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BGH · IVb ZB 737/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 737/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 30. Auf die weitere Beschwerde der Deutschen Bundesbahn wird der Beschluß des 21. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 28. Zu Lasten der Anwartschaft des Antragstellers auf Beamtenversorgung gegenüber der Deutschen Bundesbahn werden für die Antragsgegnerin auf ihrem Versicherungskonto flHH031 S 109 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 133,42 DM, bezogen auf den 31. schäften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 3) erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von 313,80 DM, davon ehezeitlich 45,10 DM, und die Ehe-frau in Höhe von 473 DM, davon ehezeitlich 342,90 DM - jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Für beide Parteien bestehen weiterhin aus während der Ehe begründeten Beamtenverhältnissen Anwartschaften auf Beamtenversorgung, und zwar für den Ehemann bei der Deutschen Bundesbahn (weitere Beteiligte zu 2), für die Ehefrau bei der Deutschen Bundespost (weitere Beteiligte zu 1). Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann bei der Deutschen Bundesbahn bestehenden Versorgungsanwartschaft auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 107,02 DM, bezogen auf den 31. Sie hat eine Erhöhung der für sie begründeten Rentenanwartschaften auf monatlich 157,02 DM beantragt und beanstandet, das Amtsgericht habe der Deutschen Bundespost als der Trägerin der Versorgungslast nicht mitgeteilt, daß für sie Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden seien? Das Oberlandesgericht hat den Betrag der für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften auf monatlich 136 DM, bezogen auf das Ehezeitende, erhöht. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde wendet sich die Deutsche Bundesbahn dagegen, daß das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung abweichend von ihrer dem Amtsgericht erteilten Auskunft bewertet hat. Die Deutsche Bundesbahn hat allerdings die Entscheidung des Amtsgerichts nicht mit der Beschwerde zu dem Oberlandesgericht angegriffen. Gleichwohl ist ihre weitere Beschwerde nicht unzulässig, weil das Oberlandesgericht die für die Ehefrau zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung bei der Deutschen Bundesbahn begründeten Rentenanwartschaften von monatlich 107,02 DM auf 136 DM erhöht hat. Die Beschwerdeentscheidung enthält damit einen zusätzlichen Eingriff in die Rechtsstellung der Deutschen Bundesbahn, gegen den sich diese mit der weiteren Beschwerde zur Wehr setzen kann (vgl. 1. Mit dem Rechtsmittel will die Deutsche Bundesbahn erreichen, daß gemäß § 1587 a Abs.6 Halbs. Der Gesetzesänderung und dem genannten Senatsbeschluß sowie - zur Anwendung des § 1587 a Abs.6 Halbs. Dezember 1982 (IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358) entspricht eine neue Auskunft, die die Deutsche Bundesbahn unter dem 17. Auf seiten des Ehemannes sind weiterhin seine ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften in Höhe von 45,10 DM auszugleichen, so daß sich bei ihm ein Gesamtwert der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Versorgungsanrechte von 884,79 DM - monatlich und bezogen auf das Ehezeitende - ergibt. 3. Auf seiten der Ehefrau ist ihre Anwartschaft auf Beamtenversorgung gegenüber der Deutschen Bundespost mit monatlich 275,05 DM in den Ausgleich einzubeziehen. In Höhe der Hälfte, also von monatlich 133,42 DM, bezogen auf das Ehezeitende, waren zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung Rentenanwartschaften für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der BfA zu begründen. 5. Nur in dieser Höhe hat die weitere Beschwerde der Deutschen Bundesbahn Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet. Bei der Kostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, daß die Ehefrau mit der Erstbeschwerde zur Hälfte unterlegen und die Deutsche Bundesbahn mit ihrer weiteren Beschwere nahezu erfolglos geblieben ist (§§ 93 a, 97, 92 Abs. 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 55 BeamtVG § 93a ZPO
EhefrauBundesbahnZBBeschwerdeAuskunft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 737/81
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Anton
- Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz:
gegen
 Johanna Magdalena ring • ,
geb. Sj
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Weitere Beteiligte:
1. Deutsche Bundespost, Oberpostdirektion K
Straße
K
, Az.: #7 - 3 B
12-5,
Deutsche Bundesbahn, Bundesbahndirektion R
•t
, Postfach *50,
, Az.: 5 P #3 Pr #7/BeamtVG -
Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
BundesverSicherungsanstalt für Angestellte, R®B|straße m,
Vers.Nr.:	T	flft7	und
131 S
S'f
2	-
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
 am 30. Mai 1984
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Deutschen Bundesbahn wird der Beschluß des 21. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 23. März 1981 teilweise aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 28. Mai 1980 in Ziffer 2 des Urteilsausspruchs abgeändert.
Zu Lasten der Anwartschaft des Antragstellers auf Beamtenversorgung gegenüber der Deutschen Bundesbahn werden für die Antragsgegnerin auf ihrem Versicherungskonto flHH031 S 109 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 133,42 DM, bezogen auf den 31. Januar 1977, begründet.
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Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens zweiter Instanz trägt die Antragsgegnerin die Hälfte vorab; im übrigen tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt die Deutsche Bundesbahn.
Beschwerdewert; 1 000 DM.
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 0. WKtk 1953 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 17. Februar 1977 zugestellt worden.
Beide Parteien haben vor und während der Ehezeit (9* 1 1953 bis 31. Januar 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwart-
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schäften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 3) erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von 313,80 DM, davon ehezeitlich 45,10 DM, und die Ehe-frau in Höhe von 473 DM, davon ehezeitlich 342,90 DM - jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 1977. Für beide Parteien bestehen weiterhin aus während der Ehe begründeten Beamtenverhältnissen Anwartschaften auf Beamtenversorgung, und zwar für den Ehemann bei der Deutschen Bundesbahn (weitere Beteiligte zu 2), für die Ehefrau bei der Deutschen Bundespost (weitere Beteiligte zu 1).
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann bei der Deutschen Bundesbahn bestehenden Versorgungsanwartschaft auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 107,02 DM, bezogen auf den 31. Januar 1977, begründet hat.
Dagegen hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt. Sie hat eine Erhöhung der für sie begründeten Rentenanwartschaften auf monatlich 157,02 DM beantragt und beanstandet, das Amtsgericht habe der Deutschen Bundespost als der Trägerin der Versorgungslast nicht mitgeteilt, daß für sie Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden seien? deshalb sei die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG (§ 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB)
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nicht berücksichtigt, ihre ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf Beamtenversorgung mithin (mit 303,08 DM monatlich) zu hoch bewertet worden.
Das Oberlandesgericht hat den Betrag der für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften auf monatlich 136 DM, bezogen auf das Ehezeitende, erhöht. Es ist - im Ergebnis - einer neu eingeholten Auskunft der Deutschen Bundespost vom 31. Oktober 1980 gefolgt, die unter Beachtung der Ruhensregelung die ehezeitlich erworbene Beamtenversorgungsanwartschaft der Ehefrau mit nur noch monatlich 264,40 DM bewertet hat. Über die aus dem Ansatz dieses geringeren Wertes resultierende Steigerung des Ausgleichsbetrages hinaus hat es diesen deshalb auf 136 DM erhöht, weil es auch die der Entscheidung des Amtsgerichts zugrundeliegende Bewertung der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung gegenüber der Deutschen Bundesbahn für unrichtig gehalten hat. Das Oberlandesgericht hat insoweit die Anwendung des § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 10 Abs. 2 BeamtVG aF mißbilligt.
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde wendet sich die Deutsche Bundesbahn dagegen, daß das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung abweichend von ihrer dem Amtsgericht erteilten Auskunft bewertet hat.
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II.
Das Rechtsmittel ist zulässig.
Die Deutsche Bundesbahn hat allerdings die Entscheidung des Amtsgerichts nicht mit der Beschwerde zu dem Oberlandesgericht angegriffen. Gleichwohl ist ihre weitere Beschwerde nicht unzulässig, weil das Oberlandesgericht die für die Ehefrau zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung bei der Deutschen Bundesbahn begründeten Rentenanwartschaften von monatlich 107,02 DM auf 136 DM erhöht hat. Die Beschwerdeentscheidung enthält damit einen zusätzlichen Eingriff in die Rechtsstellung der Deutschen Bundesbahn, gegen den sich diese mit der weiteren Beschwerde zur Wehr setzen kann (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80 - FamRZ 1980, 773 m.w.N.? s.a. Senatsbeschlüsse vom 16. März 1983 - IVb ZB 807/80 -FamRZ 1983, 683 - und vom 14. März 1984 - IVb ZB 170/82 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
III.
Die weitere Beschwerde ist nur zu einem geringen Teil
 begründet
3?
7	-
1.	Mit dem Rechtsmittel will die Deutsche Bundesbahn erreichen, daß gemäß § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB der Anrechnungsregelung anders als nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Rechnung getragen wird. Einer Entscheidung der damit aufgeworfenen Rechtsfragen bedarf es nicht mehr. Durch Art. 2 § 1 Nr. 5 Buchst, a, Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur - 2. HStruktG - vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1523) ist die früher geltende Anrechnungsregelung ab
1.	Januar 1982 durch die Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG ersetzt worden. Diese Gesetzesänderung ist bei der Durchführung des Versorgungsausgleich auch dann zu berücksichtigen, wenn sie in der Zeit zwischen Ehezeitende und gerichtlicher Entscheidung (auch: Entscheidung des Bundesgerichtshofs) in Kraft getreten ist. Der Ausgleichsbetrag nach Art. 2 § 2 Abs. 1 des
2.	HStruktG ist nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen (Senatsbeschluß vom 1. Februar 1984 - IVb ZB 49/83 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) .
2.	Der Gesetzesänderung und dem genannten Senatsbeschluß sowie - zur Anwendung des § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG - dem weiteren Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 (IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358) entspricht eine neue Auskunft, die die Deutsche Bundesbahn unter dem 17. April 1984 mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 2. Mai 1984 zu den Gerichtsakten gereicht hat. Diese Auskunft berücksichtigt - nach
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einem insoweit erteilten Hinweis des Senats - weiterhin, daß eil Teil der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften des Ehemannes nicht auf Pflichtbeiträgen, sondern auf freiwillig nachentrichteten Beiträgen beruht; das beeinflußt die Ruhensberech-nung (§ 55 Abs. 4 BeamtVG). Die Auskunft begegnet rechtlich und rechnerisch keinen Bedenken. Danach hat der Ehemann eine Beamtenversorgung im Wert von
1 678,68 DM x 23,76 Jahre 47,50 Jahre
= 839,69 DM
erworben.
Auf seiten des Ehemannes sind weiterhin seine ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften in Höhe von 45,10 DM auszugleichen, so daß sich bei ihm ein Gesamtwert der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Versorgungsanrechte von 884,79 DM - monatlich und bezogen auf das Ehezeitende - ergibt.
3.	Auf seiten der Ehefrau ist ihre Anwartschaft auf Beamtenversorgung gegenüber der Deutschen Bundespost mit monatlich 275,05 DM in den Ausgleich einzubeziehen. Hinsichtlich der Einzelheiten kann auf die neue, rechtlich und rechnerisch unbedenkliche Auskunft der Deutschen Bundespost Bezug genommen werden, die diese unter dem 13. April 1984 zu den Gerichtsakten gereicht hat. Diese Auskunft berücksichtigt bei der Art der
 Ruhensberechnung (§ 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG) die Grundsätze des Senatsbeschlusses vom 1. Dezember 1982 aaO.
Unter Einschluß der ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften von monatlich 342,90 DM ergeben sich auf seiten der Ehefrau auszugleichende Versorgungsanrechte in Höhe von monat lieh insgesamt 617,95 DM, bezogen auf das Ehezeitende.
4.	Die Differenz der beiderseits auszugleichenden Versor gungsanrechte beträgt 266,84 DM. In Höhe der Hälfte, also von monatlich 133,42 DM, bezogen auf das Ehezeitende, waren zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung Rentenanwartschaften für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der BfA zu begründen.
5.	Nur in dieser Höhe hat die weitere Beschwerde der Deutschen Bundesbahn Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.
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6.	Bei der Kostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, daß die Ehefrau mit der Erstbeschwerde zur Hälfte unterlegen und die Deutsche Bundesbahn mit ihrer weiteren Beschwere nahezu erfolglos geblieben ist (§§ 93 a, 97, 92 Abs. 2 ZPO).
Seidl		Portmann		Blumenrö
	Krohn		Zysk