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BGH · IVb ZB 754/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 754/80

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Lohmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Dr. Zysk am 28. Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners werden der Beschluß des 4. Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg aufgehoben und die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Günzburg vom 13. Zu Lasten der bei der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Versorgungsaussicht des Antragsgegners Hans H^JI^^auf Grund seines Dienstes als Zeitsoldat werden auf dem Konto Nr. 21 110754 G 502 der Antrags teil er in Helga H^p|^ bei der Landesversicherungsanstalt Schwaben in Augsburg monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 62,55 DM, bezogen auf den 31. Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Oktober 1977 monatlich 28,20 DM, Im Falle der Nachversicherung für die Dauer seines Dienstes als Zeitsoldat würden sich seine in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften auf monatlich 153,30 DM erhöhen. Die Ehefrau hat in der Ehe monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 7,70 DM erworben. Juli 1978 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zugunsten der Ehefrau neben der Durchführung des Rentensplittings in Höhe von monatlich 10,25 OM im Wege der analogen Anwendung des Quasi-Splittings Rentenanwartschaften von monatlich 57,50 DM zu Lasten des Nachversicherungsanspruchs des Antragsgegners gegenüber der Bundesrepublik Deutschland begründet hat. Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland hat das Oberlandesgericht das Urteil hinsichtlich des Quasi-Splittings abgeändert und den Ehemann insoweit verpflichtet, eine auszugleichende Rente von monatlich 62,55 DM durch Beitragszahlung in Höhe von 11.144,43 DM zu begründen. Juli 1981 - IVb ZB 659/80 - FamRZ 1981, 856 = NJW 1981, 2187, auf den Bezug genommen wird, entschieden hat, erwirbt der Soldat auf Zeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaus-sicht, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, was auch dann gilt, wenn der Ausgleichspflichtige nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfin det, sondern die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit sich

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 754/80 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Hgfplstraße 31 1/2,
Prozeßbevollmächtigter:
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Helga
H
geb.	B^^*reg	3,
Antragstellerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.	UHd
 Partner, B^H^str. 3»
Weitere Beteiligte:
1. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundes* minister der Verteidigung, dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung JT, R^BHBstraße 40,
Az.: I B 2 - Az
 Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
2. Landesversicherungsansta, Augsburg, Vers.Nr.: 21
Rechtsanwalt Dr
 Schwaben, An der B1 G dB
2
J
3
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Lohmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Dr. Zysk am 28. Oktober 1981
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners werden der Beschluß des 4. Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg aufgehoben und die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Günzburg vom 13. Juli 1978 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Ziffer III 2 dieses Urteils folgende Fassung erhält:
Zu Lasten der bei der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Versorgungsaussicht des Antragsgegners Hans H^JI^^auf Grund seines Dienstes als Zeitsoldat werden auf dem Konto Nr. 21 110754 G 502 der Antrags teil er in Helga H^p|^ bei der Landesversicherungsanstalt Schwaben in Augsburg monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 62,55 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1977, begründet.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten der Beschwerde. Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
 
Gründe :
I.
Die Parteien haben am 29. Oktober 1971 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 11. November 1977 zugestellt.
Der Ehemann ist am 2. Januar 1973 in die Bundeswehr eingetreten und hat sich nach Ableistung des Grundwehrdienstes als Zeitsoldat für die Dauer von 12 Jahren verpflichtet. Seine zuvor aufgrund versicherungspflichtiger Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Rentenanwartschaften betragen, bezogen auf die Ehezeit vom 1. Oktober 1971 bis 31. Oktober 1977 monatlich 28,20 DM, Im Falle der Nachversicherung für die Dauer seines Dienstes als Zeitsoldat würden sich seine in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften auf monatlich 153,30 DM erhöhen.
Die Ehefrau hat in der Ehe monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 7,70 DM erworben.
Durch Verbundurteil vom 13. Juli 1978 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zugunsten der Ehefrau neben der Durchführung des Rentensplittings in Höhe von monatlich 10,25 OM im Wege der analogen Anwendung des Quasi-Splittings Rentenanwartschaften von monatlich 57,50 DM zu Lasten des Nachversicherungsanspruchs des Antragsgegners gegenüber der Bundesrepublik Deutschland begründet hat.
 
Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland hat das Oberlandesgericht das Urteil hinsichtlich des Quasi-Splittings abgeändert und den Ehemann insoweit verpflichtet, eine auszugleichende Rente von monatlich 62,55 DM durch Beitragszahlung in Höhe von 11.144,43 DM zu begründen.
Hiergegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde des Ehemanns, mit der dieser die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils begehrt.
Die Bundesrepublik Deutschland ist dem entgegengetreten.
II.
Die weitere Beschwerde hat Erfolg.
Wie der Senat in seinem Beschluß vom 1. Juli 1981 - IVb ZB 659/80 - FamRZ 1981, 856 = NJW 1981, 2187, auf den Bezug genommen wird, entschieden hat, erwirbt der Soldat auf Zeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaus-sicht, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, was auch dann gilt, wenn der Ausgleichspflichtige nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfin det, sondern die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit sich
 
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bei seiner Beamtenoder Soldatenversorgung auswirkt.
Auch ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ist insoweit nicht vorzubehalten.
Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Beschwerde der Bundesrepublik zurückzuweisen. Jedoch war das amtsgerichtliche Urteil hinsichtlich der Höhe der restlich noch auszugleichenden Rentenanwartschaften zu berichtigen, wie schon das Oberlandesgericht zu Recht festgestellt hat. Denn nach der aufgrund der berichtigten Auskunft des Wehrbereichsgebührnisamts über die versicherungs-pflichtigen Entgelte erstellten Berechnungen der Landesversicherungsanstalt Schwaben vom 28. April 1980 fallen auf seiten des Antragsgegners nicht monatliche Rentenanwartschaften von 143,14 DM, sondern von insgesamt 153,30 DM in den Versorgungsausgleich. Nach dem vom Amtsgericht gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB richtig durchgeführten Renten-Splitting von 10,25 DM monatlich sind noch restliche 62,55 DM monatlich auszugleichen.
Dr. Grell	Lohmann	Blumenrohr
 Macke
Zysk