Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 23- November 1983 Die Kosten des BeschwerdeVerfahrens fallen zu 1/20 dem Antragsteller und zu 19/20 der Antragsgegnerin zur Last. August 1976; § 1587 Abs. 2 BGB) hat nur der Ehemann Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die von den Vorinstanzen in Höhe von monatlich 437,90 EM angenommen worden sind. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA - weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften von monatlich 218,95 DM - bezogen auf den 31. August 1976 - auf ein bei der LVA für die Ehefrau zu errichtendes Versicherungskonto übertragen und den Ehemann - zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung - verpflichtet hat, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 9,14 DM - bezogen auf den 31. Gegen diese Entscheidung hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt und beantragt, den Ehemann unter Abänderung der Entscheidung zur Einzahlung eines Betrages an die LVA zu ver- Der Ehemann hat Anschlußbeschwerde eingelegt und beantragt, den Versorgungsausgleich nicht durchzuführen, soweit er zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung verpflichtet worden sei. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht die zu begründende Anwartschaft auf monatlich 77,71 DM und den Einzahlungsbetrag auf 16.014,29 DM (für das Jahr 1981) erhöht. Hiergegen hat der Ehemann zugelassene weitere Beschwerde eingelegt, mit der er seine Angriffe gegen den öffentlich-rechtlichen Ausgleich seiner Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung weiterverfolgt. Von den an die Stelle der Beitragszahlung getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs. 2 VAHRG). Da die hier auszugleichende betriebliche Altersversorgung des Ehemannes weder die Möglichkeit einer Realteilung bietet noch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist, kann sie in den hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht einbezogen werden; vielmehr unterfällt sie dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 k BGB durchzuführen ist. Für diese Durchführung des schuldrechtlichen Versorgung saus gl e ich s weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß die Ehezeit nicht, wie von den Vorinstanzen angenommen, mit dem 31. Damit führen die weitere Beschwerde und die Anschlußbeschwerde des Ehemannes zur Aufhebung der Entscheidungen über die Verpflichtung zur Beitragszahlung, während die Beschwerde der Ehefrau zurückzuweisen ist.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 744/80 BESCHLUSS in der Familiensache Gerd S Istraße^, El Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen geb. itraße Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, Weitere Beteiligte 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 23- November 1983 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 13. Zivilsenats - 1, Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Mai 1980 im Ausspruch über die Verpflichtung zur Beitragszahlung, die Zurückweisung der Anschlußbeschwerde des Antragstellers und die Kosten des BeschwerdeVerfahrens aufgehoben. Auf die Anschlußbeschwerde des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Altenkirchen vom 14. November 1979 in Ziff. 4 zweiter Absatz des Urteilsausspruchs (Verpflichtung zur Beitragszahlung) aufgehoben. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde haben Antragsteller und Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden in diesem Rechtszug nicht erstattet. Die Kosten des BeschwerdeVerfahrens fallen zu 1/20 dem Antragsteller und zu 19/20 der Antragsgegnerin zur Last. Beschwerdewert: 1.000 DM. 3 - Gr ü n d e : I. und die am Der a geborene Ehemann (Antragsteller) geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 24. März 1961 die Ehe geschlossen. Als den für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Zustellungszeitpunkt haben die Vorinstanzen den 7. September 1976 angenommen. In der danach errechneten Ehezeit (1. März 1961 bis 31. August 1976; § 1587 Abs. 2 BGB) hat nur der Ehemann Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die von den Vorinstanzen in Höhe von monatlich 437,90 EM angenommen worden sind. Außerdem besteht für den Ehemann eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der RflHIBQ-WMBBMHIiB EHBHHi-■■i AG (RWE). Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA - weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften von monatlich 218,95 DM - bezogen auf den 31. August 1976 - auf ein bei der LVA für die Ehefrau zu errichtendes Versicherungskonto übertragen und den Ehemann - zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung - verpflichtet hat, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 9,14 DM - bezogen auf den 31. August 1976 - einen Betrag von 1.790,65 DM zugunsten der Ehefrau an die LVA zu zahlen. Gegen diese Entscheidung hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt und beantragt, den Ehemann unter Abänderung der Entscheidung zur Einzahlung eines Betrages an die LVA zu ver- pflichten, mit dem Rentenanwartschaften in Höhe von 81,86 DM begründet würden, da die Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung des Ehemannes dynamisch sei. Der Ehemann hat Anschlußbeschwerde eingelegt und beantragt, den Versorgungsausgleich nicht durchzuführen, soweit er zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung verpflichtet worden sei. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht die zu begründende Anwartschaft auf monatlich 77,71 DM und den Einzahlungsbetrag auf 16.014,29 DM (für das Jahr 1981) erhöht. Die Anschlußbeschwerde hat es zurückgewiesen. Hiergegen hat der Ehemann zugelassene weitere Beschwerde eingelegt, mit der er seine Angriffe gegen den öffentlich-rechtlichen Ausgleich seiner Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung weiterverfolgt. II. Der Ausspruch des Beschwerdegerichts über den Ausgleich der Anwartschaft aus der betrieblichen Altersversorgung kann keinen Bestand haben. Diese Versorgung ist nicht nach § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB auszugleichen, sondern vom Beschwerdegericht zu Recht der in § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB vorgesehenen Ausgleichsform zugeordnet worden. Diese Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht ist in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. 105 - im folgenden VAHRG) durch eine neue Regelung ersetzt worden, die am 1. April 1983 in Kraft getreten ist (§ 13 VAHRG)-Danach sind an die Stelle der Verpflichtung zur Beitragszahlung die Ausgleichsformen der Realteilung und des Quasi-Splittings sowie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich getreten. Diese Regelung ist auch im vorliegenden Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen. Wie der Senat entschieden hat, hat das Gericht der weiteren Beschwerde das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz, wie hier, diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003). Von den an die Stelle der Beitragszahlung getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs. 2 VAHRG). Scheidet danach eine Realteilung aus, so findet das Quasi-Splitting statt, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Kann der Ausgleich in keiner dieser Formen durchgeführt werden, so findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt (§ 2 VAHRG). Da die hier auszugleichende betriebliche Altersversorgung des Ehemannes weder die Möglichkeit einer Realteilung bietet noch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist, kann sie in den hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht einbezogen werden; vielmehr unterfällt sie dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 k BGB durchzuführen ist. Für diese Durchführung des schuldrechtlichen Versorgung saus gl e ich s weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß die Ehezeit nicht, wie von den Vorinstanzen angenommen, mit dem 31. August, sondern bereits mit dem 31. Juli 1976 geendet hat (§ 1587 Abs. 2 BGB), weil der am 7. September 1976 erfolgten Zustellung der Scheidungsklage des Ehemannes am 30. August 6 1976 bereits die Zustellung der Scheidungsklage der Ehefrau vorausgegangen ist. Diese - nach § 270 Abs. 1 ZPO von Amts wegen erfolgte - Zustellung ist durch einen ordnungsgemäßen Zustellungsakt ausgeführt worden. Daß die Geschäftsstelle die Zustellung ohne eine richterliche Anweisung hat bewirken lassen, stellt die Wirksamkeit der Zustellung nicht in Frage (vgi( OLG München BayJMBl 1955, 78; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 253 Anm. F II b 1; ferner auch Zöller/Stephan, ZPO 13. Aufl. Anm, zu § 209). - Die sich aus dieser Bestimmung des Ehezeitendes ergebenden Auswirkungen für den Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften können nicht mehr berücksichtigt werden, da das Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist. Damit führen die weitere Beschwerde und die Anschlußbeschwerde des Ehemannes zur Aufhebung der Entscheidungen über die Verpflichtung zur Beitragszahlung, während die Beschwerde der Ehefrau zurückzuweisen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §$ 93 a Abs. 1, 97 Abs. 1 und 3 ZPO. Lohmann Blumenrohr Krohn Macke Zysk