Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 8. monatlich 65,90 DM (Im Verfahren vor dem Amtsgericht hatte der Sozialversicherungsträger aufgrund einer unrichtig angegebenen Ehezeit die Anwartschaft des Ehemannes mit monatlich 606,90 DM und diejenige der Ehefrau mit monatlich 82,70 DM mitgeteilt.). Aus der Zusatzversorgung hat er - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 206,34 DM (diese war im Verfahren vor dem Amtsgericht auf der Grundlage der unrichtig angenommenen Ehezeit mit 204,22 DM angegeben worden) und eine Anwartschaft auf die Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente in Höhe von monatlich 50,59 DM erlangt. Zu den sonstigen Anwartschaften des Ehemannes aus der Zusatzversorgung hat die VBL in Auskünften vom 19. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht den von dem Konto des Ehemannes auf das Konto der Ehefrau übertragenen Betrag auf monatlich 258,75 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 583,40 DM und 65,90 DM) ermäßigt. Gegen die Entscheidung zu dem Ausgleich der Zusatzversorgung wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie die Einbeziehung der Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente bei der VBL in den öffent- Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg, soweit die Ehefrau den Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung bei der VBL begehrt. Soweit die Anwartschaften des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis betroffen sind, führt die weitere Beschwerde zur - teilweisen - Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs. Eine Verpflichtung zur Beitragszahlung zu dem Ausgleich dieser Zusatzversorgungsanwartschaften, wie sie das Amtsgericht und das Oberlandesgericht auf der Grundlage des § 1587 b Abs.3 BGB ausgesprochen haben, trifft den Ehemann nicht mehr. Da das Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen sämtliche noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des früheren § 1587 b Abs.3 Satz 1 BGB erfaßt, ist es im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden und somit zur Grundlage der zu treffenden Entscheidung zu machen (BGHZ 55, 188, 191; BGH Beschluß vom 20. Das bedeutet, daß auch auf der Grundlage des § 1 VAHRG Anwartschaften aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nur auszugleichen sind, wenn und soweit sie im Zeitpunkt der Entscheidung unverfallbar sind. - mit dem im Eindzelfall erworbenen höchsten Wert nicht hingegen für die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente, die vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht als unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB angesehen werden kann. Den Wert der hiernach gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB öffentlich-rechtlich auszugleichenden in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente bei der VBL hat das Oberlandesgericht - aufgrund der Auskünfte der VBL - mit monatlich 50,59 DM festgestellt und in einen dynamischen Betrag von monatlich 10,68 DM umgerechnet. In Höhe der Hälfte dieses Betrages sind auf die weitere Beschwerde der Ehefrau gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB Rentenanwartschaften für sie zu begründen. 3. Gegenüber der Entscheidung des Oberlandesgerichts, nach der der Ehemann verpflichtet wurde, zur Begründung der monatlichen Rentenanwartschaft von 5,40 DM einen Betrag von 1 050,30 DM zu zahlen, bedeutet die nunmehr getroffene Regelung auf der Grundlage des § 1587 b Abs. 2 BGB keine nachteilige Änderung des angefochtenen Beschlusses zu Lasten der beschwerde-führenden Ehefrau. war vielmehr für den Berechtigten - hier die Ehefrau - nachteiliger als der Ausgleich in der Form des Splittings oder des Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 1 und Abs. 2 BGB, weil sie mit dem Risiko der mangelnden Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Beitragsentrichtung behaftet war, das dazu führen konnte, daß der Berechtigte auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen wurde (§ 1587 f Nr. 3 BGB; vgl.f
BUNDESGERICHTSHOF 776/81 BESCHLUSS in der Fami1iensache 55 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 8. Juni 1983 beschlossen: Die weitere Beschwerde der Antragsteller in wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4. Mai 1981 in Abs. 3 des Beschlußausspruchs (Ausgleich der Zusatzversorgung) wie folgt neu gefaßt wird: Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Niebüll vom 16. Juni 1980 in Absatz 4 des Urteilsausspruchs unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde dahin abgeändert, daß zu Lasten der gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bestehenden Zusatzversorgungsanwartschaft des Antragsgegners (Vers.Nr.: für die An- tragstellerin auf ihrem Konto Nr.: bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein 33 3 - Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 5,40 DM, bezogen auf den 31. März 1979, begründet werden. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden zu 19/20 der Antragsteller in und zu 1/20 dem Antragsgegner auferlegt. Im übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts. Beschwerdewert: 1 238,04 DM. Gründe: I. Die im Jahre 1940 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1934 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 13. November 1959 die Ehe geschlossen. Am 28. April 1979 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden. Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. November 1959 bis 31. März 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 583,40 DM und die Ehefrau in Höhe von 4 monatlich 65,90 DM (Im Verfahren vor dem Amtsgericht hatte der Sozialversicherungsträger aufgrund einer unrichtig angegebenen Ehezeit die Anwartschaft des Ehemannes mit monatlich 606,90 DM und diejenige der Ehefrau mit monatlich 82,70 DM mitgeteilt.). Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 2). Aus der Zusatzversorgung hat er - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 206,34 DM (diese war im Verfahren vor dem Amtsgericht auf der Grundlage der unrichtig angenommenen Ehezeit mit 204,22 DM angegeben worden) und eine Anwartschaft auf die Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente in Höhe von monatlich 50,59 DM erlangt. Zu den sonstigen Anwartschaften des Ehemannes aus der Zusatzversorgung hat die VBL in Auskünften vom 19. März 1980 und vom 26. Februar 1981 mitgeteilt: Die.Voraussetzungen des § 1 des Betriebsrentengesetzes würden bei Fortbestehen des Pflichtversicherungsverhältnisses frühestens am 31. Dezember 1983 erfüllt sein; eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente bestehe nicht. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurtei die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig seit de 5. Februar 1981) und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es "zu Lasten der Rentenanwartschaften des Ehemannes" bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Schleswig- 5 - Holstein (weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 262,10 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen den - unrichtig - angegebenen Anwartschaften von 606,90 DM und 82,70 DM) - bezogen auf den 31. März 1979 - auf das ebenfalls bei der LVA Schleswig-Holstein geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Ferner hat das Gericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 102,11 DM (Hälfte des - unrichtig - mit 204,22 DM angegebenen Versorgungsrentenbetrages) - bezogen auf den 31. März 1979 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 18 314,89 DM an die LVA Schleswig-Holstein zu zahlen. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht den von dem Konto des Ehemannes auf das Konto der Ehefrau übertragenen Betrag auf monatlich 258,75 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 583,40 DM und 65,90 DM) ermäßigt. Außerdem hat es die Höhe der für die Ehefrau zu begründenden Rentenanwartschaft auf monatlich 5,40 DM (Hälfte der auf 10,68 DM dynamisierten Anwartschaft auf die Versicherungsrente von 50,59 DM) sowie den Einzahlungsbetrag auf 1 050,30 DM (bemessen nach den Rechengrößen für 1981) herabgesetzt. Gegen die Entscheidung zu dem Ausgleich der Zusatzversorgung wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie die Einbeziehung der Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente bei der VBL in den öffent- 6 lich-rechtlichen Versorgungsausgleich erstrebt. II. Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg, soweit die Ehefrau den Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung bei der VBL begehrt. Soweit die Anwartschaften des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis betroffen sind, führt die weitere Beschwerde zur - teilweisen - Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs. 1. Eine Verpflichtung zur Beitragszahlung zu dem Ausgleich dieser Zusatzversorgungsanwartschaften, wie sie das Amtsgericht und das Oberlandesgericht auf der Grundlage des § 1587 b Abs. 3 BGB ausgesprochen haben, trifft den Ehemann nicht mehr. Die Vorschrift des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB über die Beitragszahlungspflicht ist mit Wirkung vom 1. April 1983 an nach § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 (BGBl I 105) durch eine neue Regelung ersetzt worden. 7 - Da das Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen sämtliche noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des früheren § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB erfaßt, ist es im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden und somit zur Grundlage der zu treffenden Entscheidung zu machen (BGHZ 55, 188, 191; BGH Beschluß vom 20. Dezember 1972 - IVb ZB 20/72 = NJW 1973, 417; Senatsbeschluß vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 548/80; Keidel FGG 11. Aufl. 1978 § 27 Rdn. 22; zu dem Revisionsrecht: BGHZ 9, 101, 103; 36, 348, 350; 37, 233, 236) . 2. Nach § 1 Abs. 2 VAHRG tritt an die Stelle der bisherigen Verpflichtung zur Beitragszahlung (§ 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB) die Ausgleichsform der Realteilung, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht, andernfalls findet für Anrechte, die sich - wie im vorliegenden Fall - gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB statt, § 1 Abs. 3 VAHRG. Die Satzung der VBL sieht keine Realteilung im Sinne des § 1 Abs. 2 VAHRG vor. Infolgedessen ist der Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes aus seinem Zusatzverosrgungsver-hältnis bei der VBL hier nach den Grundsätzen des § 1587 b Abs. 2 BGB durchzuführen. 8 Der Senat hat danach, da allein der Ehemann Anwartschaften aus einer Zusatzverrgung erworben hat, in Höhe der Hälfte des Wertes dieser Anwartschaften Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung für die Ehefrau zu begründen. Für die Bewertung der auszugleichenden Anwartschaften gilt weiterhin die Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Das bedeutet, daß auch auf der Grundlage des § 1 VAHRG Anwartschaften aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nur auszugleichen sind, wenn und soweit sie im Zeitpunkt der Entscheidung unverfallbar sind. Wie der Senat hierzu durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) entschieden hat, gilt dies jeweils nur für die Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente - mit dem im Eindzelfall erworbenen höchsten Wert nicht hingegen für die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente, die vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht als unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB angesehen werden kann. Wenn der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente erwirbt, ist sodann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1587 g BGB die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil der Versorgungsrente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. S3 9 - Den Wert der hiernach gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB öffentlich-rechtlich auszugleichenden in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente bei der VBL hat das Oberlandesgericht - aufgrund der Auskünfte der VBL - mit monatlich 50,59 DM festgestellt und in einen dynamischen Betrag von monatlich 10,68 DM umgerechnet. Bedenken hiergegen sind weder von den Parteien noch den weiteren Beteiligten erhoben worden und auch nicht ersichtlich. In Höhe der Hälfte dieses Betrages sind auf die weitere Beschwerde der Ehefrau gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB Rentenanwartschaften für sie zu begründen. Das Oberlandesgericht hat den hälftigen Betrag von 10,68 DM, nämlich 5,34 DM, auf 5,40 DM aufgerundet. Die Berechtigung dieser Aufrundung kann dahinstehen. Eine Herabsetzung des von dem Oberlandesgericht zugrundegelegten Betrages von monatlich 5,40 DM auf 5,34 DM zu Lasten der Ehefrau kommt auf ihr Rechtsmittel hin jedenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 85, 180). 3. Gegenüber der Entscheidung des Oberlandesgerichts, nach der der Ehemann verpflichtet wurde, zur Begründung der monatlichen Rentenanwartschaft von 5,40 DM einen Betrag von 1 050,30 DM zu zahlen, bedeutet die nunmehr getroffene Regelung auf der Grundlage des § 1587 b Abs. 2 BGB keine nachteilige Änderung des angefochtenen Beschlusses zu Lasten der beschwerde-führenden Ehefrau. Die Ausgleichsform des § 1587 b Abs. 3 BGB 10 war vielmehr für den Berechtigten - hier die Ehefrau - nachteiliger als der Ausgleich in der Form des Splittings oder des Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 1 und Abs. 2 BGB, weil sie mit dem Risiko der mangelnden Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Beitragsentrichtung behaftet war, das dazu führen konnte, daß der Berechtigte auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen wurde (§ 1587 f Nr. 3 BGB; vgl.f BGHZ 85, 180) . Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 93 a, 97 ZPO. Lohmann Seidl Blumenrohr Krohn Zysk