Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 20. Februar 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2.) Rentenanwartschaften erworben, deren Höhe bisher mit 11,80 DM monatlich angenommen worden ist. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es "zu Lasten der Ansprüche des Ehemanns gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Nachversicherung aus seiner Tätigkeit als ZeitsoldatH Rentenanwartschaften in Höhe von 100,35 DM monatlich, bezogen auf den 28. Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 2. Juni 1931 die Regelung des Versorgungsausgleichs durch das Amtsgericht dahin abgeändert, daß es im Wege des Splittings gemäß § 1537 b Abs. 1 BGB eine Rentenanwartschaft von 5,70 DM monatlich auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der BfA übertragen und die dort nach der amtsgerichtlichen Entscheidung zu begründenden Rentenanwartschaften auf 96,65 DM monatlich herabgesetzt hat. Im übrigen hat es das Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland, mit dem eine Regelung des Versorgüngsausgleichs durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB erstrebt worden war, zurückgewiesen. 2. Zutreffend ist das Oberlandesgericht nach den Verhältnissen im Zeitpunkt seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß die Versorgungsanrechte des Ehemannes als Zeitsoldat im Wege des Quasi-Splittings auszugleichen sind. Wie der Senat in BGHZ 81, 100 entschieden hat, erwirbt der Soldat auf Zeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einer Laufbahn als Beamter oder Berufssoldat, die dem Öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB (Quasi-Splitting) auszugleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, und zwar auch dann, wenn der Ausgleichspflichtige nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat'verbrachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenoder Soldatenversorgung auswirkt. Der Senat kann auch nicht davon ausgehen, daß das Oberlandesgericht die einschlägigen tatsächlichen Angaben in den Auskünften im einzelnen geprüft und als zutreffend erachtet hat, weil dies mit dem Ergebnis der vom Oberlandesgericht getroffenen Entscheidung nicht vereinbar wäre. Die Sache muß daher, soweit der Ausgleich im Wege des Quasi-Splittings durchgeführt worden ist, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden. November 1981 die Nachversicherung des Ehemannes durchgeführt worden ist, wie mit der weiteren Beschwerde geltend gemacht wird, wird nunmehr insgesamt ein Ausgleich im Wege des Splittings durchzuführen sein (vgl. b) Soweit die bisher zugrundegelegten Auskünfte der BfA über die von den Parteien erworbenen Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Werten nach §§ 32, 32 a AVG beruhen, werden bei der neuen Entscheidung die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 geänderten Werte zu berücksichtigen sein (§ 12 b des Angestelltenversicherungs-Neuregelungs-gesetzes in der Fassung des Art. 23 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IVb ZB 775/81 in der Familiensache 6 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 20. April 1983 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland wird der Beschluß des 19. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Juni 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zugunsten der Antragstellerin gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB (Quasi-Splitting) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 96,65 DM begründet worden sind. Ira Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.159,80 DM. Gründe : I. Die Parteien haben am 25. Februar 1972 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) "WVV ~ 2A3> £XC ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 14. März 1979 zugestellt worden. In der Ehezeit (1. Februar 1972 bis 28. Februar 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2.) Rentenanwartschaften erworben, deren Höhe bisher mit 11,80 DM monatlich angenommen worden ist. Der Ehemann hat in der Ehezeit ebenfalls Rentenanwartschaften bei der BfA erworben; während der Ehe ist er als Zeitsoldat in die Dienste der Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 1.) getreten. Unter Berücksichtigung seines Anspruchs auf Nachversicherung für seine Dienstzeit als Zeitsoldat haben die Vorinstanzen den auf die Ehezeit entfallenden Gesamtwert seiner Versorgungsanrechte mit monatlich 212,50 DM angenommen. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es "zu Lasten der Ansprüche des Ehemanns gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Nachversicherung aus seiner Tätigkeit als ZeitsoldatH Rentenanwartschaften in Höhe von 100,35 DM monatlich, bezogen auf den 28. Februar 1979, auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der BfA begründet hat. Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 2. Juni 1931 die Regelung des Versorgungsausgleichs durch das Amtsgericht dahin abgeändert, daß es im Wege des Splittings gemäß § 1537 b Abs. 1 BGB eine Rentenanwartschaft von 5,70 DM monatlich auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der BfA übertragen und die dort nach der amtsgerichtlichen Entscheidung zu begründenden Rentenanwartschaften auf 96,65 DM monatlich herabgesetzt hat. Im übrigen hat es das Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland, mit dem eine Regelung des Versorgüngsausgleichs durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB erstrebt worden war, zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde macht die Bundesrepublik Deutschland geltend, daß der Antragsgegner am 12. November 1981 bei der BfA nachversichert worden und daher der Versorgungsausgleich insgesamt im Wege des Splittings durchzuführen sei. II. Das Rechtsmittel führt im angefochtenen Umfang zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. 1. Soweit das Oberlandesgericht den Versorgungsaus-gleich teilweise im Wege des Splittings gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB geregelt hat, wird die Entscheidung von der weiteren Beschwerde nicht ange-fochten.Die Bundesrepublik Deutschland wäre insoweit auch nicht beschwert. 2. Zutreffend ist das Oberlandesgericht nach den Verhältnissen im Zeitpunkt seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß die Versorgungsanrechte des Ehemannes als Zeitsoldat im Wege des Quasi-Splittings auszugleichen sind. Wie der Senat in BGHZ 81, 100 entschieden hat, erwirbt der Soldat auf Zeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einer Laufbahn als Beamter oder Berufssoldat, die dem Öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB (Quasi-Splitting) auszugleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, und zwar auch dann, wenn der Ausgleichspflichtige nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat'verbrachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenoder Soldatenversorgung auswirkt. Im einzelnen wird auf die Ausführungen des Senats in dem genannten Beschluß Bezug genommen. 3. Die Feststellungen des Oberlandesgerichts zur Höhe der im Wege des Quasi-Splittings auszugleichenden Anwartschaften des Ehemannes sind jedoch nicht fehlerfrei getroffen worden und tragen daher die Entscheidung nicht. Das Oberlandesgericht hat, ausgehend von den Auskünften der BfA vom 8. November 1979 und vom 19. Januar 1981, von den nach der letzteren Auskunft insgesamt auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaften von 212,50 DM die in der erstgenannten Auskunft ermittelten Anwartschaften von 19,20 abgezogen und im Wege des Splittings ausgeglichen; den gesamten Restbetrag hat es sodann in das Quasi-Splitting einbezogen. Dabei hat es außer Acht gelassen, daß die Anwartschaften von 19,20 DM nach der erstgenannten Auskunft in der Zeit bis 1. Oktober 1972 erworben worden sind, nach der zusammenfassenden weiteren Auskunft aber die Nachversicherungszeit erst am 1. Mai 1973 einsetzte und der Ehemann in der Zwischenzeit - während der Ableistung des Wehrdienstes -weitere, im Gesamtbetrag von 212,50 DM enthaltene Anwartschaften erworben hat. Diese wären nicht in das Quasi-Splitting einzubeziehen gewesen, sondern hätten ebenfalls in der Form des Splittings ausgeglichen werden müssen (vgl. §§ 2 Abs. 1 Nr. 8, 32 Abs. 6 Satz 2 AVG). Der Betrag des Quasi-Splittings wäre danach zu dem Nachteil der Beschwerdeführerin zu hoch bemessen worden, wenn den Auskünften der BfA, deren Ergebnisse das Oberlandesgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, in den genannten Einzelheiten zu folgen wäre. Da das Oberlandesgericht die nach § 12 FGG gebotene Klärung dieser Frage unterlassen hat, kann seine Entscheidung - im Umfang der Anfechtung - keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, ganz oder teilweise in der Sache abschließend zu entscheiden. Die neu vorzunehmende Feststellung des Werts der vom Ehemann erworbenen Versorgungsaussicht auf Nachversicherung liegt auf tatsächlichem Gebiet und kann vom Rechtsbeschwerdegericht nicht getroffen werden. Der Senat kann auch nicht davon ausgehen, daß das Oberlandesgericht die einschlägigen tatsächlichen Angaben in den Auskünften im einzelnen geprüft und als zutreffend erachtet hat, weil dies mit dem Ergebnis der vom Oberlandesgericht getroffenen Entscheidung nicht vereinbar wäre. Die Sache muß daher, soweit der Ausgleich im Wege des Quasi-Splittings durchgeführt worden ist, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden. 4. Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen: a) Nach der Rechtsprechung des Senats bestimmt sich in Fällen der vorliegenden Art die Ausgleichsform nach der Sachlage im Zeitpunkt der (letzten) tatrichterlichen Entscheidung. Wenn.am 12. November 1981 die Nachversicherung des Ehemannes durchgeführt worden ist, wie mit der weiteren Beschwerde geltend gemacht wird, wird nunmehr insgesamt ein Ausgleich im Wege des Splittings durchzuführen sein (vgl. 8 Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 -FamRZ 1982, 154 und vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 -FamRZ 1982, 362, 364). b) Soweit die bisher zugrundegelegten Auskünfte der BfA über die von den Parteien erworbenen Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Werten nach §§ 32, 32 a AVG beruhen, werden bei der neuen Entscheidung die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 geänderten Werte zu berücksichtigen sein (§ 12 b des Angestelltenversicherungs-Neuregelungs-gesetzes in der Fassung des Art. 23 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983). c) Zwischen der Auskunft der BfA vom 19. Januar 1981 und der im Verfahren der weiteren Beschwerde abgegebenen Stellungnahme vom 17. Februar 1983 bestehen hinsichtlich der Jahre 1974 und 1979 sachliche Abweichungen. Diese Unstimmigkeiten wird das Oberlandesgericht noch aufzuklären haben. Seidl Blumenrohr Macke Zysk Nonnenkamp