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BGH · IVb ZB 745/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 745/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 30. Auf die Rechtsmittel der Deutschen Bundesbahn werden der Beschluß des 26. Zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragstellers bei der Deutschen Bundesbahn werden für die Antragsgegnerin auf ihrem Versicherungskonto ■^HH|31 P ^B8 bei der Landesversicherungsanstalt N-0|B-Ü Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 545,71 DM, bezogen auf den 31. dungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 20. Mai 1980, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 558,70 DM begründet worden; der Ehezeitanteil beträgt 219,50 DM - jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt (weitere Beteiligte zu 2) auf dasjenige der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt (LVA, weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften in Höhe von 109,75 DM übertragen und ebendort zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung Rentenanwartschaften in Höhe von 565,22 DM begründet hat - jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Mit der Beschwerde hat sich die Deutsche Bundesbahn dagegen gewandt, daß das Amtsgericht insoweit von der Berechnung in ihren Auskünften vom 13. Dezember 1980 abgewichen ist, als es sich um die Anwendung des § 1587 a Abs.6 Halbs. Nach den genannten Auskünften beträgt der Wert der auszugleichenden Anwartschaft auf Beamtenversorgung, bezogen auf das Ehezeitende, monatlich 1 087,03 DM. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt die Deutsche Bundesbahn ihren Standpunkt weiter. 1. Gegenstand der Entscheidung des Senats ist allein die Begründung von Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung (Quasi-Splitting, § 1587 b Abs. 2 BGB). Insoweit führt die weitere Beschwerde zu einer Herabsetzung des Ausgleichs von 565,22 DM auf 545,71 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Die von der Deutschen Bundesbahn angegriffene Rechtsauffassung der Vorinstanzen betrifft allein die Frage, wie sich die Anrechnungsregelung des § 10 Abs. 2 BeamtVG aF gemäß 3. In der neuen Auskunft, die die Deutsche Bundesbahn mit Schriftsatz vom 10. mit § 55 BeamtVG der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 1. November 1980 - rechnerisch richtig und ergibt für die auszugleichende Anwartschaft auf Beamtenversorgung einen Wert von monatlich 1 091,42 DM, bezogen auf das Ehezeitende.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 10 BeamtVG § 93a ZPO
RentenanwartschaftenEhefrauBundesbahnBeschwerdeAuskunft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 745/81
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Johann Michael

Antragsteller,
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
f
gegen
 Erna Rosina E	geb.	PoVHB,	DfliHHI	Straße
 Passau,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegner in,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. ■
Weitere Beteiligte:
1. Deutsche Bundesbahn, Bundesbahndirektion Nf|H|■■? Postfach, Az.: 4a P ■■ 49/j0,
Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2.
Bundesbahn-Versicherungsanstalt, Bezirksleitung B^BBHIstraße ■ , PSHHKi, Vers.Nr.: ■■■■126 E wkl,
3. Landesversicherungsanstalt N
Vers.Nr.:
2	-
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
 am 30. Mai 1984
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Deutschen Bundesbahn werden der Beschluß des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. April 1981 teilweise aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Passau vom 28. Januar 1981 zu Ziffer 2 b des Urteilsausspruchs abgeändert.
Zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragstellers bei der Deutschen Bundesbahn werden für die Antragsgegnerin auf ihrem Versicherungskonto ■^HH|31 P ^B8 bei der Landesversicherungsanstalt N-0|B-Ü Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 545,71 DM, bezogen auf den 31. Mai 1980, begründet.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
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3	-
Die Gerichtskosten des zweiten und dritten Rechtszuges werden dem Antragsteller und der Antragsgegnerin je zur Hälfte auferlegt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet .
Beschwerdewert: 1 000 DM.
Gründe:
I.
Die Parteien haben am	1952 geheiratet. Der Schei-
dungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 20. Juni 1980 zugestellt worden.
Für den Ehemann sind vor und während der Ehezeit (1. Juni 1952 bis 31. Mai 1980, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 558,70 DM begründet worden; der Ehezeitanteil beträgt 219,50 DM - jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Mai 1980. Während der Ehe ist der Ehemann Beamter der Deutschen Bundesbahn
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(weitere Beteiligte zu 1) geworden. Bei Ehezeitende befand er sich in der Besoldungsgruppe A 8 T, Stufe 13. Die Ehefrau hat während der Ehezeit keine Versorgungsanwartschaften erworben.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt (weitere Beteiligte zu 2) auf dasjenige der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt	(LVA,	weitere Beteiligte zu
 3) Rentenanwartschaften in Höhe von 109,75 DM übertragen und ebendort zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung Rentenanwartschaften in Höhe von 565,22 DM begründet hat - jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Mai 1980.
Mit der Beschwerde hat sich die Deutsche Bundesbahn dagegen gewandt, daß das Amtsgericht insoweit von der Berechnung in ihren Auskünften vom 13. November und 10. Dezember 1980 abgewichen ist, als es sich um die Anwendung des § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 10 Abs. 2 BeamtVG aF handelt. Nach den genannten Auskünften beträgt der Wert der auszugleichenden Anwartschaft auf Beamtenversorgung, bezogen auf das Ehezeitende, monatlich 1 087,03 DM. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt die Deutsche Bundesbahn ihren Standpunkt
 weiter.

5	-
II.
1.	Gegenstand der Entscheidung des Senats ist allein die Begründung von Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung (Quasi-Splitting, § 1587 b Abs. 2 BGB). Insoweit führt die weitere Beschwerde zu einer Herabsetzung des Ausgleichs von 565,22 DM auf 545,71 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit.
2.	Die von der Deutschen Bundesbahn angegriffene Rechtsauffassung der Vorinstanzen betrifft allein die Frage, wie sich die Anrechnungsregelung des § 10 Abs. 2 BeamtVG aF gemäß
§ 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB auf die Festsetzung des Versorgungsausgleichs auswirkt. Diese Anrechnungsregelung ist aufgrund Art. 2 § 1 Nr. 5 Buchst, a, Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur - 2. HStruktG - vom 22. Dezember 1981 durch die Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG ersetzt worden. Die Gesetzesänderung ist bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch dann zu berücksichtigen, wenn sie in der Zeit zwischen Ehezeitende und gerichtlicher Entscheidung - auch: Entscheidung des Bundesgerichtshofs - in Kraft getreten ist. Der Ausgleichsbetrag nach Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG ist nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen (Senatsbeschluß vom 1. Februar 1984 - IVb ZB 49/83 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
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3.	In der neuen Auskunft, die die Deutsche Bundesbahn mit Schriftsatz vom 10. April 1984 eingereicht hat, ist die geänderte Rechtslage berücksichtigt. Die Auskunft folgt bei der Ruhensberechnung nach § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358). Sie ist - ebenso wie die zugrundeliegende frühere Auskunft vom 13. November 1980 - rechnerisch richtig und ergibt für die auszugleichende Anwartschaft auf Beamtenversorgung einen Wert von monatlich 1 091,42 DM, bezogen auf das Ehezeitende. Für die Ehefrau sind
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mithin in Höhe von monatlich 545,71 DM als der Hälfte dieses Betrages Rentenanwartschaften zu begründen. Im übrigen bleibt die weitere Beschwerde ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 a, 92 Abs. 2 ZPO.
Seidl		Portmann		Blumenrohr
	Krohn		Zysk