Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Dr. Zy»k Auf die weitere Beschwerde des Freistaates Bayern wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg, April 1979; § 1587 Abs. 2 BGB) war die Antragstellerin nach der Beendigung ihres Studiums als Lehramtswärterin Beamtin auf Widerruf im Dienste des Freistaates Bayern (weiterer Beteiligter zu 1). Er ist für die Zeit des Dienstes als Zeitsoldat in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden. Gegen die Bewertung der Rentenanwartschaft des Ehemannes, der für die Dauer seines Dienstes als Soldat auf Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden ist, sind Bedenken nicht erhoben worden und nicht ersichtlich. Seine - alternativ ausgestaltete - Versorgungsaussicht ist vielmehr in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen und mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten. Dem Eintritt in das Beamtenverhältnis auf Probe zwischen Ehezeitende und der tatrichterlichen Entscheidung kommt nur Bedeutung zu für die Form des Versorgungsausgleichs. November 1981 - IV b ZB 873/80 -weicht das Oberlandesgericht insoweit ab, als es, die Berechnung des Familiengerichts billigend, die Höhe des Versorgungsausgleichs nicht nach dem Wert der bei Ehezeitende vorhandenen Nachversicherungsansprüche bemessen, sondern eine Bewertung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgenommen hat.
BUNDESGERICHTSHOF IV b ZB 735/80 BESCHLUSS in der Familiensache 2 Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Dr. Zy»k am 27* Januar 1982 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Freistaates Bayern wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg, 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, vom 7. Mai 1980 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Obcrlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1 000 DM. Gründe : I. Die Parteien haben am 13. Februar 1976 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 15. Mai 1979 zugestellt worden. In der Ehezeit (1. Februar 1976 bis 30. April 1979; § 1587 Abs. 2 BGB) war die Antragstellerin nach der Beendigung ihres Studiums als Lehramtswärterin Beamtin auf Widerruf im Dienste des Freistaates Bayern (weiterer Beteiligter zu 1). Zum 17. September 1979, also nach Ehezeitende, wurde sie zur Beamtin auf Probe ernannt. Der Antragsgegner war in der Ehezeit zunächst Soldat auf Zeit, später Lehrling. Er ist für die Zeit des Dienstes als Zeitsoldat in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil vom 5. Februar 1980 die Ehe der Parteien geschieden - insoweit ist das Urteil rechtskräftig - und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der für die Ehefrau beim Freistaat Bayern bestehenden "Versorgungsanwartschaften” auf dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - (weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 46,16 DM, bezogen auf den 30. April 1979, begründet hat. Dem liegt eine Bewertung der Versorgungsaussicht der Ehefrau nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB zugrunde. Der Freistaat Bayern hat gegen diese Regelung des Versorgungsausgleichs Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Freistaat Bayern mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde. II. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Gegen die Bewertung der Rentenanwartschaft des Ehemannes, der für die Dauer seines Dienstes als Soldat auf Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden ist, sind Bedenken nicht erhoben worden und nicht ersichtlich. Hinsichtlich der im öffentlichen Dienst erworbenen Versorgungsanrechte der Ehefrau gilt folgendes: Ein Widerrufsbeamter im Vorbereitungsdienst besitzt noch keine unter § 1587 a Abs. 2 Nr* 1 BGB fallende Versorgungsaussicht. Seine - alternativ ausgestaltete - Versorgungsaussicht ist vielmehr in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen und mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten. Dem Eintritt in das Beamtenverhältnis auf Probe zwischen Ehezeitende und der tatrichterlichen Entscheidung kommt nur Bedeutung zu für die Form des Versorgungsausgleichs. Weil nunmehr eine Aussicht auf eine Beamtenversorgung besteht, kann diese für den Versorgungsausgleich herangezogen werden. Zu alledem wird auf den beigefügten Senatsbeschluß vom 13. Januar 1982 - IV b ZB 544/81 - verwiesen. Von den Beurteilungsgrundsätzen in dem genannten und in dem früheren, ebenfalls zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluß des Senats vom 11. November 1981 - IV b ZB 873/80 -weicht das Oberlandesgericht insoweit ab, als es, die Berechnung des Familiengerichts billigend, die Höhe des Versorgungsausgleichs nicht nach dem Wert der bei Ehezeitende vorhandenen Nachversicherungsansprüche bemessen, sondern eine Bewertung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgenommen hat. Weil Feststellungen zu dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung fehlen, ist die Sache an den Tatrichter zurückzuverweisen. Lohmann Portmann Seidl Macke Zysk