Der IYb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp am 6. April 1979 die Ehe der Parteien geschieden, den Ehemann zur Zahlung einer Unterhaltsrente verurteilt und ausgesprochen, daß ein Versorgungsausgleich zur Zeit nicht stattfinde. 1. Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland für die hier zu treffende Entscheidung interlokal zuständig sind. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen kann in Ehesachen ein deutscher Ehegatte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, auch dann die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland anrufen, wenn die Ehegatten zuvor beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der DDR gehabt haben und der andere Ehegatte dort verblieben ist (s. 2. Das Oberlandesgericht hat das Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland für anwendbar gehalten, jedoch von der Durchführung des Versorgungsausgleichs aus folgenden Erwägungen abgesehen: Sei die Ehefrau ausgleichsberechtigt, so komme ihr die Übertragung von Rentenanwartschaften des Ehemannes - die an sich auf ein Rentenkonto in der Bundesrepublik erfolgen könnte - wegen §§ 1317 RVO, 96 AVG (Ruhen der Rente bei Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs von RVO bzw. Für den Fall, daß die Ehefrau ausgleichsverpflichtet sei, sei eine Abbuchung von in der DDR erworbenen Versorgungsanwartschaften zugunsten des Ehemannes nicht durchführbar. Mai 1984 entschieden hat, bestimmen sich die Scheidungsfolgen nach dem Recht der DDR, wenn - wie hier - die (deutschen) Ehegatten während der Ehe ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt beide dort gehabt haben und ein Ehegatte in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt, der andere aber in der DDR geblieben ist. Daß auch das Recht der Bundesrepublik Deutschland den Versorgungsausgleich zu der Zeit, als die Parteien beide in der DDR wohnten, noch nicht kannte, ist unerheblich. Die aufgezeigten Grundsätze schließen allerdings die Durchführung des Versorgungsausgleichs für den Fall nicht aus, daß auch die Ehefrau in die Bundesrepublik Deutschland kommt. Daher ist die Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit Wirkung für die darauf folgende Zeit nachzuholen, sofern der andere Ehegatte gleichfalls in die Bundesrepublik übersiedelt (Senatsbeschluß aaO FamRZ 1984 S. Die hier vom Familiengericht in den Entscheidungsausspruch aufgenommene und vom Oberlandesgericht bestätigte Maßgabe, daß der Versorgungsausgleich "zur Zeit“ nicht stattfinde, ist jedoch unschädlich.
BUNDESGERICHTSHOF /? IVb ZB 747/81 BESCHLUSS ln der Familiensache Der IYb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp am 6. Februar 1985 beschlossen: Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München vom 18. Dezember 1979 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten der weiteren Beschwerde zu tragen. Beschwerdewert: 1.000 DM. Gründe: I. Die Parteien, beide deutsche Staatsangehörige, haben im Jahre 1953 in der DDR geheiratet und zuletzt gemeinsam in der DDR gewohnt. Im Jahre 1961 hat der Ehemann (Antragsteller) seine Familie verlassen und ist in die Bundesrepublik Deutschland verzogen. Die Ehefrau (Antragsgegnerin) wohnt weiterhin in der DDR. Am 16. März 1978 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden. Wieweit die Parteien Versorgungsanwartschaften erworben haben, ist nicht festgestellt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Urteil vom 24. April 1979 die Ehe der Parteien geschieden, den Ehemann zur Zahlung einer Unterhaltsrente verurteilt und ausgesprochen, daß ein Versorgungsausgleich zur Zeit nicht stattfinde. Die Ehefrau hat gegen die Entscheidung zu dem Yersorgungsausgleich Beschwerde, der Ehemann gegen seine Verurteilung zur Zahlung einer Unterhaltsrente Berufung eingelegt. Die Unterhaltsangelegenheit haben die Parteien durch einen Vergleich erledigt. Das Rechtsmittel der Ehefrau, welches das Oberlandesgericht ebenfalls als Berufung behandelt hat, ist zurückgewiesen worden. Mit der - zugelassenen - "Revision“ verfolgt die Ehefrau ihr Begehren weiter, den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen. II. Das Rechtsmittel ist als weitere Beschwerde statthaft. Mit der Zulassung der "Revision" hat das Oberlandesgericht das nach den Verfahrensvorschriften in Betracht kommende Rechtsmittel gemeint. Die weitere Beschwerde bleibt indessen ohne Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland für die hier zu treffende Entscheidung interlokal zuständig sind. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen kann in Ehesachen ein deutscher Ehegatte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, auch dann die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland anrufen, wenn die Ehegatten zuvor beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der DDR gehabt haben und der andere Ehegatte dort verblieben ist (s. näher Senatsbeschluß vom 16. Mai 1984 - IYb ZB 810/80 - FamRZ 1984, 674 = BGHZ 91, 186, 187 f). Die Zuständigkeit für die Ehesache schließt die Zuständigkeit für die Scheidungsfolgesachen einschließlich des Versorgungsausgleichs ein (s. insoweit BGHZ 75, 241, 243 f.). 2. Das Oberlandesgericht hat das Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland für anwendbar gehalten, jedoch von der Durchführung des Versorgungsausgleichs aus folgenden Erwägungen abgesehen: Sei die Ehefrau ausgleichsberechtigt, so komme ihr die Übertragung von Rentenanwartschaften des Ehemannes - die an sich auf ein Rentenkonto in der Bundesrepublik erfolgen könnte - wegen §§ 1317 RVO, 96 AVG (Ruhen der Rente bei Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs von RVO bzw. AVG) nicht zugute (§ 1587 b Abs. 4 BGB). Für den Fall, daß die Ehefrau ausgleichsverpflichtet sei, sei eine Abbuchung von in der DDR erworbenen Versorgungsanwartschaften zugunsten des Ehemannes nicht durchführbar. Ein Antrag auf Regelung des Versorgungsausgleichs in anderer Weise (s. § 1587 b Abs. 4 Halbsatz 1 a.E. BGB) sei nicht gestellt. Die angefochtene Entscheidung erweist sich zwar nicht in der Begründung, wohl aber im Ergebnis als richtig. Wie der Senat durch den bereits angeführten Beschluß vom 16. Mai 1984 entschieden hat, bestimmen sich die Scheidungsfolgen nach dem Recht der DDR, wenn - wie hier - die (deutschen) Ehegatten während der Ehe ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt beide dort gehabt haben und ein Ehegatte in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt, der andere aber in der DDR geblieben ist. In diesen Fällen ist kollisionsrechtlich daran anzuknüpfen, daß die Ehegatten ursprünglich beide der Rechtsordnung der DDR unterworfen waren und dieser Anknüpfungstatbestand bei einem von ihnen - dem in der DDR verbliebenen Teil - in die Gegenwart fortwirkt. Im einzelnen wird auf die Ausführungen in dem genannten Senatsbeschluß Bezug genommen (aaO FamRZ 1984 S. 675 bis 677 = BGHZ 91, 189 ff.). Hiernach findet ein Versorgungsausgleich vorliegend nicht statt, da das Recht der DDR den Versorgungsausgleich nicht kennt. Daß auch das Recht der Bundesrepublik Deutschland den Versorgungsausgleich zu der Zeit, als die Parteien beide in der DDR wohnten, noch nicht kannte, ist unerheblich. Die aufgezeigten Grundsätze schließen allerdings die Durchführung des Versorgungsausgleichs für den Fall nicht aus, daß auch die Ehefrau in die Bundesrepublik Deutschland kommt. Da auch Deutsche, die aus der DDR in die Bundesrepublik gelangen, mit dieser als Staatsangehörige verbunden sind, besteht kein sachlicher Grund mehr, die Ehegatten an ihrer Beziehung zur Rechtsordnung der DDR festzuhalten, wenn sie sich beide davon gelöst haben. Daher ist die Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit Wirkung für die darauf folgende Zeit nachzuholen, sofern der andere Ehegatte gleichfalls in die Bundesrepublik übersiedelt (Senatsbeschluß aaO FamRZ 1984 S. 677 = BGHZ 91, 196 f). Dies erfordert zwar keinen dahingehenden Vorbehalt im Entscheidungsausspruch. Es genügt vielmehr, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, daß der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt worden ist, weil ein Ehegatte in der DDR verblieben ist. Die hier vom Familiengericht in den Entscheidungsausspruch aufgenommene und vom Oberlandesgericht bestätigte Maßgabe, daß der Versorgungsausgleich "zur Zeit“ nicht stattfinde, ist jedoch unschädlich. Die weitere Beschwerde war somit insgesamt als unbegründet zurückzuweisen. Richterin Dr. Krohn ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben. Lohmann Portmann Lohmann Macke Nonnenkamp