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BGH · IVb ZB 749/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 749/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Zu den sonstigen Anwartschaften aus der Zusatzversorgung hat die Rheinische Versorgungskasse dem Amtsgericht - Familiengericht -mitgeteilt, dem Ehemann stehe eine ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf eine Versicherungsrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von monatlich 254,9o DM und eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente in Höhe von monatlich 247,9o DM zu. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA? Die gegen die Entscheidung über die Beitragszahlung gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Urteil (neben Entscheidungen zu dem Unterhalt der Ehefrau und eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes der Parteien) mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es den Einzahlungsbetrag auf die bei einer Zahlung im Jahre 1981 erforderliche Summe von 51 681,79 DM erhöht hat. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde, mit der er verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes geltend macht und jedenfalls eine anderweitige Regelung des Versorgungsausgleichs in dem Sinn erstrebt, daß die Ehefrau wegen seiner Anwartschaft aus der Zusatzversorgung bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse in Die weitere Beschwerde führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gemäß § 44, § 44 a Mit diesen Grundsätzen ist das angefochtene Urteil, in dem das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung dazu getroffen, welchen Wert die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente (nach S 35, § 35 a und § 92 der Satzung der RZVK) haben. Zur Klärung dieser Frage und zu dem Ausgleich der sich alsdann ergebenden werthöchsten Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 1587 BGB
EhefrauBGBHöheAnwartschaftOberlandesgerichtEhemannBeschwerdeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 749/81
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Franz
traße fl.
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres.
gegen
 Eva
geb. Piflfl, Kol
 jstraße ■, Ka
 Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. |
Weitere Beteiligte:
2	-
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp am 29. September 1982
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird das Urteil des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. April 1981 im Kostenpunkt und zu 1 der Urteilsformel aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 3 27o,6o DM.
3
S0
Gründe:
I. Die im Jahre 1931 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1928 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 3o.
März 1951 die Ehe geschlossen. Am 18. März 1978 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
In der Ehezeit (1. März 1951 bis 28. Februar 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) hat nur der Ehemann Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar in Höhe von monatlich 957,6o DM. Außerdem besteht für ihn eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände (Sonderkasse der Rheinischen Versorgungskasse; RZVK). Aus der Zusatzversorgung hat er - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erworben, deren Höhe das Oberlandesgericht mit monatlich 545,lo DM angenommen hat. Zu den sonstigen Anwartschaften aus der Zusatzversorgung hat die Rheinische Versorgungskasse dem Amtsgericht - Familiengericht -mitgeteilt, dem Ehemann stehe eine ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf eine Versicherungsrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von monatlich 254,9o DM und eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente in Höhe von monatlich 247,9o DM zu. Angaben zur Höhe der auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente hat die Rheinische Versorgungskasse nicht gemacht.
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Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA? weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von 478,80 DM (Hälfte von 957,6o DM) auf ein bei der BfA zu errichtendes Konto der Ehefrau übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 272,55 DM (Hälfte der Versorgungsrentenanwartschaft)
- bezogen auf den 28. Februar 1978 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 47 664,o5 DM an die BfA zu zahlen.
Die gegen die Entscheidung über die Beitragszahlung gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Urteil (neben Entscheidungen zu dem Unterhalt der Ehefrau und eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes der Parteien) mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es den Einzahlungsbetrag auf die bei einer Zahlung im Jahre 1981 erforderliche Summe von 51 681,79 DM erhöht hat. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde, mit der er verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes geltend macht und jedenfalls eine anderweitige Regelung des Versorgungsausgleichs in dem Sinn erstrebt, daß die Ehefrau wegen seiner Anwartschaft aus der Zusatzversorgung bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse in
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den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen sei.
II. Die weitere Beschwerde führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1.	Soweit der Ehemann verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des S 1587 b Abs. 3 BGB für den Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erhebt, hält der Senat
 an den Grundsätzen der Entscheidung Vom 3. Juni 1981 (BGHZ 81, 152 ff) fest. Auf diese wird verwiesen.
2.	Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gemäß § 44, § 44 a
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oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß S 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der SS 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen ist das angefochtene Urteil, in dem das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Es kann daher keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung dazu getroffen, welchen Wert die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente (nach S 35, § 35 a und § 92 der Satzung der RZVK) haben.
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Zur Klärung dieser Frage und zu dem Ausgleich der sich alsdann ergebenden werthöchsten Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Lohmann	Portmann	Seidl
 Krohn
Nonnenkamp