Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 19. Auf die Rechtsmittel der Deutschen Bundespost werden der Beschluß des 3. Zu Lasten der Anwartschaft des Antragstellers auf Beamtenversorgung gegenüber der Deutschen Bundespost werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 239,18 DM, bezogen auf den 31. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 16. Juni 1967 stand der Ehemann als Fernmeldehandwerker im Dienst der Deutschen Bundespost (weitere Beteiligte zu 1). während der Ehezeit bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften ' in Höhe von monatlich 7,40 DM, bezogen auf den 31. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurtei: die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann bestehenden Anwartschaft auf Beamtenversorgung auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 217,25 DM, bezogen auf den 31. Gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich hat die Deutsche Bundespost Beschwerde eingelegt. Sie hat beanstandet, daß das Amtsgericht bei der Regelung des Versorgungsausgleichs den Rentenanwartschaften des Ehemannes keine Bedeutung beigemessen habe. Dagegen richtet sich die - zugelassene - weitere Beschwerde der Deutschen Bundespost. Danach scheidet im vorliegenden Falle eine Anwendung des § 55 BeamtVG bei der Bewertung der ehezeitlich erworbenen beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes für den Versorgungsausgleich aus. Bei einem zutreffenden Ansatz des Grundgehaltes des Besoldungsgruppe A 11, Dienstaltersstufe 7, das sich nach der Anlage 1 zu dem mit Wirkung vom 1. März 1979 (BGBl I 357) auf 2 110,53 DM beläuft, ergibt sich die folgende Bewertung der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes: Juli 2010 wird der Ehemann insgesamt 47 Jahre und 304 Tage an ruhegehaltfähiger Dienstzeit zurückgelegt haben. 47,83 Jahre Damit übersteigt die ehezeitlich erworbene Versorgungsanwartschaft des Ehemannes diejenige der Ehefrau um (485,75 DM -7,40 DM =) 478,35 DM. In Höhe von 239,18 DM als der Hälfte des Unterschiedsbetrages waren für die Ehefrau zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung Rentenanwartschaften zu begründen. Daß die weitere Beschwerde der Deutschen Bundespost - jedenfalls zunächst - eine Ermäßigung des im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichenden Betrages unter denjenigen von monatlich 217,25 DM erstrebt hat, steht der Begründung höherer Rentenanwartschaften für die Ehefrau nicht entgegen (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 774/80 BESCHLUSS in der Familiensache Rolf >latz f, am M< Antragsteller, - Verfahrensbevollmächtigter I. Instanz: Rechtsanwalt gasse f, F gegen Ingrid am Mfl geb. Rei istraße Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Weitere Beteiligte: 1. Deutsche Bundespost, vertreten durch die Oberpostdirektion FMB am FfUMBf-E W-Anlage Fi am MV, Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Rt BjMA-WiflÜHHB, Vers.Nr;: Straße 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 19. September 1984 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Deutschen Bundespost werden der Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 1980 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 23. November 1979, soweit es den Versorgungsausgleich betrifft (Absatz 3 des Urteilsausspruchs), abgeändert. Zu Lasten der Anwartschaft des Antragstellers auf Beamtenversorgung gegenüber der Deutschen Bundespost werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 239,18 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1978, begründet. & 3 - Von den Kosten beider Rechtsmittelzüge tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin die Gerichtskosten zu gleichen Teilen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Bei der Kostenentscheidung erster Instanz behält es sein Bewenden. Beschwerdewert: 1 000 DM. Gründe: I. Die Parteien haben am 26. Juni 1968 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 16. November 1978 zugestellt worden. Bis zu dem 30. Juni 1967 stand der Ehemann als Fernmeldehandwerker im Dienst der Deutschen Bundespost (weitere Beteiligte zu 1). Seitdem ist er Beamter der Deutschen Bundespost. Bei Ehezeitende (31. Oktober 1978) bekleidete er in der Dienstaltersstufe 7 ein Amt der Besoldungsgruppe A 11, hatte dieses jedoch noch keine zwei Jahre inne. Die Höhe seiner - ausschließlich vorehelich erworbenen - Rentenanwartschaften in der Arbeiter- rentenversicherung ist nicht festgestellt. Die Ehefrau hat 4 während der Ehezeit bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften ' in Höhe von monatlich 7,40 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1978, erworben. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurtei: die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann bestehenden Anwartschaft auf Beamtenversorgung auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 217,25 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1978, begründet hat. Gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich hat die Deutsche Bundespost Beschwerde eingelegt. Sie hat beanstandet, daß das Amtsgericht bei der Regelung des Versorgungsausgleichs den Rentenanwartschaften des Ehemannes keine Bedeutung beigemessen habe. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - weitere Beschwerde der Deutschen Bundespost. 5 ycr II. 1. Wie der Senat in dem Beschluß vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358 entschieden hat, sieht § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB die Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG nicht vor, soweit die konkurrierende Rentenanwartschaft vor der Ehezeit erworben worden ist. Daran hat er mit Beschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 794/81 - FamRZ 1983, 1005 und in ständiger Rechtsprechung festgehalten. Danach scheidet im vorliegenden Falle eine Anwendung des § 55 BeamtVG bei der Bewertung der ehezeitlich erworbenen beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes für den Versorgungsausgleich aus. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts entspricht also insoweit - wie schon diejenige des Amtsgerichts - der Rechtslage. 2. Der Ausgleichsbetrag war jedoch auf monatlich 239,18 DM zu erhöhen. Der Auskunft der Deutschen Bundespost vom 7. Februar 1979 folgend, sind beide Vorinstanzen bei der Ermittlung des Wertes der ehezeitlich erlangten Beamtenversorgung nicht von den Bezügen der Besoldungsgruppe A 11 ausgegangen, die der Ehemann bei Ehezeitende tatsächlich erreicht hatte. Sie haben vielmehr gemäß § 5 Abs. 3 BeamtVG das Gehalt der Besoldungsgruppe A 10 angesetzt, weil der Ehemann die Dienstbezüge des Amtes der Besoldungsgruppe A 11 am Ende der Ehezeit noch nicht zwei Jahre lang erhalten hatte. Das widerspricht der ständigen Recht- 6 sprechung des Senats seit dem Beschluß vom 21. Oktober 1981 - IVb ZB 914/80 - FamRZ 1982, 31. Bei einem zutreffenden Ansatz des Grundgehaltes des Besoldungsgruppe A 11, Dienstaltersstufe 7, das sich nach der Anlage 1 zu dem mit Wirkung vom 1. März 1978 in Kraft getretenen Siebenten Besoldungserhöhungsgesetz voi 20. März 1979 (BGBl I 357) auf 2 110,53 DM beläuft, ergibt sich die folgende Bewertung der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes: Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Ehemannes betrugen bei Ehezeitende: Grundgehalt (A 11, Stufe 7): Ortszuschlag: Zulage: insgesamt: Bis zu dem Erreichen der Altersgrenze am 31. Juli 2010 wird der Ehemann insgesamt 47 Jahre und 304 Tage an ruhegehaltfähiger Dienstzeit zurückgelegt haben. Daraus ergibt sich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ein Ruhegehaltsatz von 75 %. Damit beträgt das fiktive Ruhegehalt 75 % von 2 744,25 DM = 2 058,19 DM zuzüglich 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung (171,52 DM), insgesamt also 2 229,71 DM. 2 110,53 DM 488,72 DM 145,— DM 2 744,25 DM. Z5~ 7 - Quotiert nach dem Verhältnis der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB) ergibt sich als auszugleichender Betrag: 10,42 Jahre x 2 229,71 DM --------------------------- = 485,75 DM. 47,83 Jahre Damit übersteigt die ehezeitlich erworbene Versorgungsanwartschaft des Ehemannes diejenige der Ehefrau um (485,75 DM -7,40 DM =) 478,35 DM. In Höhe von 239,18 DM als der Hälfte des Unterschiedsbetrages waren für die Ehefrau zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung Rentenanwartschaften zu begründen. 8 Daß die weitere Beschwerde der Deutschen Bundespost - jedenfalls zunächst - eine Ermäßigung des im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichenden Betrages unter denjenigen von monatlich 217,25 DM erstrebt hat, steht der Begründung höherer Rentenanwartschaften für die Ehefrau nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Juni 1984 - IVb ZB 767/80 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Macke