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BGH

Gericht: BGH

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwi es en. Als Wert der von dem Ehemann bei der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden (weitere Beteiligte zu 2) ehezeitlich erworbenen Anwartschaft hat das Amtsgericht - Familiengericht - dessen Anwartschaft auf Versorgungsrente (105,20 DM monatlich) in den Versorgungsausgleich einbezogen. Für die Ehefrau hat es deren bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (weitere Beteiligte zu 3) ehezeitlich erworbenen Anteil auf Versorgungsrente (6,69 DM monatlich) berücksichtigt. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daB es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften von monatlich 125»15 DM, bezogen auf den 29. Februar 1976, auf das ebendort geführte Konto der Ehefrau übertragen und den Ehemann verpflichtet hat, dort zur Begründung einer weiteren Rentenanwartschaft der Ehefrau von 49,26 DM monatlich, bezogen auf den 29. Hiergegen hat der Ehemann Beschwerde eingelegt und beantragt, den Versorgungsausgleich ausschließlich durch Übertragung von Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführen. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente, dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten -Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht sowohl auf seiten des Ehemannes als auch auf selten der Ehefrau die Anwartschaft auf dynamische Versorgungsrente in den Versorgungsausgleich einbezogen hat, nicht zu vereinbaren. Der Senat ist nicht in der Lage, eine abschließende Entscheidung selbst zu treffen, weil das Oberlandesgericht - von seinem RechtsStandpunkt aus folgerichtig - keine tatrichterlichen Feststellungen dazu getroffen hat, welchen Wert Jeweils die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Ehegatten auf eine statische Versicherungsrente haben.

Zitierte Normen: § 1587 BGB
EhefrauBGBAnwartschaftOberlandesgerichtEhemannBeschlußBeschwerdeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Tvh 7.R 7>i/ao BESCHLUSS
in der Familiensache
 Heinz
Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte- Dres. und ■■ -
Weitere Beteiligte:
1. Bundesversiche RflMstraße^L (Vers.-Kr.:
[sanstalt für Angestellte, und
 Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden, vertreten durch die Bayerische Versicherungskammer,
 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Macke
 am 6. Juli 1983 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts MUnchen vom 2. Mai 1980 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde gegen Ziffer III 2. des Endurteils des Amtsgerichts München vom 20. Dezember 1979 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwi es en.
Beschwerdewert:	1.000	DM.
Gründe :
I.
Der am ■■■■■HHHHV geborene Ehemann (Antragsteller) und die am ■■■■■■■■ geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 30. April 1965 geheiratet. Am 18. März 1976 ist der Ehefrau die Scheidungsklage des Ehemannes zugestellt worden.
Beide Parteien haben während der Ehezeit (l• April 1965 bis 29. Februar 1976; § 1587 Abs, 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die nach den erholten Auskünften 300,50 DM monatlich für den Ehemann und 50,20 DM monatlich für die Ehefrau betragen. Daneben besteht für beide Parteien eine Anwartschaft auf Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst. Als Wert der von dem Ehemann bei der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden (weitere Beteiligte zu 2) ehezeitlich erworbenen Anwartschaft hat das Amtsgericht - Familiengericht - dessen Anwartschaft auf Versorgungsrente (105,20 DM monatlich) in den Versorgungsausgleich einbezogen. Für die Ehefrau hat es deren bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (weitere Beteiligte zu 3) ehezeitlich erworbenen Anteil auf Versorgungsrente (6,69 DM monatlich) berücksichtigt.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daB es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften von monatlich 125»15 DM, bezogen auf den 29. Februar 1976, auf das ebendort geführte Konto der Ehefrau übertragen und den Ehemann verpflichtet hat, dort zur Begründung einer weiteren Rentenanwartschaft der Ehefrau von 49,26 DM monatlich, bezogen auf den 29. Februar 1976, den Betrag von 9.649»67 DM einzuzahlen.
Hiergegen hat der Ehemann Beschwerde eingelegt und beantragt, den Versorgungsausgleich ausschließlich durch Übertragung von Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführen. Er hat ferner verfassungsrechtliche Bedenken erhoben und hilfsweise unter Hinweis auf § 1587 c BGB Ausschluß des Versorgungs ausgleichs begehrt.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde wendet sich der Ehemann gegen die Verpflichtung zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung. Er verneint die Verfassungsmäßigkeit von § 1587 b Abs. 3 BGB, beanstandet, daß die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente als unverfallbar beurteilt und in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen worden ist, und macht geltend, daß der Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse der Ehefrau wegen grober Unbilligkeit auszuschlAeßen sei.
II.
Das Rechtsmittel führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
 
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem Jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden gemäß §§ 35, 35 a oder § 92; nach der Satzung der VBL gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente, dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten -Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht sowohl auf seiten des Ehemannes als auch auf selten der Ehefrau die Anwartschaft auf dynamische Versorgungsrente in den Versorgungsausgleich einbezogen hat, nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, eine abschließende Entscheidung selbst zu treffen, weil das Oberlandesgericht - von seinem RechtsStandpunkt aus folgerichtig - keine tatrichterlichen Feststellungen dazu getroffen hat, welchen Wert Jeweils die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Ehegatten auf eine statische Versicherungsrente haben. Zur Nachholung dieser Feststellungen 1st die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Bel der sich dann ergebenden neuen Entscheidung der Sache wird das Oberlandesgericht die mit Wirkung vom 1. April 1983 an die Stelle von § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB getretene Neuregelung des § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I, S. 105 - VAHRG) anzuwenden haben, so daß dem Ziel des Beschwerdebegehrens im Ergebnis Rechnung getragen werden kann.
Soweit das Oberlandesgericht erneut über die Frage des Ausschlusses des Ausgleichs der beiderseitigen Zusatzversorgung nach § 1587 c BGB zu entscheiden haben wird, kann es die Grundsätze heranziehen, die der Senat in Beschluß von 12. November 1980 (IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130) zur Berücksichtigung der Vermögensverhält-nisse des Ausgleichsberechtigten entwickelt hat.
Lohmann
 Portmann	Blunenröhr
 Krohn
Macke