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BGH · IYb ZB 754/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IYb ZB 754/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Nonnenkamp am 10. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Januar 1977 als Zeitsoldat in den Dienst der Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 3.)* Im Falle einer Nachversicherung für die Dienstzeit als Zeitsoldat würden sich die insgesamt in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften des Ehemannes, bezogen auf den 30. Die Ehefrau hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften erworben, die das Oberlandesgericht anhand einer Auskunft der Landesversicherungsanstalt Schwaben (LVA, weitere Beteiligte zu 1.) vom 25. Durch Verbundurteil vom 5- Februar 1981 hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es den Ehemann verpflichtet hat, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 13,05 DM einen Betrag von 2.538,01 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau einzuzahlen. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist das durch den Dienst als Zeitsoldat begründete Versorgungsanrecht nicht im Wege der Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragsentrichtung nach § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen. Wie der Senat in BGHZ 81, 100 in einem Fall, in dem das Dienstverhältnis als Zeitsoldat noch andauerte, entschieden hat, erwirbt der Zeitsoldat eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einer Laufbahn als Beamter oder Berufssoldat, die in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, und zwar auch dann, wenn der Ausgleichsverpflichtete nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenoder Soldatenversorgung auswirkt. Andernfalls ist von der Bundesrepublik Deutschland fUr die Zeit des Dienstes als Zeitsoldat eine Nachversicherung durchzuftihren (§§ 1232 Abs. 3, 1404, 1403 RVO; §§ 9 Abs. 3, 124, 125 AVG). Ist der Ehemann Beamter oder Berufssoldat geworden, ist die durch den Dienst als Zeitsoldat bedingte Versorgungsanwartschaft - zu dem Wert der fiktiven Nachversicherung zu Lasten des (neuen) Dienstherm im Wege des Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auszugleichen. Ergibt sich in dem erneuten Verfahren vor dem Oberlandesgericht, daß der Ehemann inzwischen nachversichert worden ist, ist der Versorgungsausgleich im Wege des Renten-Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB durchzuführen•

Zitierte Normen: § 8 BeamtVG § 9 AngVersG
EhefrauWegOberlandesgerichtEhemannBeschwerdeZeitsoldatNachversicherung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IYb ZB 754/81 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Helmut M
traße
 Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Anita
Straße
 Antragsgegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz:
Weitere Beteiligte:
1. Landesversicherungsanstalt Schwaben, An der
(Vers.-Nr.:
2.	Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, RMbtr. (Vers.-Nr.:
3.	Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung V, RflHHBistr. 4 Si
 
4<r
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Nonnenkamp
 am 10. November 1982 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 4. Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 20. Mai 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe :
I.
Die Parteien haben am 30. August 1974 geheiratet.
Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragstellers) wurde der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 18. Oktober 1979 zugestellt.
Der Ehemann, der zuvor eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hatte, trat am 3. Januar 1977 als Zeitsoldat in den Dienst der Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 3.)* Dieses Dienstverhältnis
 
endete am 6, Dezember 1980. Im Falle einer Nachversicherung für die Dienstzeit als Zeitsoldat würden sich die insgesamt in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften des Ehemannes, bezogen auf den 30. September 1979, auf monatlich 120,50 DM belaufen. Die Ehefrau hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften erworben, die das Oberlandesgericht anhand einer Auskunft der Landesversicherungsanstalt Schwaben (LVA, weitere Beteiligte zu 1.) vom 25. März 1980 mit monatlich 94,40 DM, bezogen auf den 30. September 1979, angenommen hat.
Durch Verbundurteil vom 5- Februar 1981 hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es den Ehemann verpflichtet hat, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 13,05 DM einen Betrag von 2.538,01 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau einzuzahlen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit seiner - zugelassenen - weiteren Beschwerde erstrebt der Ehemann wie in der Vorinstanz eine Regelung des Versorgungsausgleichs durch Übertragung von Versorgungsanwartschaften in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB.
II.
Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
 
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1.	Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist das durch den Dienst als Zeitsoldat begründete Versorgungsanrecht nicht im Wege der Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragsentrichtung nach § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Wie der Senat in BGHZ 81, 100 in einem Fall, in dem das Dienstverhältnis als Zeitsoldat noch andauerte, entschieden hat, erwirbt der Zeitsoldat eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einer Laufbahn als Beamter oder Berufssoldat, die in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, und zwar auch dann, wenn der Ausgleichsverpflichtete nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenoder Soldatenversorgung auswirkt. Auch ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ist insoweit nicht vorzubehalten. Im einzelnen wird auf die Ausführungen des Senats in dem genannten Beschluß Bezug genommen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann hiernach keinen Bestand haben und war daher aufzuheben.
2.	Für eine eigene Sachentscheidung des Senats ist der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt. Der Ehemann ist am 6. Dezember 1980, also vor Abschluß der letzten Tatsacheninstanz, aus dem Dienstverhältnis als Zeitsoldat ausgeschieden. Er hat zwar vor dem Familiengericht angegeben, daß er nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr 900 DM monatlich zur Eingliederung in das Berufs-
 
leben erhalte und seit zwei Wochen zur Probe angestellt sei. Das Oberlandesgericht hat aber zu seinem Berufsweg nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr keine eigenen Feststellungen getroffen. Hierzu bestand jedoch Veranlassung. Ist der ehemalige Zeitsoldat Beamter oder Berufssoldat geworden, wird der Wehrdienst als Zeitsoldat im Rahmen der Beamtenoder Soldatenversorgung als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet (§8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG; §§ 20,
2 SVG). Andernfalls ist von der Bundesrepublik Deutschland fUr die Zeit des Dienstes als Zeitsoldat eine Nachversicherung durchzuftihren (§§ 1232 Abs. 3, 1404, 1403 RVO; §§ 9 Abs. 3, 124, 125 AVG).
In dem einen wie dem anderen Falle mündet die durch den Dienst als Zeitsoldat erworbene Versorgungsaussicht in eine konkrete Versorgungsanwartschaft bei einem bestimmten Versorgungsträger ein. Insoweit bis zur tatrichterlichen Entscheidung eintretenden Tatsachen ist für die Form des Versorgungsausgleichs Rechnung zu tragen (SenatsbeschlUsse vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982, 154 und 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 364). Die Sache ist daher zur weiteren Aufklärung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Ist der Ehemann Beamter oder Berufssoldat geworden, ist die durch den Dienst als Zeitsoldat bedingte Versorgungsanwartschaft - zu dem Wert der fiktiven Nachversicherung zu Lasten des (neuen) Dienstherm im Wege des Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auszugleichen. Ergibt sich in dem erneuten Verfahren vor dem Oberlandesgericht, daß der Ehemann inzwischen nachversichert worden ist, ist der Versorgungsausgleich im Wege des Renten-Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB durchzuführen•
 
VS
3. Für das weitere Verfahren wird das Oberlandes gericht gegebenenfalls zu prüfen haben, ob sich gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage der bisherigen Zahlenwerte verfassungsrecht' liehe Bedenken ergeben, weil der Ehefrau in der Auskunft der LVA vom 25. März 1980 für in die Ehezeit fallende Versicherungszeiten Tabeilenwerte zugeordnet worden sind, die nach männlichen und weiblichen Versicherten unterscheiden (vgl. BVerfGE 57, 335).
Lohmann
 Macke
Portmann
 Nonnenkamp
Seidl