Der Antrag des Antragsgegners, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Die gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist durch Beschluß des Oberlandesgerichts - Familiensenat -vom 2. Juni 1980 weitere Beschwerde eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist beantragt. Gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde (§§ 621 e Abs. 3, 516 ZPO) kann dem Die nach den Sachgebieten jeweils in Betracht kommende Mitarbeiterin ist von der Bürovorsteherin angewiesen, anschließend jeden Posteingang sogleich in den entsprechenden Handakten abzuheften und diese dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorzulegen. Mai 1980 anläßlich einer Besprechung mit dem Antragsgegner bei routinemäßiger Durchsicht der Gesamtakten auf den "ihm bis dahin nicht bekannten" Beschluß gestoßen ist. Ein Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis über die Zustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den (maßgeblichen) Handakten der Ablauf der Rechtsmittelfrist und die Fristnotierung vermerkt sind. Unterzeichnet der Rechtsanwalt aber das Empfangsbeken^tnis und gibt es zurück, ohne daß die Rechtsmittelfrist berechnet und notiert ist, so muß er zu demindest selbst dafür sorgen, daß ihm die Handakten wieder vorgelegt werden und der Ablauf der Frist im Fristenkalender notiert wird. Dieser Verstoß seines Verfahrensbevollmächtigten gegen die anwaltlichen Sorgfaltspflichten, den der Antragsgegner sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, ist ersichtlich die Ursache dafür, daß die weitere Beschwerde nicht rechtzeitig eingelegt worden ist. Bei Beachtung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen wäre jedenfalls nach dem gewöhnlichen und auch hier zu erwartenden Lauf der Dinge die Rechtsmittelfrist nicht versäumt worden. Da dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners b< reits in diesem Zusammenhang eine Verletzung eigener Pflichten vorzuwerfen ist, kann offenbleiben, ob nicht auch die w« tere büromäßige Behandlung der eingehenden Gerichtspost dur< seine Angestellten Anlaß zu organisatorischen Beanstandunge: gibt, wie die Antragstellerin meint.
BUNDESGERICHTSHOF
SX
ivbZB 7*;/8o BESCHLUSS
in der Versorgungsausgleichssache
Karl P
rstraße 10,
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
Ingeburg Rosa Ella Gertrud
traße 51,
geb.
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte: II. Instanz
RechtsanwälteDr. Hans Dr. Heino und
R^HP-V^BF-Str. 9,
Weitere Beteiligte:
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin 88, Vers.-Nr.: 64 K ^
2,
2
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. März 1981 durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn
beschlossen:
Der Antrag des Antragsgegners, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. April 1980 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe :
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Die gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist durch Beschluß des Oberlandesgerichts - Familiensenat -vom 2. April 1980, einem der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners (Rechtsanwalt C^[^) zugestellt am 22. April 1980, zurückgewiesen worden. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner am 9. Juni 1980 weitere Beschwerde eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist beantragt.
Gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde (§§ 621 e Abs. 3, 516 ZPO) kann dem
Antragsgegner die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, weil er nicht ohne Verschul den verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 233 ZPO).
Nach dem Vortrag des Antragsgegners läuft sämtliche bei seinen Verfahrensbevollmächtigten eingehende Gerichtspost über die Bürovorsteherin, nachdem die Schriftstücke durch eine andere Mitarbeiterin mit einem Eingangsstempel versehen und etwaige Zustellkarten "nach Ausfüllung" an die dazu gehörende Post wieder angeheftet worden sind. Sodann trägt die Bürovorsteherin etwaige Termine in das Terminbuch und etwaige Fristen (Notfristen mit einwöchiger Vorfrist) in den Fristenkalender ein. Die nach den Sachgebieten jeweils in Betracht kommende Mitarbeiterin ist von der Bürovorsteherin angewiesen, anschließend jeden Posteingang sogleich in den entsprechenden Handakten abzuheften und diese dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorzulegen. Im vorliegenden Fall hat die Bürovorsteherin versehentlich kein Rechtsmittelfrist (weder Haupt- noch Vorfrist) eingetragen; außerdem hat die zuständige Mitarbeiterin den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 2. April 1980 versehentlich in der Abteilung 1 der Gesamtakten ("Scheidung") und nicht in der Abteilung 7 ("Versorgungsausgleich") abgeheftet, so daß Rechtsanwalt erst
am 30. Mai 1980 anläßlich einer Besprechung mit dem Antragsgegner bei routinemäßiger Durchsicht der Gesamtakten auf den "ihm bis dahin nicht bekannten" Beschluß gestoßen ist. Wie der Rechtsanwalt dazu in der eidesstattlichen Versicherung vom 7. Juni 1980 erklärt hat, werden ihm (und seinen Sozien) die Empfangsbekenntnisse über durchgeführte Zustellungen "turnusmäßig" in der Postmappe und
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ohne Akten zur Unterzeichnung vorgelegt.
Hiernach steht fest, daß der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners den von der Rechtsprechung aufgestellten Sorgfaltsmaßstäben nicht genügt hat, welche bei Zustellung gerichtlicher Entscheidungen an die Berechnung und Notierung von Rechtsmittelfristen anzulegen sind (vgl. hierzu BGH Beschlüsse vom 16. Februar 1978 - II ZB 2/78 = VersR 1978,
523» und vom 4. November 1980 - VI ZB 14/80 = VersR 1981,
136 - jeweils m. Nachw.). Ein Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis über die Zustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den (maßgeblichen) Handakten der Ablauf der Rechtsmittelfrist und die Fristnotierung vermerkt sind. Das ist hier nicht geschehen. Rechtsanwalt hat das schon
von einer Büroangestellten mit dem Datum versehene Empfangsbekenntnis vorweg unterschrieben und an die Bürovorsteherin zurückgehen lassen, die nunmehr erst die Frist berechnen und eintragen sollte. Unterzeichnet der Rechtsanwalt aber das Empfangsbeken^tnis und gibt es zurück, ohne daß die Rechtsmittelfrist berechnet und notiert ist, so muß er zu demindest selbst dafür sorgen, daß ihm die Handakten wieder vorgelegt werden und der Ablauf der Frist im Fristenkalender notiert wird. Auch das hat Rechtsanwalt im vorlie-
genden Fall nicht getan. Vielmehr hat er nach Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses alles weitere seinem Büropersonal überlassen. Hierdurch wurde die (nie völlig auszuschließende) Gefahr erhöht, daß die Frist nicht eingetragen und deshalb ver säumt wurde. Ein derartiges Wagnis darf ein Rechtsanwalt nach den gefestigten Grundsätzen der Rechtsprechung nicht eingehen.
Dieser Verstoß seines Verfahrensbevollmächtigten gegen die anwaltlichen Sorgfaltspflichten, den der Antragsgegner
sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, ist ersichtlich die Ursache dafür, daß die weitere Beschwerde nicht rechtzeitig eingelegt worden ist. Bei Beachtung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen wäre jedenfalls nach dem gewöhnlichen und auch hier zu erwartenden Lauf der Dinge die Rechtsmittelfrist nicht versäumt worden.
Da dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners b< reits in diesem Zusammenhang eine Verletzung eigener Pflichten vorzuwerfen ist, kann offenbleiben, ob nicht auch die w« tere büromäßige Behandlung der eingehenden Gerichtspost dur< seine Angestellten Anlaß zu organisatorischen Beanstandunge: gibt, wie die Antragstellerin meint.
Lohmann
Krohn