichtEhemannBundesbahnEhezeitBeschwerdeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IV b ZB 777/80	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Konrad V
W^pstraße 5,
9
Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr
 gegen
Dorothea
- Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz:
traße 70,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 Rechtsanwalt Dr.
MfH^straße 21,
weitere Beteiligte:
1.	Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Rg^str. 2, Berlin-Wilmersdorf, Vers.-Nr.: 30
2.	Bundesbahn-Versicherungsanstalt, Bezirksleitun|
Straße 81,	Vers	.-Nr.:	38
3.	Deutsche Bundesbahn, Bundesbahndirektion Postfach
 Geschäftsnummer: P
Pr
9
so
 
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Chr. Krohn, Dr, Macke und Dr. Zysk
 am 25. November 1981 beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Juni 1980 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert:	1.014,48	DM
Gründe :
I.
Der am 15. März 1917 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 26. September 1920 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 26. September 1946 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes ist der Ehefrau am 17. November 1977 zugestellt worden.
Der Ehemann hat seit dem 1. April 1931 Zeiten in der knapp-schaftlichen Rentenversicherung sowie in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zurückgelegt. Er wurde als Bahnbeamter übernommen. Mit Wirkung zu dem 1. Oktober 1975 versetzte ihn die Deutsche Bundesbahn wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand. Er bezieht Rente von der Bundesbahn-Versicherungsanstalt und Ruhegehalt von der Deutschen Bundesbahn.
Das Ruhegehalt wird mit Rücksicht auf die Rente gekürzt. Es betrug bei Ehezeitende (31. Oktober 1977; § 1587 Abs. 2 BGB) einschließlich der jährlichen Sonderzuwendung, jedoch bereinigt um familienbezogene Bestandteile, monatlich 1.778,41 DM. Die Rente beläuft sich auf monatlich 379,40 DM, wovon 50,50 DM auf die Ehezeit entfallen.
Die Ehefrau hat in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rentenanwartschaft erworben, und zwar 28,70 DM in der Ehezeit.
Mit Verbundurteil vom 25. Oktober 1978 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in Werthöhe von insgesamt 590,41 DM dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt die gesamten auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 50,50 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1977, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen und zu Lasten der für den Ehemann bei der Deutschen Bundesbahn bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 539,91 DM, ebenfalls bezogen auf den 31. Oktober 1977, begründet hat.
Bei der Bewertung des in den Versorgungsausgleich fallenden Teils der Beamtenversorgung hat es eine Stellenzulage von 67,— DM unberücksichtigt gelassen. Es hat eine Hochrechnung auf die Altersgrenze von 65 Jahren vorgenommen (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, 2 BGB) und das sich ergebende '•fiktive" Altersruhegehalt nach der Regel des Satzes 3 der Vorschrift
 
J o
zu einem Teil als in der Ehezeit erdient in den Versorgungsausgleich eingestellt.
Dagegen hat sich die Ehefrau mit der Beschwerde gewandt und einen Versorgungsausgleich in Höhe von insgesamt
674.95	DM monatlich verlangt. Sie hat beanstandet, daß das Familiengericht die - ruhegehaltsfähige - Stellenzulage von monatlich 67,— DM nicht berücksichtigt hat, und die Auffassung vertreten, bei zu Ehezeitende bereits vorhandener Dienstunfähigkeit des Beamten sei nicht von einer fiktiven Altersversorgung, sondern von dem tatsächlich gewährten Ruhegehalt auszugehen.
Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde stattgegeben.
Es hat von dem Versicherungskonto des Ehemanns Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 10,90 DM (statt 50,50 DM), bezogen auf den 31. Oktober 1977, auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen und zu Lasten der für den Ehemann bestehenden Beamtenversorgungsanwartschaften auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 664,05 DM (statt 539,91 DM), ebenfalls bezogen auf den 31. Oktober 1977, begründet, insgesamt also einen Versorgungsausgleich in Werthöhe von - wie beantragt -
674.95	IM durchgeführt.
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde will der Ehemann eine Herabsetzung der zu Lasten seiner Beamtenversorgungsanwartschaften begründeten Rentenanwartschaften der Ehefrau erreichen. Er hält mit dem Familiengericht gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts eine Bewertung der bereits bezogenen Dienstunfähigkeitspension über das "fiktive" Altersruhegehalt für richtig.
 
II.
Die weitere Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1.	Dagegen, daß das Oberlandesgericht die ruhegehaltsfähige Stellenzulage des Ehemanns von 67,— DM dem Versorgungsausgleich mit zugrundegelegt hat, wendet sich die weitere Beschwerde nicht. Diese Behandlung der Zulage nach den Auskünften der Deutschen Bundesbahn vom 26. Juli 1978 und
 vom 27. September 1979 entspricht dem Gesetz.
2.	Mit Beschluß vom 14. Oktober 1981 (IV b ZB 593/80, zur Veröffentlichung in der EntscheidungsSammlung vorgesehen) hat der Senat entschieden, daß im Falle eines bei Ehezeitende bereits vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten dem Versorgungsausgleich die - um familienbezogene Bestandteile bereinigte - tatsächlich gewährte Versorgung zugrunde gelegt wird. Diese ist nach dem Verhältnis des in der Ehezeit verbrachten Teils der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu der insgesamt zurückgelegten (beide begrenzt durch die vorzeitige Pensionierung) zu dem Versorgungsausgleich heranzuziehen. Wegen der Begründung wird auf den genannten Beschluß verwiesen.
3.	Die Durchführung des sogenannten Quasi-Splittings (§ 1587 b Abs. 2 BGB) durch das Oberlandesgericht entspricht diesen Grundsätzen. Das Oberlandesgericht folgt zu Recht der weffektiven" Berechnung, welche die Deutsche Bundesbahn unter dem 27. September 1979 zutreffend erstellt hat.
 
SO
4o Die Verringerung des Rentensplittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) durch das Oberlandesgericht auf die Hälfte des Wertunterschiedes der ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften, mithin auf (50,50 DM - 28,70 DM) : 2 = 10,90 DM, die von keiner der Parteien angegriffen wird, entspricht der Rechtslage.
5# Zu einer Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB zu Lasten der ausgleichsberechtigten Ehefrau besteht kein Anlaß. Die Ehefrau hat nach der getroffenen Ausgleichsregelung eine Rente von 896,55 DM (221,60 DM + 674,95 DM), bezogen auf das Ehezeitende, zu erwarten, wohingegen dem Ehemann 1.482,86 DM verbleiben.
Lohmann	Portmann	Krohn
 Macke
Zysk