Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Portmann, Knüfer, Lohmann und Dr. Krohn am 1. Auf die Beschwerde der beteiligten Landesversicherungsanstalt wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 2. Die Landesversicherungsanstalt hat gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt, u.a. mit dem Ziel, daß der Ehemann verpflichtet werden soll, zur Begründung einer Rentenanwartschaft in Höhe von 24,91 DM (statt 24.51 DM) den Betrag von 4.438,01 DM (Stand 1979) zu zahlen. Insoweit hat das Oberlandesgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen, da die Beschwerdeführerin durch diesen Teil der angefochtenen Entscheidung nicht im Sinne von § 20 FGG in einem eigenen Recht verletzt worden sei. November 1980 (IV b ZB 712/80 - FamRZ 1981, 132) hat der Senat entschieden, daß der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auch insoweit am Verfahren über den Versorgungsausgleich zu beteiligen ist, als es sich um den Ausgleich von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung nach § 1587 b Abs.3 BGB handelt. Wie der Senat in jenem Beschluß, der einen im wesentlichen gleichliegenden Sachverhalt betraf, ferner ausgesprochen hat, wird ein am Verfahren über den Versorgungsausgleich zu beteiligender Sozialversicherungsträger durch die gerichtliche Entscheidung grundsätzlich dann im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG in seinem Recht beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne daß es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt. Nach den Grundsätzen dieser Entscheidung, auf die wegen der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird, ist die Beschwerde der Landesversicherungsanstalt auch in dem hier in Rede stehenden Punkt zulässig.
BUNDESGERICHTSHOF IV b ZB 768/60 BESCHLUSS in der Familiensache Heinrich Antragsteller, - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte B^HBJstraße 37, gegen Anna Irmgard Am H Antragsgegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. KgJBpstraße 19, K weitere Beteiligte: 1. 2. -Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Portmann, Knüfer, Lohmann und Dr. Krohn am 1. April 1981 beschlossen: Auf die Beschwerde der beteiligten Landesversicherungsanstalt wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 2. Familiensenat in Kassel - vom 6. Juni 1980 aufgehoben, soweit die Beschwerde als unzulässig verworfen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.000 DM (§ 17 a GKG). Gründe : Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich u.a. dahin geregelt, daß es den Ehemann zu dem Ausgleich seiner betrieblichen Altersversorgung verpflichtet hat, zugunsten der Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der beteiligten Landesversicherungsanstalt zur Begründung von Rentenanwartschaften auf eine Rente von monatlich 24.51 DM, bezogen auf den 30. April 1977» einen Betrag von 4.366,62 DM zu zahlen. Die Landesversicherungsanstalt hat gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt, u.a. mit dem Ziel, daß der Ehemann verpflichtet werden soll, zur Begründung einer Rentenanwartschaft in Höhe von 24,91 DM (statt 24.51 DM) den Betrag von 4.438,01 DM (Stand 1979) zu zahlen. Insoweit hat das Oberlandesgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen, da die Beschwerdeführerin durch diesen Teil der angefochtenen Entscheidung nicht im Sinne von § 20 FGG in einem eigenen Recht verletzt worden sei. Die hiergegen gerichtete, nach § 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte weitere Beschwerde hat Erfolg. In seinem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Beschluß vom 12. November 1980 (IV b ZB 712/80 - FamRZ 1981, 132) hat der Senat entschieden, daß der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auch insoweit am Verfahren über den Versorgungsausgleich zu beteiligen ist, als es sich um den Ausgleich von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung nach § 1587 b Abs. 3 BGB handelt. Wie der Senat in jenem Beschluß, der einen im wesentlichen gleichliegenden Sachverhalt betraf, ferner ausgesprochen hat, wird ein am Verfahren über den Versorgungsausgleich zu beteiligender Sozialversicherungsträger durch die gerichtliche Entscheidung grundsätzlich dann im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG in seinem Recht beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne daß es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt. Nach den Grundsätzen dieser Entscheidung, auf die wegen der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird, ist die Beschwerde der Landesversicherungsanstalt auch in dem hier in Rede stehenden Punkt zulässig. Soweit das Oberlandesgericht sie als unzulässig verworfen hat, war seine Entscheidung daher aufzuheben und die Sache zur sachlichen Bescheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Grell Lohmann Portmann Krohn Knüfer