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BGH · ivb zb 757/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ivb zb 757/80

- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Lohmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Dr. Zysk am 28. Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners werden der Beschluß des 4. Mai 198o aufgehoben und die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Kaufbeuren vom 18. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten der Beschwerde. Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Juni 1975 ist der Ehemann für acht Jahre als Zeitsoldat in den Dienst der Bundesrepublik Deutschland getreten. März 198o den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten des Anspruchs auf Nachversicherung des Ehemannes gegen das Wehrbereichsgebühmisamt Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 41,7o DM, bezogen auf den 31. Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland hat das Oberlandesgericht den Beschluß aufgehoben und den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Renten anwartschaft von 41,7o DM auf das Rentenkonto der Ehefrau einen Betrag von 7 479,28 EM einzuzahlen. Hiergegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde des Ehemannes, mit der er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses erstrebt. Daher waren unter Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland zurückzuweisen und der amtsgerichtliche Beschluß wiederherzustellen.

EhefrauDeutschlandAntragsgegnerBeschlußBeschwerdeVersorgungsausgleichNachversicherung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
s?
ivb zb 757/80 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Rüdiger H
Straße 36,
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v.
gegen
 Erika
r
geb.
Antragstellerin,
 Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt II. Instanz:	G^HBlstr.
Weitere Beteiligte:
1.	Landesversicherungsanstalt_Schwaben, An der Augsburg, Vers.Nr. 12
2.	Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundes-
minister der Verteidigung, dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung V, R^^J^^straße 4o, St -IB	Az	0-#-#	-
Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Lohmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Dr. Zysk am 28. Oktober 1981
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners werden der Beschluß des 4. Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 28. Mai 198o aufgehoben und die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Kaufbeuren vom 18. März 198o zurückgewiesen.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten der Beschwerde. Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1 ooo DM.
Gründe :
I.
Die Parteien haben am 26. Mai 1975 die Ehe geschlossen. Der Seheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Antragsgegner am 16. September 1978 zugestellt.
 
Nach Ableistung des Grundwehrdienstes in der Zeit vom 16. August 1974 bis 11. Juni 1975 ist der Ehemann für acht Jahre als Zeitsoldat in den Dienst der Bundesrepublik Deutschland getreten. Im Falle einer Nachversicherung für die Dauer seines Dienstes als Zeitsoldat würden seine gesetzlichen Rentenanwartschaften, bezogen auf die Ehezeit vom 1. Mai 1975 bis 31» August 1978, monatlich 88,3o DM betragen.
Die Ehefrau hat in der Ehezeit monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 4,9o DM erworben.
Nach vorab durchgeführter Ehescheidung hat das Familiengericht durch Beschluß vom 18. März 198o den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten des Anspruchs auf Nachversicherung des Ehemannes gegen das Wehrbereichsgebühmisamt Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 41,7o DM, bezogen auf den 31.
August 1978, für die Ehefrau begründet hat.
Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland hat das Oberlandesgericht den Beschluß aufgehoben und den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Renten anwartschaft von 41,7o DM auf das Rentenkonto der Ehefrau einen Betrag von 7 479,28 EM einzuzahlen.
Hiergegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde des Ehemannes, mit der er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses erstrebt.
Die Bundesrepublik Deutschland ist dem entgegengetreten.
 
II.

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Die weitere Beschwerde hat Erfolg.
Wie der Senat in seinem Beschluß vom 1. Juli 1981 - IVb ZB 659/8o - FamRZ 1981, 856 = NJW 1981, 2187, auf den Bezug genommen wird, entschieden hat, erwirbt der Soldat auf Zeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, was auch dann gilt, wenn der Ausgleichspflichtige nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenoder Soldatenversorgung auswirkt. Auch ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ist insoweit nicht vorzubehalten.
Die Entscheidung des Amtsgerichts erweist sich hiernach im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. Daher waren unter Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland zurückzuweisen und der amtsgerichtliche Beschluß wiederherzustellen.
Macke
 Zysk
Dr. Grell
 Lohmann
Blumenröhr