* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVb ZB 743/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 743/81

Wenn in einem solchen Verfahren Regelungen für den Fall der Nichtigerklärung begehrt werden, besteht insoweit nicht nach § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO Anwaltszwang. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Chr. Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 8. 1979 erfolgte Ausschluß des Versorgungsausgleichs nichtig ist und daß auch ... Das Amtsgericht hat den "Antrag auf Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens" (gemeint ist: des Ehenichtigkeitsverfahrens) und auf "Feststellung, daß der am 4.12.1979 erfolgte Ausschluß des Versorgungsausgleichs nichtig ist", zurückgewiesen. März 1981 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin durch ihren erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten bei dem Amtsgericht Beschwerde eingelegt. Nach einem Aktenvermerk des Berichterstatters hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin die Beschwerde dahin erläutert daß "der Antrag nicht auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens sondern darauf abziele, das Verfahren wegen Unwirksamkeit des Vergleichs vor dem Prozeßgericht fortzusetzen". Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragstellerin. Wie das Oberlandesgericht zutreffend annimmt, stellt der Beschluß, mit dem das Amtsgericht den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des am 4. Mit dem amtsgerichtlichen Beschluß wurde dahin erkannt, daß es bei dem Ausschluß sein Bewenden habe, das Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs entgegen dem Antrag der Antragstellerin mithin nicht fortgeführt werde, sondern rechtsbeständig abgeschlossen sei. Weil das Oberlandesgericht die Beschwerde gegen diese Entscheidung (§ 621 e Abs. 1 ZPO) als unzulässig verworfen hat, findet die weitere Beschwerde a) Das Oberlandesgericht hält die Erstbeschwerde für unzulässig, weil sie nicht durch einen bei ihm zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sei. ZPO müsse sich die Partei in Folgesachen von ScheidungsSachen durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. 629 a Abs. 2 ZPO durch einen bei dem Oberlandesgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt eingelegt werden müssen. 6, 7 und 9 ZPO bestimmt sich das Verfahren gemäß § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Besteht nach dieser Vorschrift Anwaltszwang, so kann die Beschwerde als eine gegenüber dem Oberlandesgericht vorzunehmende Prozeßhandlung nur von einem bei dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (BGH Beschluß vom 17. cc) Hier handelt es sich aber entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht um eine nach § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Anwaltszwang unterliegende Sache. Welche das sind, ergibt sich aus der Legaldefinition des § 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Danach sind die in § 621 Abs. 1 ZPO bezeichneten Familiensachen insoweit Folgesachen, als eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und eine solche Entscheidung von einem der Ehegatten rechtzeitig begehrt wird (vgl. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich war hier nicht für den Fall der Scheidung zu treffen, sondern für denjenigen der Feststellung der Nichtigkeit der Ehe. Bei dieser Lage, in der nicht die Scheidung, sondern die Nichtigerklärung (oder allein die Aufhebung) der Ehe beantragt ist und die Regelungen nach § 621 Abs. 1 ZPO nur für den Fall der Nichtigerklärung (Aufhebung) der Ehe zu treffen sind, gelten nicht die Grundsätze über die Konzentration von Verhandlung und Entscheidung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen, kommt es also nicht zu dem sogenannten Entscheidungsverbund. Danach bestand im vorliegenden Fall für die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts kein Anwaltszwang. Die Beschwerde ist zwar entgegen § 621 e Abs.3 Satz 1 ZPO nicht bei dem Oberlandesgericht, sondern bei dem Amtsgericht eingelegt worden. Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, daß nach § 53 b Abs. 2 Satz 1 FGG die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen an dem Verfahren zu beteiligen sind; die Antragstellerin will offenbar unter Beseitigung des vereinbarten Ausschlusses ein Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB erreichen.

Zitierte Normen: § 78 ZPO § 24 EheG § 78 ZPO § 16 EheG § 53b FGG
EheRechtsanwaltOberlandesgerichtAusschlußZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

sr
 Nachschlagewerk: BGHZ:
3a
nein
ZPO §§ 78, 623, 631 ff*
Im Ehenichtigkeitsverfahren sind die Vorschriften über den Verhandlungs- und Entscheidungsverbund nicht anwendbar. Wenn in einem solchen Verfahren Regelungen für den Fall der Nichtigerklärung begehrt werden, besteht insoweit nicht nach § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO Anwaltszwang.
BGH, Beschl. v. 31. März 1982 - IVb ZB 743/81 - OLG Hamm
AG Gelsenkir-chen-Buer
BUNDESGERICHTSHOF

ivb ZB 743/81 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Margarethe
OBstraße
 Antragstellerin und Bes chwerdef ührerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Erben des Walther
 zuletzt wohnhaft cBstraße
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 Verfahrensbevollmächtigter	Rechtsanwalt H.
II. Instanz:	Si^^lBstraße I
9
s/
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Chr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 31. März 1982 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. April 1981 aufgehoben.
Das Verfahren wird zur anderweiten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert:	1.000	DM.
Gründe :
I.
Am 17. Juli 1945 schloß die Antragstellerin die Ehe mit Walther	Dieser	gab	an, seine erste Ehefrau
 Maria geb. Hafke sei im Kriege zu Tode gekommen. Sie wurde später für tot erklärt. Im Jahre 1977 stellte sich jedoch heraus, daß Maria MBBIBnoch lebt; sie hält sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf.
Die Antragstellerin erhob Nichtigkeitsklage gemäß §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 1 EheG. In der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 1979 gab Walther MBB an, seine erste Ehe sei inzwischen rechtskräftig geschieden. Beide
 
Parteien erklärten, sie beabsichtigten, nach Abschluß des Nichtigkeitsverfahrens erneut zu heiraten und weiterhin zusammenzuleben. Dies vorausgeschickt, schlossen sie für den Fall der Nichtigerklärung ihrer Ehe einen Vergleich über den Ausschluß des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs. Das Amtsgericht - Familiengericht - genehmigte die Vereinbarung mit Rücksicht auf die Absicht der Parteien zur Eheschließung. Sodann stellte es mit Urteil vom 4. Dezember 1979 die Nichtigkeit der Ehe fest.
Zu der beabsichtigten Wiederheirat kam es nicht. Walther MflHB verstarb Anfang 1980. Die Landesversicherungsanstalt, bei der Walther MflHB versichert war, weigerte sich, der Antragstellerin eine Hinterbliebenenrente zu zahlen.
Die Antragstellerin hat bei dem Amtsgericht unter dem Aktenzeichen der Nichtigkeitsklage beantragt,
-	"dieses Scheidungsverfahren wieder aufzunehmen",
-	"festzustellen, daß der am 4. 12. 1979 erfolgte
 Ausschluß des Versorgungsausgleichs nichtig ist und daß auch ... (ihre) seinerzeit hierauf gerichtete Erklärung ... sowie die ausgesprochene richterliche Genehmigung nichtig sind",
-	"den Rentenversorgungsausgleich nach Maßgabe der
 hier einschlägigen Rechtsvorschriften durchzuführen" .
Das Amtsgericht hat den "Antrag auf Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens" (gemeint ist: des Ehenichtigkeitsverfahrens) und auf "Feststellung, daß der am 4.12.1979 erfolgte Ausschluß des Versorgungsausgleichs nichtig ist", zurückgewiesen.
Gegen diesen ihr am 3. März 1981 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin durch ihren erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten bei dem Amtsgericht Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel ist dem Oberlandesgericht vorgelegt worden und dort am 23. März 1981 eingegangen. Nach einem Aktenvermerk des Berichterstatters hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin die Beschwerde dahin erläutert daß "der Antrag nicht auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens sondern darauf abziele, das Verfahren wegen Unwirksamkeit des Vergleichs vor dem Prozeßgericht fortzusetzen".
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
1. Die weitere Beschwerde ist zulässig.
Wie das Oberlandesgericht zutreffend annimmt, stellt der Beschluß, mit dem das Amtsgericht den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des am 4. Dezember 1979 vereinbarten und richterlich genehmigten Ausschlusses des Versorgungs ausgleichs zurückgewiesen hat, eine Endentscheidung über eine Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dar. Mit dem amtsgerichtlichen Beschluß wurde dahin erkannt, daß es bei dem Ausschluß sein Bewenden habe, das Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs entgegen dem Antrag der Antragstellerin mithin nicht fortgeführt werde, sondern rechtsbeständig abgeschlossen sei. Weil das Oberlandesgericht die Beschwerde gegen diese Entscheidung (§ 621 e Abs. 1 ZPO) als unzulässig verworfen hat, findet die weitere Beschwerde
 
ohne Zulassung statt (Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift). Sie ist in rechter Form und Frist eingelegt worden.
2. Die weitere Beschwerde ist begründet.
a)	Das Oberlandesgericht hält die Erstbeschwerde für unzulässig, weil sie nicht durch einen bei ihm zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sei. Nach § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
ZPO müsse sich die Partei in Folgesachen von ScheidungsSachen durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Daher hätte die Beschwerde nach §§ 621 e,
629 a Abs. 2 ZPO durch einen bei dem Oberlandesgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt eingelegt werden müssen.
b)	Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
aa) Für die Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,
6, 7 und 9 ZPO bestimmt sich das Verfahren gemäß § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Diese kennen weder für die erste noch für die zweite Instanz einen Anwaltszwang. Deshalb besteht für die Anfechtung von isolierten erstinstanzlichen Entscheidungen in den sogenannten FGG-Familiensachen kein Anwaltszwang (BGH Beschluß vom 8. Februar 1978 - IV ZB 80/77 - NJW 1978, 1165 = FamRZ 1978,
232 m.w.N.; vgl. auch BGH Beschluß vom 17. Januar 1979 - IV ZB 111/78 - NJW 1979, 766 = FamRZ 1979, 232).
bb) Auf Scheidungsfolgesachen trifft diese Erwägung allerdings nicht zu. Für sie ordnet vielmehr § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO Anwaltszwang an. Besteht nach dieser Vorschrift Anwaltszwang, so kann die Beschwerde als eine gegenüber dem Oberlandesgericht vorzunehmende Prozeßhandlung nur von einem bei dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (BGH Beschluß vom 17. Januar 1979 aaO).
cc) Hier handelt es sich aber entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht um eine nach § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Anwaltszwang unterliegende Sache. Darunter fallen nur “Folgesachen von ScheidungsSachen". Welche das sind, ergibt sich aus der Legaldefinition des § 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Danach sind die in § 621 Abs. 1 ZPO bezeichneten Familiensachen insoweit Folgesachen, als eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und eine solche Entscheidung von einem der Ehegatten rechtzeitig begehrt wird (vgl. dazu BGH Beschluß vom 17. Januar 1979 aaO). Im vorliegenden Fall fehlt es an der erstgenannten Voraussetzung. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich war hier nicht für den Fall der Scheidung zu treffen, sondern für denjenigen der Feststellung der Nichtigkeit der Ehe. Bei dieser Lage, in der nicht die Scheidung, sondern die Nichtigerklärung (oder allein die Aufhebung) der Ehe beantragt ist und die Regelungen nach § 621 Abs. 1 ZPO nur für den Fall der Nichtigerklärung (Aufhebung) der Ehe zu treffen sind, gelten nicht die Grundsätze über die Konzentration von Verhandlung und Entscheidung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen, kommt es also nicht zu dem sogenannten Entscheidungsverbund. Diese Beurteilung entspricht der nahezu einhelligen Ansicht in Schrifttum und Rechtsprechung (Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch 1. EheRG § 623 ZPO Rdn. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 40. Aufl. § 623 Anm. 1 und § 631 Anm. 1; Bergerfurth FamRZ 1976, 581, 582; Erman/Aderhold, BGB 7. Aufl. Vorbemerkung 3 vor § 16 EheG; Palandt/Diederichsen, BGB 41. Aufl. Einf. vor § 1587 Anm. 5 a.E.; Rolland, 1. EheRG § 623 ZPO Rdn. 1;
Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 48, 50, 475;
Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 20. Aufl. § 623 Rdn. 2; Thomas/ Putzo, ZPO 11. Aufl. § 623 Anm. 1 c; Zöller/Philippi, ZPO 13. Aufl. § 623 Ann. II; OLG Stuttgart FamRZ 1981, 579; vgl. auch OLG München FamRZ 1980, 565)* Der gegenteiligen Auffas sung (Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 623 Anm. AI) kann nicht beigetreten werden; die gesetzliche Regelung des Entscheidungs
 
Verbundes nur bei Scheidungssachen ist eindeutig.
Danach bestand im vorliegenden Fall für die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts kein Anwaltszwang.
c) Die Verwerfung der Erstbeschwerde als unzulässig kann auch nicht aus anderem Grunde aufrechterhalten werden. Die Beschwerde ist zwar entgegen § 621 e Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht bei dem Oberlandesgericht, sondern bei dem Amtsgericht eingelegt worden. Das ist indes unschädlich, weil das Rechts mittel innerhalb der Beschwerdefrist zu dem Oberlandesgericht gelangt ist (vgl. BGH Beschluß vom 8. Februar 1978 aaO).
III.
Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, daß nach § 53 b Abs. 2 Satz 1 FGG die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen an dem Verfahren zu beteiligen sind; die Antragstellerin will offenbar unter Beseitigung des vereinbarten Ausschlusses ein Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB erreichen.
Seidl
 Zysk
Portmann
 Nonnenkamp
Krohn