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BGH · IVb ZB 753/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 753/81

b) In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist diese unselbständige Anschließung wie die Anschlußrevision nur bis zu dem Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Begründung des Hauptrechtsmittels zulässig. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts MUnchen vom 3* Mai 1981 zurückgenommen hat, werden die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde einschließlich der unselbständigen Anschlußbeschwerde ihm zu 5/8 und der Antragsgegnerin zu 3/8 auferlegt. Gegen die insoweit ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts hat der Ehemann (Antragsteller) - zugelassene - weitere Beschwerde eingelegt, um zu erreichen, daß seine Anwartschaft auf Soldatenversorgung niedriger bewertet, der zu seinen Lasten durchzuführende Versorgungsausgleich mithin ermäßigt werde. 1« Nach der Rücknahme seiner weiteren Beschwerde hat der Ehemann die durch dieses Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen« Diese Wirkung ist auf Antrag des Gegners in entsprechender Anwendung der §§ 366, 313 Abs« 3 Satz 1 und 2 ZPO durch Beschluß auszusprechen« Allerdings hat nach allgemeiner Regel der Revisionskläger, wenn er sein Rechtsmittel zurücknimmt und deshalb eine unselbständige Anschlußrevision des Gegners nach §§ 336 Abs« 2 Satz 3, 522 Abs« 1 ZPO ihre Wirkung verliert, auch die durch die Anschließung verursachten Kosten zu tragen (BGHZ 4, 229; 80, 146, 130). Das gilt aber nur für die Kosten einer zulässigen unselbständigen Anschlußrevision (BGHZ 4, 229, 230, 240; 80, 146, 149) und dementsprechend auch im Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 ZPO, die dem Rechtsmittel der Revision weitgehend angenähert ist (§ 621 e Abs. 2 und 3 ZPO), nur für die Kosten einer zulässigen unselbständigen Anschlußbeschwerde. Oktober 1982 (IVb ZB 719/80, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) hat der Senat entschieden, daß im Rechtsmittelverfahren über den Versorgungsausgleich das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers gilt. Damit steht, obwohl das - nach Maßgabe des § 621 a Abs. 1 ZPO anwendbare - Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) keine Vorschriften über die Anschließung enthält, die Statthaftigkeit der unselbständigen Anschlußbeschwerde in entsprechender Anwendung der insoweit in der Zivilprozeßordnung enthaltenen Bestimmungen Jedenfalls dann außer Frage, wenn - wie hier - die Ehegatten über die Höhe des Versorgungsausgleichs streiten (vgl. b) Die unselbständige Anschließung an die weitere Beschwerde war hier jedoch deshalb unzulässig, weil sie nicht bis zu dem Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Begründung der weiteren Beschwerde erfolgt ist. aa) Der Möglichkeit, sich einer gegnerischen Berufung oder Revision anzuschließen, setzt die Zivilprozeßordnung zeitliche Grenzen: Eine unselbständige Anschlußberufung ist unzulässig, wenn die Anschlußschrift erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingeht und zur Wiedereröffnung derselben kein Anlaß besteht (BGH Beschluß vom 22. bb) Im Meinungsstreit darüber, ob im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die unselbständige Anschlußbeschwerde, obwohl im FGG nicht geregelt, in entsprechender Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften über die Anschlußberufung und Anschlußrevision stattfindet, spielt seit langem die Erwägung eine bedeutsame Rolle, die Möglichkeit der Anschließung lasse sich im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - anders als im Zivilprozeß die Anschlußberufung und die Anschlußrevision - nicht sachgerecht zeitlich begrenzen, weil es sowohl an einer obligatorischen, den Sachvortrag beendenden mündlichen Verhandlung als auch an einer Pflicht zur Beschwerdebegründung fehle (BGHZ 19, 196, 200; vgl. § 22 Rdn, 14), Aus diesem Grunde hat der Bundesgerichtshof in seiner grundsätzlichen Entscheidung zur Zulässigkeit der unselbständigen AnschluBbeschwerde in den sogenannten echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGHZ 71, 314) trotz an sich angenommener Anwendbarkeit der zivilprozessualen Bestimmungen über die Anschließung ausgeführt, eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Anschlußrevision (§ 556 ZPO) scheide für eine Anschließung im Verfahren nach § 43 des Wohnungseigentumsgesetzes aus; dort müßten daher anderweitige zeitliche Begrenzungen für die Anschließung gefunden werden. Denn im Gegensatz zu dem FGG ordnet § 621 e Abs.3 Satz 2 ZPO für die sogenannten FGG-Familiensachen und damit auch für das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege der Verweisung auf § 554 Abs. 1 und 2 ZPO an, daß die weitere Beschwerde binnen Monatsfrist nach ihrer Einlegung begründet werden muß. Damit steht der sachlich gebotenen Anwendung auch des § 556 Abs. 1 ZPO auf die unselbständige Anschlußbeschwerde in Versorgungsaus-gleichssachen vor dem Bundesgerichtshof nichts im Wege, Diese unselbständige Anschlußbeschwerde muß deshalb wie die Anschlußrevision bis zu dem Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Begründung des Hauptrechtsmittels eingelegt werden, Den Ehegatten fallen danach in entsprechender Anwendung von § 97 in Verbindung mit §"92 ZPO die Kosten des Rechtszuges der weiteren Beschwerde im Verhältnis des Wertes von weiterer Beschwerde und Anschlußbeschwerde zur Last, Seidl Portmann Krohn Macke Nonnenkamp

Zitierte Normen: § 556 ZPO § 28 LwVG § 556 ZPO
AnschlußbeschwerdeZBAnschließungZPOBeschwerdeunselbständigeBGHZ

Volltext der Entscheidung

*3
Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	,1a
ZPO §§ 521, 556, 621a, 621e
a)	Zur Statthaftigkeit der unselbständigen Anschlußbeschwerde im Versorgungsausgleichsverfahreri.
b)	In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist diese unselbständige Anschließung wie die Anschlußrevision
 nur bis zu dem Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Begründung des Hauptrechtsmittels zulässig.
BGH, Beschl. v. 8. Dezember 1982 - IVb ZB 753/81 - OLG München
AG München
BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 753/81 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Edmund Dietrich
$
Am S
- Verfahrensbevollmächtigter:
Antragsteller, Beschwerdeführer und Anschlußbeschwerdegegner,
 Rechtsanwalt Dr. VHM -
gegen
 Doris E
Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin und Anschlußbeschwerdeführerin,
 Rechtsanwalt
- Verfahrensbevollmächtigter: weitere Beteiligte:
1.	Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung III, WMBBBE-RMBfr-Straße IBl
 Az«: dBHf- Az
2.	Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R^^straßeffc 'WMHi, Vers «-Nr.:
2
Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp
 am 8« Dezember 1982 beschlossen:
Nachdem der Antragsteller die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts MUnchen vom 3* Mai 1981 zurückgenommen hat, werden die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde einschließlich der unselbständigen Anschlußbeschwerde ihm zu 5/8 und der Antragsgegnerin zu 3/8 auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 4.025,52 DM festgesetzt (weitere Beschwerde des Antragstellers: 2.496,00 DM; Anschlußbeschwerde der Antragsgegnerin: 1.529,52 DM).
Gründe :
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsaus-gleich geregelt. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht haben die Parteien zuletzt nur noch über die Höhe des Versorgungsausgleichs gestritten. Gegen die insoweit ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts hat der Ehemann (Antragsteller) - zugelassene - weitere Beschwerde eingelegt, um zu erreichen, daß seine Anwartschaft auf Soldatenversorgung niedriger bewertet, der zu seinen Lasten durchzuführende Versorgungsausgleich mithin ermäßigt werde. Die Beschwerdebegründung ist
 
den zweitinstanzlichen Bevollmächtigten der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 15« Dezember 1981 zugestellt worden« Am 8« Oktober 1982 hat die Ehefrau (unselbständige) Anschluß-beschwerde eingelegt und zugleich begründet. Sie hat beanstandet , ihr Anspruch auf Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst sei zu hoch bewertet worden, und demgemäß einen höheren Versorgungsausgleich verlangt«
In der Folgezeit hat der Ehemann seine weitere Beschwerde zurückgenommen« Die Ehefrau hat daraufhin beantragt, ihm die (gesamten) Kosten des Rechtszuges der weiteren Beschwerde aufzuerlegen.
II.
1« Nach der Rücknahme seiner weiteren Beschwerde hat der Ehemann die durch dieses Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen« Diese Wirkung ist auf Antrag des Gegners in entsprechender Anwendung der §§ 366, 313 Abs« 3 Satz 1 und 2 ZPO durch Beschluß auszusprechen«
2« Den Ehemann treffen jedoch nicht auch die durch die Anschließung der Ehefrau verursachten Kosten«
Allerdings hat nach allgemeiner Regel der Revisionskläger, wenn er sein Rechtsmittel zurücknimmt und deshalb eine unselbständige Anschlußrevision des Gegners nach §§ 336 Abs« 2 Satz 3, 522 Abs« 1 ZPO ihre Wirkung verliert, auch die durch die Anschließung verursachten Kosten zu tragen (BGHZ 4, 229;
 80, 146, 130). Das gilt aber nur für die Kosten einer zulässigen unselbständigen Anschlußrevision (BGHZ 4, 229, 230, 240; 80, 146, 149) und dementsprechend auch im Verfahren der weiteren
 
Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 ZPO, die dem Rechtsmittel der Revision weitgehend angenähert ist (§ 621 e Abs. 2 und 3 ZPO), nur für die Kosten einer zulässigen unselbständigen Anschlußbeschwerde. Die hier von der Ehefrau eingelegte unselbständige Anschlußbeschwerde war Jedoch nicht zulässig.
a) Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen zwar nicht, soweit es sich um die Statthaftigkeit der Anschließung handelt. Mit Beschluß vom 27. Oktober 1982 (IVb ZB 719/80, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) hat der Senat entschieden, daß im Rechtsmittelverfahren über den Versorgungsausgleich das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers gilt. Wenn die Entscheidung über den Versorgungsausgleich (nur) von einem der Ehegatten angefochten worden ist, so darf sie zu dessen Nachteil weder in der Höhe des Ausgleichsbetrages noch in der Form des Ausgleichs abgeändert werden. Damit steht, obwohl das - nach Maßgabe des § 621 a Abs. 1 ZPO anwendbare - Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) keine Vorschriften über die Anschließung enthält, die Statthaftigkeit der unselbständigen Anschlußbeschwerde in entsprechender Anwendung der insoweit in der Zivilprozeßordnung enthaltenen Bestimmungen Jedenfalls dann außer Frage, wenn - wie hier - die Ehegatten über die Höhe des Versorgungsausgleichs streiten (vgl. zur Zulässigkeit der unselbständigen Anschließung in Versorgungsausgleichssachen bereits die Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 593/80 - FamRZ 1982, 36, 37 f. und vom 9. Dezember 1981 - IVb ZB 569/80 - FamRZ 1982, 475). Denn der Beschwerdegegner befindet sich in derartigen Fällen wegen der Geltung des Verbotes der Schlechterstellung in der gleichen Lage wie der Berufungs- oder Revisionsbeklagte, der sein Verfahrensziel nicht vollständig erreicht hat. Er ist wie dieser
 
der Gefahr ausgesetzt, daß es im Zuge der nochmaligen Überprüfung der Sachund Rechtslage bei der ihm ungünstigen Entscheidung verbleibt, selbst wenn das Rechtsmittelgericht sie als falsch erkennt. Unter diesen Umständen gebieten die Gesichtspunkte der Waffengleichheit und der Verfahrensökonomie die Zulassung der Anschließung auch nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist. Dadurch wird verhindert, daß die Partei, die sich mit dem ihr ungünstigen Teil der Entscheidung zufrieden geben will, solange nur der ihr günstige Teil vom Gegner nicht an- • gefochten wird, eine Benachteiligung erfährt, wenn der Gegner unter voller Ausnutzung der Frist das Rechtsmittel einlegt.
Dem könnte sie nur dadurch begegnen, daß sie selbst vorsorglich die Entscheidung anficht. Das verstieße gegen den Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit und wäre mit Risiken verbunden, die der Bereitschaft, es bei der ergangenen Entscheidung zu belassen, nicht gerecht werden (vgl. BGHZ 71, 314, 317 f.; Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober und 9* Dezember 1981 aaO).
b) Die unselbständige Anschließung an die weitere Beschwerde war hier jedoch deshalb unzulässig, weil sie nicht bis zu dem Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Begründung der weiteren Beschwerde erfolgt ist.
aa) Der Möglichkeit, sich einer gegnerischen Berufung oder Revision anzuschließen, setzt die Zivilprozeßordnung zeitliche Grenzen: Eine unselbständige Anschlußberufung ist unzulässig, wenn die Anschlußschrift erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingeht und zur Wiedereröffnung derselben kein Anlaß besteht (BGH Beschluß vom 22. September 1961 - V ZB 23/61 - NJW 1961, 2309)* Die unselbständige Anschlußrevision war bis zur Neufassung des § 336 ZPO durch das Gesetz
 
zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1863) zeitlich durch den Ablauf der Frist zur Begründung der Revision limitiert. Nunmehr schreibt § 556 Abs. 1 ZPO nF vor, daß sich der Revisionsbeklagte der Revision bis zu dem Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung anschließen kann.
bb) Im Meinungsstreit darüber, ob im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die unselbständige Anschlußbeschwerde, obwohl im FGG nicht geregelt, in entsprechender Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften über die Anschlußberufung und Anschlußrevision stattfindet, spielt seit langem die Erwägung eine bedeutsame Rolle, die Möglichkeit der Anschließung lasse sich im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - anders als im Zivilprozeß die Anschlußberufung und die Anschlußrevision - nicht sachgerecht zeitlich begrenzen, weil es sowohl an einer obligatorischen, den Sachvortrag beendenden mündlichen Verhandlung als auch an einer Pflicht zur Beschwerdebegründung fehle (BGHZ 19, 196, 200; vgl. Karsten Schmidt, Anm. zu BGHZ 71, 314 in JuS 1979, 293, 294 ra.w.Nachw.). Die Vorschrift in § 28 Abs. 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen - LwG - vom 21. Juli 1953 (BGBl I 667), die nach dem Vorbild des § 556 ZPO aF die Möglichkeit der Anschließung an die Rechtsbeschwerde mit dem Ablauf der Begründungsfrist des Hauptrechtsmittels begrenzt, ist in gleicher Weise wie die Regelung in § 556 ZPO dann nicht analogiefähig, wenn es, wie nach den allgemeinen Verfahrensvorschrift«! des FGG, an einer Pflicht zur Begründung der Rechtsbeschwerde fehlt (vgl. Fenn, Die Anschlußbeschwerde im Zivilprozeß und im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit 1961 S. 226; Habscheid JZ 1956, 372, 374; Keidel/ Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit 11. Aufl. § 22 FGG
 
Rdn. 7; Karsten Schmidt aaO; ähnlich Jansen, FGG 2. Aufl.
§ 22 Rdn, 14), Aus diesem Grunde hat der Bundesgerichtshof in seiner grundsätzlichen Entscheidung zur Zulässigkeit der unselbständigen AnschluBbeschwerde in den sogenannten echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGHZ 71, 314) trotz an sich angenommener Anwendbarkeit der zivilprozessualen Bestimmungen über die Anschließung ausgeführt, eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Anschlußrevision (§ 556 ZPO) scheide für eine Anschließung im Verfahren nach § 43 des Wohnungseigentumsgesetzes aus; dort müßten daher anderweitige zeitliche Begrenzungen für die Anschließung gefunden werden.
Denn für Beschwerden nach dem Wohnungseigentumsgesetz sei weder vorgeschrieben, daß Uber sie mündlich verhandelt werden müsse, noch unterlägen sie dem Begründungszwang (aaO S. 321).
cc) Dieses Hindernis steht einer entsprechenden Anwendung
 des § 556 Abs, 1 ZPO, die zu einer sachgerechten Konzentration des
 Verfahrens über die rechtlichen Beanstandungen führt (vgl.
 Fenn aaO; Habscheid aaO; siehe auch die gesetzliche Regelung in § 28 Abs. 1 LwVG), hier nicht entgegen. Denn im Gegensatz zu dem FGG ordnet § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO für die sogenannten FGG-Familiensachen und damit auch für das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege der Verweisung auf § 554 Abs. 1 und 2 ZPO an, daß die weitere Beschwerde binnen Monatsfrist nach ihrer Einlegung begründet werden muß. In dieser obligatorischen Rechtsmittelbegründung hat der Beschwerdeführer, wenn auch die Stellung eines bestimmten Antrages nicht vorgeschrieben ist, anzugeben, was er an der angegriffenen Entscheidung beanstandet (BGH Beschluß vom 20. Juni 1979 - IV ZB 147/78 - NJW 1979, 1989 = FamRZ 1979,
909, 910). Die fristgebundene Begründung der weiteren Be-
 
schwerde macht also das Ziel des Rechtsmittels deutlich. Damit steht der sachlich gebotenen Anwendung auch des § 556 Abs. 1 ZPO auf die unselbständige Anschlußbeschwerde in Versorgungsaus-gleichssachen vor dem Bundesgerichtshof nichts im Wege, Diese unselbständige Anschlußbeschwerde muß deshalb wie die Anschlußrevision bis zu dem Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Begründung des Hauptrechtsmittels eingelegt werden,
3. Das ist hier versäumt worden. Die unselbständige Anschließung ist deshalb unzulässig. Die durch sie entstandenen Kosten hat daher die Ehefrau zu tragen. Den Ehegatten fallen danach in entsprechender Anwendung von § 97 in Verbindung mit §"92 ZPO die Kosten des Rechtszuges der weiteren Beschwerde im Verhältnis des Wertes von weiterer Beschwerde und Anschlußbeschwerde zur Last,
 Seidl
Portmann	Krohn
 Macke
Nonnenkamp