In Versorgungsausgleichssachen können im Verfahren der weiteren Beschwerde Tatsachen, die nach dem für die Entscheidung des Oberlandesgerichts maBgebenden Zeitpunkt eingetreten sind, nicht berücksichtigt werden (hier: Nachversicherung eines früheren Zeitsoldaten). Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 30. Auf die Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland werden der Beschluß des 9. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 29# Mai 1981 teilweise aufgehoben und der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahlen vom 20. Zu Lasten der Versorgungsaussicht des Antragsgegners gegenüber der Bundesrepublik Deutschland aus seinem Dienst als Soldat auf Zeit werden für die Antragstellerin auf ihrem Versicherungskonto flHHUHHB bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen in MfllHV Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 68,10 DM, bezogen auf den 31. Mai 1979; § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen (LVA, weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften erworben. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB dahingehend geregelt, daß es zu Lasten der Nachversicherungsansprüche des Ehemannes gegen die"Bundesrepublik Deutschland" für die Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 68,45 DM, bezogen auf den 31. Gegen diese Entscheidung hat sich die Bundesrepublik Deutschland mit der Beschwerde gewandt und die Auffassung vertreten, der Versorgungsausgleich sei nach § 1587 b Abs.3 BGB im Wege der Beitragszahlung durchzuführen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde macht die Bundesrepublik Deutschland geltend, die Verhältnisse hätten sich jetzt dadurch geändert, daß der Ehemann am 10. Juli 1981, also nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts, als ehemaliger Zeitsoldat bei der LVA nachversichert worden sei. Damit sei nunmehr für ihn eine Rentenanwartschaft im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB begründet worden und der Versorgungsausgleich infolgedessen im Wege des Splittings gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB durchzuführen. Die Bundesrepublik Deutschland beantragt demgemäß, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändem, daß der Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs. 1 BGB durchgeführt wird. Juli 1981 (BGHZ 81, 100) entschieden hat, erwirbt der Soldat auf Zeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des Quasi-Splittings auszugleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten. Das Amtsgericht hat allerdings die Rentenanwartschaften für die Ehefrau statt zu Lasten der Versorgungsaussicht ”zu Lasten der Nachversicherungsansprüche” des Ehemannes begründet, und das Oberlandes- Juli 1981 entschieden, daß sich zwar nicht die Höhe, wohl aber die Form des Versorgungsausgleichs nach den zur Zeit der Entscheidung vorliegenden Voraussetzungen bestimmt, Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse insoweit also Bedeutung gewinnen können, auch wenn sie erst nach dem Ende der Ehezeit eintreten. Ist ein Zeitsoldat nach dem Ende seiner Dienstzeit nachversichert worden, so muß der Versorgungsausgleich mithin in der Form des Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) durchgeführt werden (vgl. rieht hatte keinen Anlaß und mit Rücksicht auf die versorgungsrechtlichen Belange der Ehefrau auch keine Möglichkeit zu weiterem Zuwarten, oh und gegebenenfalls wann die bisher alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht des Ehemannes durch Nachversicherung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis in eine konkrete Versorgungsanwartschaft bei einem bestimmten Ver-sicherungs- oder Versorgungsträger einmünden werde. Die Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland, mit denen sie sich gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs im Wege des Quasi-Splittings wendet, haben lediglich deshalb einen - geringen - Teilerfolg, weil sich die ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau durch die bereits genannten Rechtsänderungen aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 von 27,40 DM auf 28,10 DM erhöht haben.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ:____________nein BGB §§ 1587 ff; PGG § 27; ZPO §§ 621 e Abs. 2, 561 In Versorgungsausgleichssachen können im Verfahren der weiteren Beschwerde Tatsachen, die nach dem für die Entscheidung des Oberlandesgerichts maBgebenden Zeitpunkt eingetreten sind, nicht berücksichtigt werden (hier: Nachversicherung eines früheren Zeitsoldaten). BGH, Beschl. v. 30. März 1983 - IVb ZB 760/81 - OLG Hamm AG Ahlen BUNDESGERICHTSHOF ivb zb 760/si BESCHLUSS in der Familiensache Roswitha T geb. Q| - Verfahrensbevollmächtigterj Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt Dr. gegen Wolfgang H Straße 115, H( Antragsgegner und Beschwerdegegner, Rechtsanwalt Dr. straße 194, M( - Verfahrensbevollmächtigter: weitere Beteiligte: 1. Landesversicherungsan^a^MJestfalen, zu Vers.»Nr«: flHHHHHHB» 2. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch die Wehrbereichsver-waltung III, W0Hft-Rfl|B-Straße 46, Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 30. März 1983 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland werden der Beschluß des 9. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 29# Mai 1981 teilweise aufgehoben und der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahlen vom 20. März 1981 abgeändert. Zu Lasten der Versorgungsaussicht des Antragsgegners gegenüber der Bundesrepublik Deutschland aus seinem Dienst als Soldat auf Zeit werden für die Antragstellerin auf ihrem Versicherungskonto flHHUHHB bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen in MfllHV Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 68,10 DM, bezogen auf den 31. Mai 1979* begründet. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten beider Rechtsmittel-verfahren. Beschwerdewert: 1 000 DM. Gründe : I. Die Parteien haben am 20. Oktober 1972 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 15. Juni 1979 zugestellt worden. Das Amts- gericht - Familiengericht - hat nach Abtrennung des Verfahrens zur Regelung des Versorgungsausgleichs die Ehe geschieden. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Ehefrau hat wieder geheiratet. In der Ehezeit (1. Oktober 1972 bis 31. Mai 1979; § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen (LVA, weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften erworben. Deren Höhe ist bisher mit 27,40 DM angenommen worden. Sie beträgt nach der Vereinheitlichung der früher nach Geschlechtern unterschiedlichen Tabellenwerte durch Art. 20 Nr. 6 bis 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857) 28,10 DM monatlich, bezogen auf den 31. Mai 1979. Der Ehemann war vom 5. April 1972 bis 4. April 1980, also während der gesamten Ehezeit, Soldat auf Zeit im Dienst der Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 2). Zuvor hatte er bei der LVA Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Im Falle der Nachversicherung für die Dauer seines Dienstes als Zeitsoldat würden sich seine in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften auf monatlich 164,30 DM, bezogen auf das Ehezeitende, belaufen. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB dahingehend geregelt, daß es zu Lasten der Nachversicherungsansprüche des Ehemannes gegen die"Bundesrepublik Deutschland" für die Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 68,45 DM, bezogen auf den 31. Mai 1979, begründet hat. Gegen diese Entscheidung hat sich die Bundesrepublik Deutschland mit der Beschwerde gewandt und die Auffassung vertreten, der Versorgungsausgleich sei nach § 1587 b Abs. 3 BGB im Wege der Beitragszahlung durchzuführen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde durch Beschluß vom 29* Mai 1981 zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde macht die Bundesrepublik Deutschland geltend, die Verhältnisse hätten sich jetzt dadurch geändert, daß der Ehemann am 10. Juli 1981, also nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts, als ehemaliger Zeitsoldat bei der LVA nachversichert worden sei. Damit sei nunmehr für ihn eine Rentenanwartschaft im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB begründet worden und der Versorgungsausgleich infolgedessen im Wege des Splittings gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB durchzuführen. Die Bundesrepublik Deutschland beantragt demgemäß, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändem, daß der Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs. 1 BGB durchgeführt wird. Hilfsweise bittet sie um Aufhebung und Zurückver-weisung. Die Ehefrau und der Ehemann treten der weiteren Beschwerde entgegen. II. Die weitere Beschwerde bleibt im wesentlichen ohne Erfolg. 1. Wie der Senat in dem Beschluß vom 1. Juli 1981 (BGHZ 81, 100) entschieden hat, erwirbt der Soldat auf Zeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des Quasi-Splittings auszugleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten. So sind im Grundsatz beide Vorinstanzen verfahren. Das Amtsgericht hat allerdings die Rentenanwartschaften für die Ehefrau statt zu Lasten der Versorgungsaussicht ”zu Lasten der Nachversicherungsansprüche” des Ehemannes begründet, und das Oberlandes- gericht hat es bei diesem Ausspruch belassen. Dem kann indes durch eine Neufassung der Entscheidungsformel abgeholfen werden. 2. Der während des Verfahrens der weiteren Beschwerde mitgeteilte Umstand, daß der Ehemann nunmehr nachversichert worden sei, führt nicht zu einer Änderung der zweitinstanzlichen Entscheidung. Allerdings hat der Senat in dem bereits genannten Beschluß vom 1. Juli 1981 entschieden, daß sich zwar nicht die Höhe, wohl aber die Form des Versorgungsausgleichs nach den zur Zeit der Entscheidung vorliegenden Voraussetzungen bestimmt, Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse insoweit also Bedeutung gewinnen können, auch wenn sie erst nach dem Ende der Ehezeit eintreten. Ist ein Zeitsoldat nach dem Ende seiner Dienstzeit nachversichert worden, so muß der Versorgungsausgleich mithin in der Form des Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) durchgeführt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - NJW 1982, 379 * FamRZ 1982, 154). Das bedeutet indes nur, daß derartige Änderungen bis zur letzten tatrichterlichen Entscheidung zu beachten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 13* Januar 1982 - IVb ZB 544/81 -NJW 1982, 1754, 1756 ■ FamRZ 1982, 362, 364). Treten sie erst nach dem für die Entscheidung des Oberlandesgerichts maßgebenden Zeitpunkt ein, so können sie nach allgemeinen Grundsätzen (§§ 621 a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 e Abs. 2 ZPO, § 27 FGG i.V. mit § 561 ZPO) einer bisher unbegründeten weiteren Beschwerde nicht zu dem Erfolg verhelfen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Oberlandesgericht, die zu einer Aufhebung seiner Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache und damit zu einer tatrichterlichen Berücksichtigung inzwischen eingetretener Umstände führen könnte, ist nicht geltend gemacht und sieht der Senat nicht. Das Oberlandesge- rieht hatte keinen Anlaß und mit Rücksicht auf die versorgungsrechtlichen Belange der Ehefrau auch keine Möglichkeit zu weiterem Zuwarten, oh und gegebenenfalls wann die bisher alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht des Ehemannes durch Nachversicherung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis in eine konkrete Versorgungsanwartschaft bei einem bestimmten Ver-sicherungs- oder Versorgungsträger einmünden werde. 3. Die Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland, mit denen sie sich gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs im Wege des Quasi-Splittings wendet, haben lediglich deshalb einen - geringen - Teilerfolg, weil sich die ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau durch die bereits genannten Rechtsänderungen aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 von 27,40 DM auf 28,10 DM erhöht haben. Der neue Wert ist nach § 12 b des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Art. 22 Nr. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes maßgebend, weil über den Anspruch aufgrund des früheren Rechts noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen worden ist. Es ergibt sich folgende Ausgleichsberechnung: Wert der Nachversicherung für die Ehezeit: abzüglich ehezeitlich erworbene Rentenanwartschaften der Ehefrau: Wertunterschied: Hälfte des Wertunterschiedes: 164,30 DM 28.10 DM 136,20 DM 68.10 DM. 4. Die Entscheidung über die Kosten beider Rechtsmittelzüge folgt aus § 97 ZPO und einer entsprechenden Anwendung des § 92 Abs. 2 ZPO. Lohmann Portmann Seidl Krohn Nonnenkamp