Dr. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 2. Auf die weiteren Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 7. September 1968 lebten sie getrennt; damals hat die Ehefrau (Antragsgegnerin) den Ehemann (Antragsteller) unter Mitnahme der Kinder verlassen. Juni 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann eine Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 177,60 EM monatlich erworben, daneben zwei unverfallbare Anwartschaften auf nicht dynamische betriebliche Altersversorgung der Firma AG, Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 33,50 DM, bezogen auf den 30. sy Dabei hat es den Anwartschaften des Ehemannes aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Altersversorgung die unter Anwendung der Barwertverordnung dynamisierte Anwartschaft der Ehefrau bei der Bayerischen Ärzteversorgung mit monatlich 73,22 DM und eine Anwartschaft auf Versorgungsrente bei der Zusatzversorgung in Höhe von monatlich 33^,28 DM gegenübergestellt. Mit der Beschwerde gegen diese Entscheidung hat die Ehefrau geltend gemacht, daß sie keine unverfallbaren Anrechte auf Zusatzversorgung besitze, die in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden könnten. Der Ehemann hat Anschlußbeschwerde erhoben und die Auffassung vertreten, daß die Anwartschaften der Ehefrau bei der Bayerischen Ärzteversorgung volldynamisch und nicht mit Hilfe der BarwertVerordnung umzurechnen seien. Die Ehefrau wendet sich zu Recht dagegen, daß ihre Anwartschaft aus der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung mit dem Wert der dynamischen Versorgungsrente in den Versorgungsausgleich einbezogen worden ist. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 = BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit -nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem Jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungs-rente andererseits gemäß § 1387 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Das Oberlandesgericht wird im weiteren Verfahren die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben, wobei es auch die nachträglich zu den Akten gelangte Auskunft der VBL vom 22. Der Ehemann rügt zu Recht, daß im angefochtenen Beschluß die Anwartschaft der Ehefrau bei der Bayerischen Ärzteversorgung mit einem zu geringen Wert angesetzt worden ist. Oktober 1982 (IVb ZB 537/80 - FamRZ 1983, 40 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) entschieden hat, sind die Rentenanwartschaften bei der Bayerischen Ärzteversorgung teildynamisch. 2. Danach kann die angefochtene Entscheidung auch insoweit keinen Bestand haben, als die Versorgungsanrechte der Ehefrau bei der Bayerischen Ärzteversorgung ausschließlich nach Maßgabe der Barwertverordnung bewertet worden sind. Denn die ausgeschlagene Versorgung wäre außerhalb der Ehezeit erworben worden und daher gemäß § 1587 Abs. 1 BGB nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 755/81 BESCHLUSS in der Familiensache Dr.rer.nat. Reinhold traße 1 9, Antragsteller, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und - gegen Dr.med. Ingrid geb. > Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 2. März 1983 beschlossen: Auf die weiteren Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. April 1981 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Be s chwerdewert: 2.406,48 IW. Gründe : I. Die Parteien haben am 19. April I960 die Ehe geschlossen, aus der drei in den Jahren 1961, 1964 und 1966 geborene Kinder hervorgegangen sind. Seit dem 24. September 1968 lebten sie getrennt; damals hat die Ehefrau (Antragsgegnerin) den Ehemann (Antragsteller) unter Mitnahme der Kinder verlassen. Eine Scheidungsklage der Ehefrau nach altem Recht ist in der Berufungsinstanz am 24. März 1971 abge- wiesen worden. Im vorliegenden Verfahren ist der Scheidungsantrag des Ehemannes der Ehefrau am 29. Juli 1977 zugestellt worden. Während der Ehezeit (1. April I960 bis 30. Juni 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann eine Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 177,60 EM monatlich erworben, daneben zwei unverfallbare Anwartschaften auf nicht dynamische betriebliche Altersversorgung der Firma AG, deren Wert die Vorinstanzen nach Dynamisierung mit 104,51 IM und 192,19 DM monatlich angenommen haben. Die Ehefrau hat als angestellte Ärztin Beiträge an die Bayerische Ärzteversorgung entrichtet, die zu dem Ende der Ehezeit ein fiktives Altersruhegeld von 452,60 DM monatlich ergeben. Ferner besteht für sie eine ZusatzVersorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Früher war sie bei der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden (ZVK) versichert. Die bei dieser erworbenen Anrechte können auf Antrag auf die VBL übergeleitet werden. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 33,50 DM, bezogen auf den 30. Juni 1977, auf das Konto der Ehefrau bei derselben Anstalt übertragen hat. sy Dabei hat es den Anwartschaften des Ehemannes aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Altersversorgung die unter Anwendung der Barwertverordnung dynamisierte Anwartschaft der Ehefrau bei der Bayerischen Ärzteversorgung mit monatlich 73,22 DM und eine Anwartschaft auf Versorgungsrente bei der Zusatzversorgung in Höhe von monatlich 33^,28 DM gegenübergestellt. Mit der Beschwerde gegen diese Entscheidung hat die Ehefrau geltend gemacht, daß sie keine unverfallbaren Anrechte auf Zusatzversorgung besitze, die in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden könnten. Der Ehemann hat Anschlußbeschwerde erhoben und die Auffassung vertreten, daß die Anwartschaften der Ehefrau bei der Bayerischen Ärzteversorgung volldynamisch und nicht mit Hilfe der BarwertVerordnung umzurechnen seien. Ferner hat er beantragt, den Versorgungsausgleich aufgrund der Härteklauseln des § 1387 c BGB auszuschließen. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit - zugelassenen - weiteren Beschwerden, mit denen sie ihr Begehren zweiter Instanz weiterverfolgen. II. Die Rechtsmittel beider Parteien führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. A. 1. Die Ehefrau wendet sich zu Recht dagegen, daß ihre Anwartschaft aus der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung mit dem Wert der dynamischen Versorgungsrente in den Versorgungsausgleich einbezogen worden ist. Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 = BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit -nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem Jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungs-rente andererseits gemäß § 1387 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. 2. Soweit die Ehefrau allerdings weiter geltend macht, mangels Überleitung ihrer ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaft bei der ZVK auf die VBL, bei der sie nunmehr pflichtversichert ist, müsse eine Berücksichtigung der Zusatzversorgung ganz unterbleiben, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanzen rechtsbedenkenfrei festgestellt haben, hängt die Überleitung ihrer Anrechte auf die VBL allein davon ab, daß sie einen entsprechenden Antrag stellt. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs muß sie sich daher so behandeln lassen, als habe sie diesen Antrag gestellt (vgl. auch Senatsbeschluß vom 4. März 1981 - IVb ZB 598/80 - FamRZ 1981, 665 f.). 3. Da das Beschwerdegericht keine tatrichterlichen Feststellungen zur Höhe der werthöchsten Anwartschaft der Ehefrau auf eine statische Versicherungsrente getroffen hat, kann der Senat insoweit nicht selbst entscheiden. Das Oberlandesgericht wird im weiteren Verfahren die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben, wobei es auch die nachträglich zu den Akten gelangte Auskunft der VBL vom 22. März 1982 zu berücksichtigen haben wird. i— B. 1. Der Ehemann rügt zu Recht, daß im angefochtenen Beschluß die Anwartschaft der Ehefrau bei der Bayerischen Ärzteversorgung mit einem zu geringen Wert angesetzt worden ist. Wie der Senat durch Beschluß vom 27. Oktober 1982 (IVb ZB 537/80 - FamRZ 1983, 40 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) entschieden hat, sind die Rentenanwartschaften bei der Bayerischen Ärzteversorgung teildynamisch. Es begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken, sie bei der Regelung des Versorgungsausgleichs durch die Anwendung der Barwertverordnung wie statische zu bewerten. Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 BarwertVO, die dies anordnet, ist insoweit mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar. Bis zu einer verfassungskonformen Neuregelung ist der wirkliche Barwert von Anwartschaften der vorliegenden Art nach versicherungsmathematischen Grundsätzen individuell zu ermitteln. 2. Danach kann die angefochtene Entscheidung auch insoweit keinen Bestand haben, als die Versorgungsanrechte der Ehefrau bei der Bayerischen Ärzteversorgung ausschließlich nach Maßgabe der Barwertverordnung bewertet worden sind. Das Oberlandesgericht wird im weiteren Verfahren deren wirklichen Barwert zu ermitteln haben, notfalls unter Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens. 8 - C. Je nach dem Ergebnis der neuen Bewertung kann sich wiederum die Frage einer Einschränkung des Versorgungsausgleichs aufgrund der Härteregelung des § 1587 c BGB stellen. Die Ausführungen der weiteren Beschwerde des Ehemannes zu diesem Punkt geben Anlaß zu folgenden Hinweisen: 1. Da die Voraussetzungen des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 des 1. EheRG nicht vorliegen, kann die Trennung der Ehegatten vor Inkrafttreten des 1. EheRG als Umstand berücksichtigt werden, der im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB eine grobe Unbilligkeit des uneingeschränkten Versorgungsausgleichs zu begründen geeignet ist. Dagegen wird aber sprechen, daß die Ehefrau während des wesentlichen Teils der Trennungszeit die minderjährigen Kinder der Parteien in ihrem Haushalt aufgezogen und damit weiterhin aus der Ehe herrührende Aufgaben wahrgenommen hat. Wegen der vorzunehmenden Abwägung wird im übrigen auf die Darlegungen in BGHZ 75, 279 f imd in den Senatsbeschlüssen vom 12. November 1980 (IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 131) und vom 9. Dezember 1981 (IVb ZB 569/80 - FamRZ 1982, 475, 477) verwiesen. Die Voraussetzungen einer groben Unbilligkeit im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB aus sonstigen Gründen hat das Oberlandesgericht nach dem bisherigen Sachstand zu Recht verneint. 2. Daß die Ehefrau am 21. Dezember 1979 abgelehnt hat, Beamtin zu werden, berührt die Belange des Ehemannes im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht. Denn die ausgeschlagene Versorgung wäre außerhalb der Ehezeit erworben worden und daher gemäß § 1587 Abs. 1 BGB nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Die Vorschrift des § 1587 c Nr. 2 BGB, auf die der Ehemann sich in diesem Zusammenhang beruft, erfaßt schon nach ihrem Wortlaut nur Versorgungsanwartschaften, die im Falle ihrer Entstehung gemäß § 1587 Abs. 1 BGB auszugleichen wären. Lohmann Portmann Blumenröhr Krohn Zysk