Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei Dabei hat es den Anwartschaften des Ehemannes aus der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 599,3o DM diejenigen der Ehefrau mit lo5,2o DM sowie ihre Anwartschaft auf die Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung mit 15o,64 DM gegenübergestellt. Die Beschwerde der Ehefrau gegen diese Entscheidung ist von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde will die Ehefrau erreichen, daß nur ihre Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente bei der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden in den Versorgungsausgleich einbezogen und jedenfalls der auszugleichende Betrag neu berechnet wird. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 5 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseineinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBLS - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung gemäß § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, in dem das Oberlandesgericht die Anwartschaft der Ehefrau auf die dynamische Versorgungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat, nicht zu vereinbaren. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung dazu getroffen, welchen Wert die in der Ehezeit erworbene Anwartschaft der Ehefrau auf eine statische Versicherungsrente hat.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IVb ZB 734/80 in der Familiensache Frauke B geb. HflHB, Hi^mi Straße Bad Oberdorf, Antragsteller in und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen Bernhard J traße Antragsgegner und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v. Weitere Beteiligte: 1. LandesVersicherungsanstalt Sc| Vers.Nr.: 21 ■■■■ B 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp am 29. September 1982 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 4. Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 22. April 198o aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen . Beschwerdewert: 1 ooo DM. Gründe: I. Die im Jahre 1938 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1941 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 18. Mai 1962 die Ehe geschlossen. Am 3o. September 1978 ist dem Ehe- 3 mann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden. Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Mai 1962 bis 31. August 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 599,3o DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich lo5,2o DM. Außerdem besteht für die Ehefrau eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden (Bayerische Versicherungskammer) . Aus der Zusatzversorgung hat sie - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erworben, deren Höhe das Oberlandesgericht mit monatlich 15o,64 DM angenommen hat. Zu den sonstigen Anwartschaften der Ehefrau aus der Zusatzversorgung hat die Bayerische Versicherungskammer in einer Auskunft an das Amtsgericht vom 5. April 1979 mitgeteilt, der Anteil der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft auf die Mindestversorgung betrage monatlich 18,85 DM; die Voraussetzungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 würden bei Fortbestehen des Versicherungsverhältnisses frühestens am 1. Juni 1988 erfüllt sein; eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente bestehe nicht. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei 4 S4 der Landesversicherungsanstalt (LVA) Schwaben (weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 171,73 DM - bezogen auf den 31. August 1978 - auf das Konto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) übertragen hat. Dabei hat es den Anwartschaften des Ehemannes aus der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 599,3o DM diejenigen der Ehefrau mit lo5,2o DM sowie ihre Anwartschaft auf die Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung mit 15o,64 DM gegenübergestellt. Die Hälfte des sich auf diese Weise ergebenden Wertunterschiedes hat es auf der Grundlage des § 1587 b Abs. 3 Satz 3 BGB - durch Übertragung von Anwartschaften - ausgeglichen. Die Beschwerde der Ehefrau gegen diese Entscheidung ist von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde will die Ehefrau erreichen, daß nur ihre Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente bei der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden in den Versorgungsausgleich einbezogen und jedenfalls der auszugleichende Betrag neu berechnet wird. II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - 5 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseineinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBLS - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g S4 6 - bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen . Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, in dem das Oberlandesgericht die Anwartschaft der Ehefrau auf die dynamische Versorgungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat, nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung dazu getroffen, welchen Wert die in der Ehezeit erworbene Anwartschaft der Ehefrau auf eine statische Versicherungsrente hat. Zur Klärung dieser Frage ist die Sache daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Lohmann Portmann Seidl Krohn Nonnenkamp