Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. April 198o für den Ehemann erteilt hat, besteht für ihn ferner eine ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente in Höhe von monatlich 57,lo DM; die Voraussetzungen des § 1 des Betriebsrentengesetzes traten frühestens am 28. Das Amtsgericht hat nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem lo. Juli 1979) und sodann den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinland-Pfalz (weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von 57,25 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 473,4o DM und 358,9o DM) auf das ebenfalls bei der LVA Rheinland-Pfalz geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Auf einen Hinweis des Oberlandesgerichts, daß auf seiten der Ehefrau nur eine nicht dynamische Versicherungsrente von 4o,5o DM - nach Abzinsung - in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden könne, hat der Ehemann (unselbständige) Anschlußbeschwerde erhoben mit dem Antrag, eine Zählungsanordnung zur Begründung von Anwartschaften nicht zu treffen. Auf die Beschwerde der LVA hat es die dem Ehemann auferlegte Verpflichtung zur Beitragsentrichtung auf den zur Begründung einer Rente von monatlich 32,67 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 69,9o DM und 4,56 DM = dynamisierter Betrag aus 4o,5o DM) für die Ehefrau erforderlichen Betrag von 6 353,78 DM - bemessen nach einer Einzahlung im Jahre 1981 - erhöht. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit -nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vor- Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht auf seiten des Ehemannes die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente und auf seiten der Ehefrau die Anwartschaft auf die statische Mindestversorgungsrente - ohne vorherige Prüfung der Frage, ob ihr nicht eine unter Umständen werthöhere Anwartschaft auf eine qualifizierte Versicherungsrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung zustand - ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung dazu getroffen, welchen Wert die in der Ehezeit erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente hat. April 198o nicht ausgeschlossen werden kann, im Zeitpunkt der - infolge der Aufhebung erforderlichen - neuen Entscheidung (S 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB) seinerseits eine Anwartschaft auf eine Versicherungsrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nach § 35 a der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse erworben hat.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IVb ZB 761/81 in der Familiensache Günter itraße M, K Antragsgegner und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, Weitere Beteiligte: s/ 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp am 29. September 1982 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Mai 1981 im Kostenpunkt (III) sowie zu I 2 und II der Beschlußformel aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1 ooo DM s? 3 -Gründe: I. Die im Jahre 1946 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1941 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 9. August 1962 die Ehe geschlossen. Am 26. April 1979 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden. Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. August 1962 bis 31. März 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 473, 4o DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 358,9o DM. Außerdem besteht für beide Ehegatten eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände (Sonderkasse der Rheinischen Versorgungskasse). Der Ehemann hat - bezogen auf das Ende der Ehezeit - aus der Zusatzversorgung eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erlangt, deren Höhe das Oberlandesgericht mit monatlich 69,9o DM angenommen hat. Nach der Auskunft, die die Rheinische Zusatzversorgungskasse dem Amtsgericht am 9. April 198o für den Ehemann erteilt hat, besteht für ihn ferner eine ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente in Höhe von monatlich 57,lo DM; die Voraussetzungen des § 1 des Betriebsrentengesetzes traten frühestens am 28. Februar 1982 ein; die Voraussetzungen für eine Anwartschaft auf eine Besitzstandsrente liegen nicht vor. Für die Ehefrau ist - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine 4 Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 4o,5o DM begründet worden, die zugleich der Anwartschaft auf die nicht dynamische Mindestversorgungsrente entspricht. Für sie traten - nach der entsprechenden Auskunft der Rheinischen Zusatzversorgungskasse vom 3. Januar 198o - die Voraussetzungen des § 1 des Betriebsrentengesetzes frühestens am 7. April 1981 ein; auch bei ihr sind die Voraussetzungen für eine Anwartschaft auf eine Besitzstandsrente nicht erfüllt. Das Amtsgericht hat nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem lo. Juli 1979) und sodann den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinland-Pfalz (weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von 57,25 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 473,4o DM und 358,9o DM) auf das ebenfalls bei der LVA Rheinland-Pfalz geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 14,7o DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen den Versorgungsrentenanwartschaften von 69,9o DM einerseits und 4o,5o DM andererseits) - bezogen auf den 31. März 1979 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 2 535,21 DM an die LVA Rheinland-Pfalz zu zahlen. Gegen die Entscheidung über die Verpflichtung zur Beitrags- 5 - Zahlung hat zunächst die LVA Rheinland-Pfalz Beschwerde eingelegt mit dem Ziel einer rechnerischen Korrektur des Einzahlungsbetrages. Auf einen Hinweis des Oberlandesgerichts, daß auf seiten der Ehefrau nur eine nicht dynamische Versicherungsrente von 4o,5o DM - nach Abzinsung - in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden könne, hat der Ehemann (unselbständige) Anschlußbeschwerde erhoben mit dem Antrag, eine Zählungsanordnung zur Begründung von Anwartschaften nicht zu treffen. Das Oberlandesgericht hat die Anschlußbeschwerde des Ehemannes zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der LVA hat es die dem Ehemann auferlegte Verpflichtung zur Beitragsentrichtung auf den zur Begründung einer Rente von monatlich 32,67 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 69,9o DM und 4,56 DM = dynamisierter Betrag aus 4o,5o DM) für die Ehefrau erforderlichen Betrag von 6 353,78 DM - bemessen nach einer Einzahlung im Jahre 1981 - erhöht. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der - zugelassenen -weiteren Beschwerde, mit der er den Antrag weiterverfolgt, die Durchführung des Versorgungsausgleichs in Bezug auf die Anwartschaften aus der Zusatzversorgung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse abzulehnen. II. Die weitere Beschwerde führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 6 Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit -nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vor- 57 7 - Schriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht auf seiten des Ehemannes die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente und auf seiten der Ehefrau die Anwartschaft auf die statische Mindestversorgungsrente - ohne vorherige Prüfung der Frage, ob ihr nicht eine unter Umständen werthöhere Anwartschaft auf eine qualifizierte Versicherungsrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung zustand - ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung dazu getroffen, welchen Wert die in der Ehezeit erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente hat. Außerdem bedarf es einer ergänzenden Feststellung der werthöchsten ehezeitlich erworbenen Anwartschaft der Ehefrau auf eine statische Versicherungsrente unter Einbeziehung der möglicherweise in Betracht kommenden Anwartschaft nach § 35 a der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse . Zur Klärung dieser Fragen ist die Sache daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. 8 Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht auch Gelegenheit festzustellen, ob der Ehemann, wie nach der Auskunft der Rheinischen Zusatzversorgungskasse vom 9. April 198o nicht ausgeschlossen werden kann, im Zeitpunkt der - infolge der Aufhebung erforderlichen - neuen Entscheidung (S 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB) seinerseits eine Anwartschaft auf eine Versicherungsrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nach § 35 a der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse erworben hat. Falls der auf die Ehezeit entfallende Anteil einer Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente höher sein sollte als die in der Ehezeit erlangte Anwartschaft nach § 35 der Satzung, müßte die Anwartschaft nach § 35 a der Satzung - ebenso wie auch auf seiten der Ehefrau - nach Dynamisierung auf der Grundlage des S 1587 b Abs. 3 BGB öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden. Zu der Frage des von dem Ehemann angestrebten Realsplittings der beiderseits erworbenen Zusatzversorgungs-Anwartschaften wird auf den Senatsbeschluß vom 14. Juli 1982 (ivb ZB 709/81, zur Veröffentlichung bestimmt) verwiesen. Lohmann Krohn Portmann Nonnenkamp Seidl