Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 12. Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 26. Ferner ist in der Auskunft mitgeteilt: Dem Ehemann stehe eine ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf Mindestversorgungsrente in Höhe von monatlich 263,76 DM zu; die Voraussetzungen des § 1 BetrAVG würden bei Fortbestehen des Versicherungsverhältnisses am 1. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat unter Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich die Ehe der Parteien geschieden und sodann den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es den Ehemann verpflichtet hat, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 681,12 DM, bezogen auf den 31. Hierbei hat es die Anwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung mit dem sich aus der Anwendung der Barwert-Verordnung ergebenden Wert von 230,55 DM und diejenigen bei der ZVK mit dem Wert der Versorgungsrente in den Ausgleich einbezogen. 1. Soweit der Ehemann verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 1587 b Abs.3 BGB für den Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erhebt, hält der Senat an den Grundsätzen der Entscheidung vom 3- Juni 1981 (BGHZ 81, 152 ff.) fest, auf die insoweit verwiesen wird. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente - anstelle seiner Anwartschaft auf eine statische Versicherungsrente nach deren Dynamisierung - in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat, nicht zu vereinbaren. 3. Im weiteren Verfahren wird das Oberlandesgericht die - bisher fehlenden - tatrichterlichen Feststellungen zur werthöchsten Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente bei der ZVK nachzuholen haben. Andererseits wird das Oberlandesgericht zu berücksichtigen haben, daß der angefochtene Beschluß auch insoweit rechtsfehlerhaft ist, als die Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung ausschließlich nach Maßgabe der Barwert-Verordnung bewertet worden sind. Das Oberlandesgericht wird daher den wirklichen Barwert der Anwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung zu ermitteln haben, notfalls unter Erholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens. Im Endergebnis darf allerdings der neuen Entscheidung nicht ein höherer Ausgleichsbetrag als 674,89 DM monatlich zugrundegelegt werden, da auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich das Verbot der Schlechterstellung im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist und hier lediglich der Ehemann die Entscheidung des Oberlandesgerichts angefochten hat (Senatsbeschluß vom 27.
BUNDESGERICHTSHOF ivb ZB 752/80 BESCHLUSS in der Familiensache Dr. Franz Dieter 51, Antragsteller und Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Renate Anna Straße 6, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Weitere Beteiligte: 2 5" Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 12. Januar 1983 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Mai 1980 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Antragstellers erkannt ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 8.098,68 DM. Gründe : I. Die Parteien haben am 25. Oktober 1962 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragstellers) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 4. September 1978 zugestellt worden. In der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) hat lediglich der Ehemann Versorgungsanwartschaften erworben. Als angestellter Arzt war er Mitglied der Bayerischen Ärzteversorgung und hat Beiträge von insgesamt 68.096 DM entrichtet, aus denen sich ein fiktives monatliches Ruhegeld von 1.135 DM errechnet. Außerdem bestehen für ihn Anwartschaften auf eine Zusatzrente bei der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden (ZVK). In der erholten Auskunft der Bayerischen Versicherungskammer wird die Höhe der ehezeitlich erwachsenen Versorgungsrente mit monatlich 1.131,68 DM angegeben, wovon 15,62 DM monatlich auf eine freiwillige Weiterversicherung entfallen. Ferner ist in der Auskunft mitgeteilt: Dem Ehemann stehe eine ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf Mindestversorgungsrente in Höhe von monatlich 263,76 DM zu; die Voraussetzungen des § 1 BetrAVG würden bei Fortbestehen des Versicherungsverhältnisses am 1. Juli 1983 ein-treten; eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente bestehe nicht. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat unter Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich die Ehe der Parteien geschieden und sodann den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es den Ehemann verpflichtet hat, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 681,12 DM, bezogen auf den 31. August 1978, zugunsten der Ehefrau den Betrag von 116.130,59 DM auf ein zu errichtendes Konto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte) zu zahlen. Hierbei hat es die Anwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung mit dem sich aus der Anwendung der Barwert-Verordnung ergebenden Wert von 230,55 DM und diejenigen bei der ZVK mit dem Wert der Versorgungsrente in den Ausgleich einbezogen. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die zu begründende Anwartschaft auf 674,89 DM und den Einzahlungsbetrag auf 115-068,24 DM herabgesetzt, indem es den auf die freiwillige Weiterversicherung entfallenden Monatsbetrag lediglich in Höhe von 3,17 DM statt mit 15,62 DM berücksichtigt hat. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde rügt der Ehemann die Verfassungswidrigkeit der von den Vorinstanzen getroffenen Regelung; hilfsweise will er erreichen, daß lediglich die statische Versicherungsrente (Mindestversorgungsrente) in den Versorgungsausgleich einbezogen wird. II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Soweit der Ehemann verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 1587 b Abs. 3 BGB für den Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erhebt, hält der Senat an den Grundsätzen der Entscheidung vom 3- Juni 1981 (BGHZ 81, 152 ff.) fest, auf die insoweit verwiesen wird. Für den Bereich der berufsständischen Versorgungen, gilt entsprechendes (Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 537/80 -zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann Jedoch aus anderen Gründen keinen Bestand haben. 2. Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten - noch im öffentlichen Dienst beschäftigten - Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem Jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder -VBL- gemäß §§ 44, 44 a oder 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwert-Ver-ordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten -Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente - anstelle seiner Anwartschaft auf eine statische Versicherungsrente nach deren Dynamisierung - in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat, nicht zu vereinbaren. 3. Im weiteren Verfahren wird das Oberlandesgericht die - bisher fehlenden - tatrichterlichen Feststellungen zur werthöchsten Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente bei der ZVK nachzuholen haben. Maßgebend hierbei werden die Verhältnisse im Zeitpunkt der neuen Entscheidung sein, etwa in Bezug auf den möglichen Eintritt der Voraussetzungen des § 1 BetrAVG (Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB 747/80 - FamRZ 1982, 1195). Andererseits wird das Oberlandesgericht zu berücksichtigen haben, daß der angefochtene Beschluß auch insoweit rechtsfehlerhaft ist, als die Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung ausschließlich nach Maßgabe der Barwert-Verordnung bewertet worden sind. Wie der Senat durch den eingangs angeführten Beschluß vom 27. Oktober 1982 entschieden hat, begegnet es verfassungsrechtlichen Bedenken, die teildynamischen Anwartschaften der Bayerischen Ärzteversorgung durch Anwendung der Barwert-Verordnung wie statische zu bewerten. Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 BarwertVO, die dies anordnet, ist insoweit mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht vereinbar. Bis zu einer verfassungskonformen Neuregelung ist der wirkliche Barwert von Anwartschaften der Bayerischen Ärzteversorgung nach versicherungsmathematischen Grund- Sätzen individuell zu ermitteln. Das Oberlandesgericht wird daher den wirklichen Barwert der Anwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung zu ermitteln haben, notfalls unter Erholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens. Im Endergebnis darf allerdings der neuen Entscheidung nicht ein höherer Ausgleichsbetrag als 674,89 DM monatlich zugrundegelegt werden, da auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich das Verbot der Schlechterstellung im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist und hier lediglich der Ehemann die Entscheidung des Oberlandesgerichts angefochten hat (Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 719/81 - EBE 1982, 402). Seidl Portmann Krohn Macke Zysk