Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr- Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Macke am 13. Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg - 11. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurück-verwiesen. Die Ehefrau hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 7,30 DM, bezogen auf den 30. Quasi-Splittings gemäß § 1387 b Abs. 2 BGB nzu Lasten der Versorgungsanrechte des Ehemannes gegenüber dem WehrbereichsgebUhmisamt V in Stuttgart” Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 117,85 DM, bezogen auf den 30. Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland hat das Oberlandesgericht Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 3,65 DM von dem Rentenkonto der Ehefrau auf dasjenige des Ehemannes übertragen und die Ehefrau im übrigen auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. Die Bundesrepublik Deutschland und der Antragsgegner sind der weiteren Beschwerde entgegengetreten. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Juli 198i (BGHZ 81, 100), auf den Bezug genommen wird, entschieden hat, erwirbt der Soldat auf Zeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterfliegt und in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden, weil der Beschluß des Oberlandesgerichts keine für die Bewertung des Anspruchs auf Nachversicherung ausreichenden Feststellungen enthält. Instanz gibt dem Tatriehter Gelegenheit, inzwischen eingetretene Änderungen hinsichtlich der Versorgung des Ehemannes festzustellen und gegebenenfalls, soweit sie sich auf die Form des Versorgungsausgleichs auswirken, zu berücksichtigen (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IV b ZB 758/80 BESCHLUSS in der Familiensache Maria Elisabeth URHB, OMI Gasse fl, S( Antragstellerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. flü - gegen Manfred IflHHHi, ARRwegfl, EHHK, Antragsgegner und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Weitere Beteiligte: 1. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundes- minister der Verteidigung, dieservertreten durch die Wehrbereichsverwaltung V, Str. RR S1 Wm, zu I B 2.020 - Az.: 20-03-04, Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2. Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken, , b—, zu Vers.-Nr.: flHBRflR 012, 3. Bundesversicherungsanstalt fUr Angestellte, zu Vers.-Nr.: tr. 2, B 537 Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr- Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Macke am 13. Januar 1982 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg - 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen - vom 28. Mai 1980 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurück-verwiesen. Beschwerdewert: 1.414,20 DM. Gründe : I. Die Parteien haben am 30. Mai 1970 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 30. Oktober 1978 zugestellt worden. Die Ehefrau hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 7,30 DM, bezogen auf den 30. September 1978, erworben. Der Ehemann ist im März 1969 für die Dauer von zwölf Jahren als Zeitsoldat in den Dienst der Bundesrepublik Deutschland getreten. Seit 1. April 1979 war er vom Dienst in der*Bundeswehr freigestellt, um sich einer Ausbildung für den mittleren Dienst der Zollverwaltung zu unterziehen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil vom 14. Februar 1980 die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es im Wege der analogen Anwendung des sog. Quasi-Splittings gemäß § 1387 b Abs. 2 BGB nzu Lasten der Versorgungsanrechte des Ehemannes gegenüber dem WehrbereichsgebUhmisamt V in Stuttgart” Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 117,85 DM, bezogen auf den 30. September 1978, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau begründet hat. Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland hat das Oberlandesgericht Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 3,65 DM von dem Rentenkonto der Ehefrau auf dasjenige des Ehemannes übertragen und die Ehefrau im übrigen auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Ehefrau, mit der sie in erster Linie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils begehrt. Die Bundesrepublik Deutschland und der Antragsgegner sind der weiteren Beschwerde entgegengetreten. II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 1. Juli 198i (BGHZ 81, 100), auf den Bezug genommen wird, entschieden hat, erwirbt der Soldat auf Zeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterfliegt und in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, was auch dann gilt, wenn der Ausgleichspflichtige nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenoder Soldatenversorgung auswirkt. Auch ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ist insoweit nicht vorzubehalten. Danach kann der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden, weil der Beschluß des Oberlandesgerichts keine für die Bewertung des Anspruchs auf Nachversicherung ausreichenden Feststellungen enthält. Die ZurUckverweisung der Sache in die II. Instanz gibt dem Tatriehter Gelegenheit, inzwischen eingetretene Änderungen hinsichtlich der Versorgung des Ehemannes festzustellen und gegebenenfalls, soweit sie sich auf die Form des Versorgungsausgleichs auswirken, zu berücksichtigen (vgl. dazu den beigefügten Senatsbeschluß vom 13. Januar 1982 - IV b ZB 544/81, zur Veröffentlichung vorgesehen). Lohmann Portmann Seidl Blumenröhr Macke