Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Chr. Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 12. Nach der Scheidung der Ehe der Parteien hat das Amtsgericht - Familiengericht - mit Beschluß vom 22. Neben einem Rentensplitting hat es zu dem Ausgleich von Ansprüchen aus der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder den Ehemann (Antragsteller) gemäß § 1587 b Abs.3 BGB zur Einzahlung von Beiträgen auf ein für die Ehefrau (Antragsgegnerin) zu begründendes Versicherungskonto verpflichtet. den Beschluß des Familiengerichts eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt, weil die Fristüberschreitung auf einem nicht von ihm oder seinen Verfahrensbevollmächtigten zu verantwortenden Versehen des Bürovorstehers beruhe. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 18. Juni 1980 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Beschwerde als unzulässig verworfen. Juli 1980 bei dem Oberlandesgericht eingelegten sofortigen Beschwerde und mit der am 24. Der Ehemann hat die Erstbeschwerde nicht verspätet eingelegt. Denn die Beschwerdefrist (§§ 621 e Abs.3 Satz 2, 516 ZPO) ist mangels einer wirksamen Zustellung des Beschlusses des Familiengerichts nicht in Lauf gesetzt worden. Der Ehemann hat in dem Verfahren über die weitere Beschwerde durch Vorlage des seinen erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten zu dem Zwecke der Zustellung zugeleiteten Beschlusses Nach §§ 621 a Abs. 1 Satz 2, 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind die der befristeten Beschwerde unterliegenden Beschlüsse im Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs zuzustellen (vgl. Die Beschwerde des Ehemanns gegen die Entscheidung des Familiengerichts durfte nicht als unzulässig verworfen werden. Mithin hat das Oberlandesgericht über die eingelegte Beschwerde zu entscheiden.
BUNDESGERICHTSHOF TV b ZB 773/80 BESCHLUSS in der Familiensache V erfahrensbevollmächtigter: Antragsteller und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Dr. gegen Hildegard D itraße 42, L| Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.' Weitere Beteiligte: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Rf^straße 2, Berlin, zu Vers .-Nr.: 30 2 / Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Chr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 25. November 1981 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 12. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Juni 1980 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.783,40 DM Gründe : I. Nach der Scheidung der Ehe der Parteien hat das Amtsgericht - Familiengericht - mit Beschluß vom 22. Januar 1980 den Versorgungsausgleich geregelt. Neben einem Rentensplitting hat es zu dem Ausgleich von Ansprüchen aus der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder den Ehemann (Antragsteller) gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB zur Einzahlung von Beiträgen auf ein für die Ehefrau (Antragsgegnerin) zu begründendes Versicherungskonto verpflichtet. Die erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten des Ehemanns haben durch Empfangsbekenntnis bestätigt, eine Ausfertigung des Beschlusses des Familiengerichts am 8. Februar 1980 erhalten zu haben. Der Ehemann hat am 2. April 1980 Beschwerde gegen 3 den Beschluß des Familiengerichts eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt, weil die Fristüberschreitung auf einem nicht von ihm oder seinen Verfahrensbevollmächtigten zu verantwortenden Versehen des Bürovorstehers beruhe. Am 2. Mai 1980 hat er die Beschwerde begründet. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 18. Juni 1980 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Beschwerde als unzulässig verworfen. Gegen diese am 24. Juni 1980 zugestellte Entscheidung wendet sich der Ehemann mit der am 8. Juli 1980 bei dem Oberlandesgericht eingelegten sofortigen Beschwerde und mit der am 24. Juli 1980 bei dem Bundesgerichtshof eingelegten weiteren Beschwerde. II. 1. Gegen die Verwerfung der Beschwerde findet nach § 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO die weitere Beschwerde statt. 2. Diese ist begründet. Der Ehemann hat die Erstbeschwerde nicht verspätet eingelegt. Denn die Beschwerdefrist (§§ 621 e Abs. 3 Satz 2, 516 ZPO) ist mangels einer wirksamen Zustellung des Beschlusses des Familiengerichts nicht in Lauf gesetzt worden. Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es deshalb nicht. Der Ehemann hat in dem Verfahren über die weitere Beschwerde durch Vorlage des seinen erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten zu dem Zwecke der Zustellung zugeleiteten Beschlusses J / des Familiengerichts vom 22. Januar 1980 nachgewiesen, daß dieser zwar außer dem Gerichtssiegel den Stempelaufdruck trägt: ”Ausgefertigt: Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle”, die Unterschrift des Urkundsbeamten jedoch fehlt. Damit liegt eine wirksame, die Rechtsmittelfrist in Lauf setzende Zustellung nicht vor. Nach §§ 621 a Abs. 1 Satz 2, 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind die der befristeten Beschwerde unterliegenden Beschlüsse im Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs zuzustellen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO 13. Aufl. § 621 a Anm. III 15). Damit gelten die allgemeinen Zustellungsvorschriften der Zivilprozeßordnung (Thomas/Putzo, ZPO 11. Aufl. § 621 a Anm. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 39. Aufl. § 621 a Anm. 3 B a). Nach §§ 170 Abs. 1, 208 ZPO besteht die Zustellung, wenn eine Ausfertigung zugestellt werden soll, in deren Übergabe. So sollte hier verfahren werden. Mangels einer Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle liegt jedoch keine Ausfertigung vor (§ 317 Abs. 3 ZPO). Die Zustellung ist mithin unwirksam (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Juli 1981 - IV b ZB 691/80). Sie hat die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt. Die Beschwerde des Ehemanns gegen die Entscheidung des Familiengerichts durfte nicht als unzulässig verworfen werden. Der Senat gibt die Sache an das Oberlandesgericht zurück. Einer Zurückverweisung an das Familiengericht, wie von dem Ehemann beantragt, bedarf es nicht. Der Beschluß des Familiengerichts ist existent geworden, als er aus dem inneren Bereich des Gerichts herausgelangt ist. Damit wurde er anfechtbar, obwohl die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen begonnen hat (vgl. BGH Beschluß vom 28. November 1973 - VIII ZB 23/73 - VersR 1974, 365 m.w.N.; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 13. Aufl. § 59 III 2 = S. 336). Mithin hat das Oberlandesgericht über die eingelegte Beschwerde zu entscheiden. Lohmann Portmann Krohn Macke Zysk