* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVb ZB 733/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 733/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Aus der Zusatzversorgung hat er - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in vom Oberlandesgericht angenommener Höhe von monatlich 193,17 DM und eine Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente in Höhe von monatlich 5o,62 DM erlangt. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 6,95 DM (Hälfte des auf 13,9o DM dynamisierten Betrages von 5o,62 DM) Die Beschwerde der Ehefrau gegen diese Entscheidung ist von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt die Ehefrau ihren bereits vor dem Oberlandesgericht gestellten Antrag weiter, die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht . Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL - VBLS - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten -Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluß zwar insofern überein, als das Oberlandesgericht zutreffend nur eine Anwartschaft des Ehemannes in Höhe einer nicht dynamischen Versicherungsrente als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat. Falls der ehezeitlich erlangte Anteil einer Anwartschaft des Ehemannes auf eine qualifizierte Versicherungsrente (§ 44 a VBLS) höher sein sollte als die in der Ehezeit erworbene Anwartschaft auf die Versicherungsrente nach § 44 VBLS (von monatlich 5o,62 DM), müßte die ebenfalls statische und somit unverfallbare Anwartschaft nach § 44 a VBLS - nach Dynamisierung - zugunsten der Ehefrau gemäß § 1587 b Abs.3 BGB im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 44a VBLS
EhefrauBGBHöheAnwartschaftOberlandesgerichtEhemannBeschwerdeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 733/81
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Anna
geb.
itraße $
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Karl
Straße 0, H
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, Dr.
Weitere Beteiligte:
Landesversicherungsanstalt B^h Vers.Nr.: 24 ■■ M ■■ und 24
K
S4
2	-
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp am 29. September 1982
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. März 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1 o75,62 DM.
Gründe:
I. Die im Jahre 1925 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1928 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 11. Februar 195o die Ehe geschlossen. Am 14. September 1979 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
3
Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Februar 195o bis 31. August 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 668 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 47,lo DM. Außerdem besteht für den Ehemann eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Aus der Zusatzversorgung hat er - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in vom Oberlandesgericht angenommener Höhe von monatlich 193,17 DM und eine Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente in Höhe von monatlich 5o,62 DM erlangt. Nach der - von dem Oberlandesgericht in Bezug genommenen - Auskunft, die die VBL dem Amtsgericht - Familiengericht - am 16. Januar 198o erteilt hat, traten die Voraussetzungen des § 1 des Betriebsrentengesetzes bei Fortbestehen des Pflichtversicherungsverhältnisses frühestens am 1. Oktober 198o ein; die Voraussetzungen für eine Anwartschaft auf eine Besitzstandsrente liegen nicht vor.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden (weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von 31o,45 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 668 DM und 47,lo DM) auf das ebenfalls bei der LVA Baden geführte Konto der Ehefrau übertragen hat.
Si
4	-
Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 6,95 DM (Hälfte des auf 13,9o DM dynamisierten Betrages von 5o,62 DM)
-	bezogen auf den 31. August 1979 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 1 246,52 DM an die LVA Baden zu zahlen.
Die Beschwerde der Ehefrau gegen diese Entscheidung ist von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt die Ehefrau ihren bereits vor dem Oberlandesgericht gestellten Antrag weiter, die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen.
II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht .
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81
 -	zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente
5
unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL - VBLS - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten -Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluß zwar insofern überein, als das Oberlandesgericht zutreffend nur eine Anwartschaft des Ehemannes in Höhe einer nicht dynamischen Versicherungsrente als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat. Gleichwohl kann der Beschluß nicht bestehen bleiben. Denn das Oberlandesgericht hat
s*
6	-
keine Feststellung dazu getroffen, ob dem Ehemann - was die Auskunft der VBL vom 16. Januar 198o nahelegte - im Zeitpunkt der Entscheidung eine Anwartschaft auf eine Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes nach § 44 a VBLS zustand und welchen Wert diese Anwartschaft hatte. Falls der ehezeitlich erlangte Anteil einer Anwartschaft des Ehemannes auf eine qualifizierte Versicherungsrente (§ 44 a VBLS) höher sein sollte als die in der Ehezeit erworbene Anwartschaft auf die Versicherungsrente nach § 44 VBLS (von monatlich 5o,62 DM), müßte die ebenfalls statische und somit unverfallbare Anwartschaft nach § 44 a VBLS - nach Dynamisierung - zugunsten der Ehefrau gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden.
Zur Klärung dieser Frage ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Lohmann
 Portmann
Seidl
 Krohn
Nonnenkamp