der Landesgirokasse, istraße Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr, Dr. Macke und Nonnenkamp am 9. Zu Lasten der Zusatzversorgungsanwartschaft des Antragsgegners Ingo MBA die gegenüber der Zusatzversorgungskasse der Landesgirokasse Stuttgart besteht (Vers-Nr. flHBß)» wird für die Antragstellerin Kristina TBHI auf ihrem Konto Nr. flHHRP <1 301 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 8,11 DM, bezogen auf den 30. Außerdem besteht für den Ehemann eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Zusatzversorgungskasse der Landesgirokasse SWKRt&KBD (ZVK, weitere Beteiligte zu 2.). Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem -den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1.) Renten- anwartschäften in Höhe von 188,60 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 436,80 DM und 59,60 DM) auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Außerdem hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 121,43 DM (Hälfte des Wertes der Versorgungsrente) - bezogen auf den 30. Die gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung gerichtete Beschwerde des Ehemannes ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde beantragt er wie im Verfahren vor dem Oberlandesgericht, anstelle der Anwartschaft auf die Versorgungsrente lediglich diejenige auf die werthöchste Versicherungsrente (116,76 DM) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleich einzubeziehen. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44, § 44 a oder § 92) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente, dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. September 1982 - IVb ZB 747/80 - FamRZ 1982, 1195) zustehende ehezeitlich erlangte höchste Anwartschaft auf eine statische Versicherungsrente aus der ZusatzVersorgung bei der ZVK mit monatlich 116,76 DM festgestellt. Dieser Barwert ist nach Tabelle 5 der Bekanntmachung der Rechengrößen für 1982 (vom 18.12.1981, BAnz Nr. 239 vom 22.12.1981) in Werteinheiten zu dem Ende der Ehezeit 1978 umzurechnen: Die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft des Ehemannes auf die Besitzstandsrente aus dem ZusatzversorgungsVerhältnis zur ZVK entspricht mithin einer dynamischen Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 16,22 DM. Infolgedessen ist der Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf die Besitzstandsrente als werthöchste Versicherungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der Zusatzversorgungskasse der Landesgirokasse hier nach den Grundsätzen des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des Quasi-Splittings durchzuführen. c) An dieser Entscheidung ist der Senat verfahrensrechtlich nicht dadurch gehindert, daß der Ehemann in der Beschwerdeschrift sein Begehren durch einen Antrag ausgedrückt hat, nach dem der Antrag auf Versorgungsausgleich zurückgewiesen werden solle, "soweit der Antragsgegner ... Der Ehemann hat die erstinstanzliche Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich zwar nur teilweise angefochten, nämlich soweit sie den Ausgleich seiner ZusatzVersorgung betraf Das ergibt sich eindeutig aus dem (weiteren) Antrag, das Verbundurteil in Ziffer III 2 (insgesamt) aufzuheben, und aus der Begründung der Beschwerde, mit der er sich uneingeschränkt gegen die Einbeziehung seiner noch nicht unverfallbaren Anwart schaft auf die Versorgungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich wehrte; er wollte stattdessen erreichen, daß nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die Versicherungsrente berücksichtigt werde. Die Entscheidung zu dem Ausgleich der Zusatzversorgung des Ehemannes kann daher ohne Beschränkung auf einen Teil auch noch in der Ausgleichsform abgeändert werden.
BUNDESGERICHTSHOF ivb ZB 742/80 BESCHLUSS in der Familiensache Ingo Heinz T , F®BB-SflBBB-Straße WB, S] Antragsgegner und Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. | gegen tetraße Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, Verfahrensbevollmöchtigter: Rechtsanwalt Dr. ^eitere Beteiligte: . Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, itraße #, Bl Vers.-Nr.: flfll FT 001 und J 501 Zusatzversorgungskasse Stuttgart 1, Vers.-Nr.: der Landesgirokasse, istraße Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr, Dr. Macke und Nonnenkamp am 9. November 1983 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Mai 1980 aufgehoben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht -München vom 20. Dezember 1979 in Ziff. III 2 der Urteilsformel abgeändert: Zu Lasten der Zusatzversorgungsanwartschaft des Antragsgegners Ingo MBA die gegenüber der Zusatzversorgungskasse der Landesgirokasse Stuttgart besteht (Vers-Nr. flHBß)» wird für die Antragstellerin Kristina TBHI auf ihrem Konto Nr. flHHRP <1 301 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 8,11 DM, bezogen auf den 30. Juni 1978, begründet. Die Gerichtskosten beider Rechtsmittelverfahren haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 1.359,84 DM G ründe 2 I. Der im Jahre 1943 geborene Ehemann (Antragsgegner) und die im Jahre 1946 geborene Ehefrau (Antragstellerin) haben am 13. Oktober 1967 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag der Ehefrau ist dem Ehemann am 1. Juli 1978 zugestellt worden. Beide Parteien haben in der Ehezeit (l. Oktober 1967 bis 30. Juni 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Die ehezeitlich erlangte Anwartschaft des Ehemannes beträgt monatlich 436,80 DM und die der Ehefrau monatlich 59,60 DM. Außerdem besteht für den Ehemann eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Zusatzversorgungskasse der Landesgirokasse SWKRt&KBD (ZVK, weitere Beteiligte zu 2.). Der Ehemann hat daraus folgende Anwartschaften - jeweils monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit - erworben; Eine Anwartschaft auf Versorgungsrente von 242,85 DM, eine Anwartschaft auf den Mindestbetrag der Versorgungsrente (Versicherungsrente) von 108,02 EM und eine Anwartschaft auf eine Besitzstandsrente in Höhe von 116,76 EM. Die Voraussetzungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des BetrAVG sind nicht erfüllt und können nicht mehr erfüllt werden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem -den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1.) Renten- anwartschäften in Höhe von 188,60 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 436,80 DM und 59,60 DM) auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Außerdem hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 121,43 DM (Hälfte des Wertes der Versorgungsrente) - bezogen auf den 30. Juni 1978 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 20.186,14 DM auf deren Konto bei der BfA zu zahlen. Die gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung gerichtete Beschwerde des Ehemannes ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde beantragt er wie im Verfahren vor dem Oberlandesgericht, anstelle der Anwartschaft auf die Versorgungsrente lediglich diejenige auf die werthöchste Versicherungsrente (116,76 DM) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleich einzubeziehen. II. Die weitere Beschwerde hat Erfolg. 1. Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgur im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versichern] rente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44, § 44 a oder § 92) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente, dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben. 2. Der Senat ist in der Lage, aufgrund der von dem Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen selbst in der Sache zu entscheiden. a) Das Oberlandesgericht hat die dem Ehemann im Zeitpunkt seiner Entscheidung (vgl, dazu Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB 747/80 - FamRZ 1982, 1195) zustehende ehezeitlich erlangte höchste Anwartschaft auf eine statische Versicherungsrente aus der ZusatzVersorgung bei der ZVK mit monatlich 116,76 DM festgestellt. Diese Anwartschaft ist nach den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 26. Mai 1982 als unverfallbare Anwartschaft des ausgleichsverpflichteten Ehemannes in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Zu diesem Zweck ist sie - auf nachfolgende Weise - in eine dynamische Rentenanwartschaft umzurechnen: Der am HHHHÜW geborene Ehemann war am Ende der Ehezeit 35 Jahre alt. Nach Tabelle 1 zu § 2 der BarwertVO ist die für die Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. für den Fall der Berufsoder Erwerbsunfähigkeit zugesagte Jahresrente (12 x 116,76 DM - 1.401,12 DM) mit dem Faktor 1,8 zu vervielfältigen: 1.401,12 DM x 1,8 =* 2.522,02 DM Barwert. Dieser Barwert ist nach Tabelle 5 der Bekanntmachung der Rechengrößen für 1982 (vom 18.12.1981, BAnz Nr. 239 vom 22.12.1981) in Werteinheiten zu dem Ende der Ehezeit 1978 umzurechnen: 2.522,02 DM x 0,02380782 - 60,043798 Werteinheiten. Die Werteinheiten sind nach Tabelle 2 der genannten Bekanntmachung in eine Rentenanwartschaft (DM/Monat) zu dem Ende der Ehezeit 1978 (l. Halbjahr) umzurechnen: 0,2701 x 60,043798 = 16,217829 (16,22) Rentenanwartschaft. Die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft des Ehemannes auf die Besitzstandsrente aus dem ZusatzversorgungsVerhältnis zur ZVK entspricht mithin einer dynamischen Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 16,22 DM. b) In der Ausgleichsform entspricht die Verpflichtung zur Beitragszahlung, wie sie die Vorinstanzen auf der Grundlage des § 1587 b Abs. 3 BGB ausgesprochen haben, nicht der Rechtslage. Die Vorschrift des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB ist mit Wirkung vom 1. April 1983 nach § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 (BGBl. I 105) durch eine neue Regelung ersetzt worden. Den von der weiteren Beschwerde erneuerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die frühere Regelung ist dadurch die Grundlage genommen. Da das VAHRG nach seinem zeitlichen Geltungswillen sämtliche noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des früheren § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB erfasst, ist es im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004). Nach § 1 Abs. 2 VAHRG tritt an die Stelle der bisherigen Verpflichtung zur Beitragszahlung nach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB die Ausgleichsform der Realteilung, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung L 8 - dieses vorsieht. Andernfalls findet für Anrechte, die sich - wie im vorliegenden Fall - gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB statt, § 1 Abs. 3 VAHRG. Die Satzung der ZVK sieht keine Realteilung im Sinne des § 1 Abs. 2 VAHRG vor. Infolgedessen ist der Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf die Besitzstandsrente als werthöchste Versicherungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der Zusatzversorgungskasse der Landesgirokasse hier nach den Grundsätzen des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des Quasi-Splittings durchzuführen. In Höhe der Hälfte des in einen dynamischen Wert von 16,22 DM umgerechneten Betrages, mithin in Höhe von 8,11 DM, sind demnach gern. § 1587 b Abs. 2 BGB Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu Lasten der Zusatzversorgungsanwartschaft des Ehemannes zu begründen. c) An dieser Entscheidung ist der Senat verfahrensrechtlich nicht dadurch gehindert, daß der Ehemann in der Beschwerdeschrift sein Begehren durch einen Antrag ausgedrückt hat, nach dem der Antrag auf Versorgungsausgleich zurückgewiesen werden solle, "soweit der Antragsgegner ... verurteilt worden ist, zur Begründung von Anwartschaften auf eine Rente von monatlich mehr als 58,38 DM, ... zugunsten der Antragstellerin ... auf deren Konto bei der BfA ... einen Betrag von mehr als ... zu bezahlen." Der Ehemann hat die erstinstanzliche Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich zwar nur teilweise angefochten, nämlich soweit sie den Ausgleich seiner ZusatzVersorgung betraf (Ziffer III 2 des Verbundurteils). Er wollte aber den Rechtsmittelangriff nicht noch weiter auf einen Teil seiner durch die ZusatzVersorgung erlangten Rentenanwartschaft begrenzen. Das ergibt sich eindeutig aus dem (weiteren) Antrag, das Verbundurteil in Ziffer III 2 (insgesamt) aufzuheben, und aus der Begründung der Beschwerde, mit der er sich uneingeschränkt gegen die Einbeziehung seiner noch nicht unverfallbaren Anwart schaft auf die Versorgungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich wehrte; er wollte stattdessen erreichen, daß nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die Versicherungsrente berücksichtigt werde. Demgemäß wollte er mit dem im Antrag genannten Betrag von 58,38 IW verdeutlichen, daß er mit der hälftigen Teilung der werthöchsten unverfallbaren Anwartschaft auf eine Besitzstandsrente von 116,76 DM einverstanden sei. Daraus läßt sich indessen nicht folgern, daß der Ehemann den Ausgleich seiner Zusatzversorgung entgegen der materiellen Rechtslage ohne Umrechnung des Wertes der - statischen - Anwartschaft in den einer entsprechenden dynamischen Rentenanwartschaft anstrebte. Die Entscheidung zu dem Ausgleich der Zusatzversorgung des Ehemannes kann daher ohne Beschränkung auf einen Teil auch noch in der Ausgleichsform abgeändert werden. Lohmann Macke Seidl Nonnenkamp Blumenröhr