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BGH · ivb zb 732/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ivb zb 732/80

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 23. Juli 1978 in Ziffer 3 der Urteilsformel dahin abgeändert, daß zu Lasten der gegenüber der Bundesbahn-Versicherungsanstalt - Abt. B - bestehenden Zusatzversorgungsanwartschaft des Antragstellers (Vers.-Nr.: SR ■■■■■■■I G 008) für die Antragsgegnerin auf ihrem Konto ■■■■■§ G 317 bei der Landesversicherungsanstalt Schwaben Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 20 DM, bezogen auf den 31. Darüber hat die BVA dahin Auskunft erteilt, daß der Ehemann ehezeitlich eine Anwartschaft auf dynamische Versorgungsrente in Höhe von monatlich 40 DM erlangt habe. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, den Ehemann zu Unterhaltszahlungen verurteilt und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es vom Rentenkonto des Ehemannes bei der BVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 407,05 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Schwaben (LVA, weitere Beteiligte zu 2) übertragen hat. Der Ehemann hat sich mit der Berufung gegen die Verurteilung zu Untexhaltszahlungen und die Regelung des Versorgungsausgleichs gewandt. die Ehefrau dem Rechtsmittel angeschlossen mit dem Ziel, den Ehemann zusätzlich zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 83,15 DM durch Einzahlung des entsprechenden Betrages bei der LVA zu verpflichten. Dabei hat sie sich auf eine neue Auskunft der BVA vom 30. November 1978 über die Zusatzversorgung des Ehemannes gestützt, in der zusätzlich mitgeteilt worden war, daß die ehezeitlich erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf eine Rente nach § 53 a der Satzung i.V. Das Oberlandesgericht hat den Ausspruch des Amtsgerichts zu dem Unterhalt abgeändert und im übrigen die Berufung des Ehemannes zurückgewiesen. Dabei ist es wie das Amtsgericht davon ausgegangen, daß der Ehemann aus der ZusatzVersorgung die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente auszugleichen habe. Nach Erlaß des Berufungsurteils hat die BVA den Prozeß-bevollmächtigten der Ehefrau unter dem 21. Februar 1979 mitgeteilt, daß die ehezeitlich erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf Versorgungsrente monatlich 455,70 DM betrage und nicht - wie bisher angegeben - monatlich 40 DM. Die Ehefrau hat daraufhin weitere Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Ehemann zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 227,85 DM (statt lediglich 20 DM) zu verpflichten. Auch der Ehemann hat weitere Beschwerde eingelegt, mit der er zunächst erstrebte, seine Anwartschaft auf Zusatzversorgung vom öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auszunehmen. Juli 1983, hat er beantragt, lediglich seine Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente auszugleichen, und zwar nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Ein Beteiligter verliert das Recht zur Einlegung der weiteren Beschwerde, wenn er von seinem Recht zur Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Gebrauch gemacht hat und die Entscheidung zweiter Instanz keine Abänderung zu seinen Ungunsten enthält (vgl. Dezember 1982 - IVb ZB 753/81 - FamRZ 1983, 15^ m.w.N.), wodurch sie sich in den dadurch gezogenen Grenzen (angestrebte Erhöhung des Ausgleichsbetrages um monatlich 83,15 DM) das Recht zur Einlegung der weiteren Beschwerde hätte erhalten können. Das von ihr mit der weiteren Beschwerde verfolgte Ziel einer Erhöhung des Ausgleichsbetrages kann sie nunmehr auch nicht durch eine Anschließung an die weitere Beschwerde des Ehemannes erreichen, da dies eine unzulässige Erweiterung des Gegenstandes des Rechtsbeschwerdeverfahrens darstellen / würde (vgl. Die weitere Beschwerde der Ehefrau verweist demgegenüber auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach entgegen § 561 ZPO im Revisionsrechtszug neue Tatsachen zu berücksichtigen sind, wenn diese einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 580 ZPO darstellen (vgl. Hier ist dem Senat eine Sachpriifung schon deshalb verwehrt, weil die Ehefrau die Entscheidung erster Instanz nicht angefochten und das Erkenntnis zweiter Instanz für sie keinen neuen Beschwerdegrund geschaffen hat. B. Die weitere Beschwerde des Ehemannes hat in dem Umfang Erfolg, in dem sie mit Schriftsatz vom 8. 1. Das Oberlandesgericht hat aus der ZusatzVersorgung des Ehemannes bei der BVA die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente als unverfallbar angesehen und diese in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. Danach ist lediglich die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf statische Versicherungsrente, allerdings mit dem Jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert, nach Dynamisierung mit Hilfe der BarwertVerordnung auszugleichen. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalles den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente, dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente und der bereits ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geltend zu machen. Infolgedessen ist der Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf die statische Versicherungsrente in Höhe von 20 DM monatlich nach den Grundsätzen des § 1587 b Abs. 2 BGB - Quasi-Splitting - durchzuführen.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 561 ZPO § 53b FGG § 1 BetrAVG § 1 VAHRG
EhefrauAnwartschaftEhemannesEhemannBVAZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
5<f
ivb zb 732/80	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Nikolaus
N<
Straße
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Antragsteller, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Theresia
traße
 Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
Weitere Beteiligte:
1. Bundesbahn-Versicherungsanstalt, Abt. A und B
itraße
 Vers.-Nr.:
G 008 und G 008
Landesversicherungsanstalt Schwaben, Postfach
G 517 Abt
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
 am 23. November 1983 beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird als unzulässig verworfen.
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird Ziff. 2 des Urteils des 4. Zivilsenats als Familiensenat des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 23. Januar 1979 aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Augsburg vom 10. Juli 1978 in Ziffer 3 der Urteilsformel dahin abgeändert, daß zu Lasten der gegenüber der Bundesbahn-Versicherungsanstalt - Abt. B - bestehenden Zusatzversorgungsanwartschaft des Antragstellers (Vers.-Nr.: SR ■■■■■■■I G 008) für die Antragsgegnerin auf ihrem Konto ■■■■■§ G 317 bei der Landesversicherungsanstalt Schwaben Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 20 DM, bezogen auf den 31. Mai 1977, begründet werden.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Bei der Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts hat es sein Bewenden.
Von den Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt die Antragsgegnerin 10/11, der Antragsteller 1/11.
Beschwerdewert:	2.734,20	DM bis 19. Juli 1983,
danach 2.494,20 DM.
 
G r Ü n d e :
I.
Die Parteien haben am 26. Mai 1944 die Ehe geschlossen. Die Scheidungsklage des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 24. Juni 1977 zugestellt worden. Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Mai 1944 bis 31. Mai 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 946,20 DM, die Ehefrau in Höhe von monatlich 132,10 DM. Außerdem besteht für den Ehemann eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt (BVA, Abt. B - weitere Beteiligte zu 1). Darüber hat die BVA dahin Auskunft erteilt, daß der Ehemann ehezeitlich eine Anwartschaft auf dynamische Versorgungsrente in Höhe von monatlich 40 DM erlangt habe.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, den Ehemann zu Unterhaltszahlungen verurteilt und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es vom Rentenkonto des Ehemannes bei der BVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 407,05 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Schwaben (LVA, weitere Beteiligte zu 2) übertragen hat. Ferner hat es den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 20 DM, bezogen auf den 31. Mai 1977, zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 3.115,27 DM an die LVA zu zahlen.
Der Ehemann hat sich mit der Berufung gegen die Verurteilung zu Untexhaltszahlungen und die Regelung des Versorgungsausgleichs gewandt. In letzterer Hinsicht hat sich
 
die Ehefrau dem Rechtsmittel angeschlossen mit dem Ziel, den Ehemann zusätzlich zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 83,15 DM durch Einzahlung des entsprechenden Betrages bei der LVA zu verpflichten. Dabei hat sie sich auf eine neue Auskunft der BVA vom 30. November 1978 über die Zusatzversorgung des Ehemannes gestützt, in der zusätzlich mitgeteilt worden war, daß die ehezeitlich erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf eine Rente nach § 53 a der Satzung i.V. mit §§ 1, 18 Abs. 2 BetrAVG mit monatlich 166,30 DM anzusetzen sei. Dieses Anschlußrechtsmittel hat die Ehefrau Jedoch wieder zurückgenommen.
Das Oberlandesgericht hat den Ausspruch des Amtsgerichts zu dem Unterhalt abgeändert und im übrigen die Berufung des Ehemannes zurückgewiesen. Dabei ist es wie das Amtsgericht davon ausgegangen, daß der Ehemann aus der ZusatzVersorgung die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente auszugleichen habe.
Nach Erlaß des Berufungsurteils hat die BVA den Prozeß-bevollmächtigten der Ehefrau unter dem 21. Februar 1979 mitgeteilt, daß die ehezeitlich erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf Versorgungsrente monatlich 455,70 DM betrage und nicht - wie bisher angegeben - monatlich 40 DM. Die Anwartschaft auf Rente nach § 53 a der Satzung sei hingegen unverändert mit monatlich 166,30 DM zu bewerten.
Die Ehefrau hat daraufhin weitere Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Ehemann zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 227,85 DM (statt lediglich 20 DM) zu verpflichten.
 
Auch der Ehemann hat weitere Beschwerde eingelegt, mit der er zunächst erstrebte, seine Anwartschaft auf Zusatzversorgung vom öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auszunehmen. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 1983, eingegangen am 19. Juli 1983, hat er beantragt, lediglich seine Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente auszugleichen, und zwar nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I 105 - VAHRG).
II.
A. Die weitere Beschwerde der Ehefrau ist unzulässig.
1.	Ein Beteiligter verliert das Recht zur Einlegung der weiteren Beschwerde, wenn er von seinem Recht zur Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Gebrauch gemacht hat und die Entscheidung zweiter Instanz keine Abänderung zu seinen Ungunsten enthält (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80 - FamRZ 1980,
773 m.w.N.). Zwar hatte sich im vorliegenden Fall die Ehefrau dem Rechtsmittel des Ehemannes in statthafter Weise angeschlossen (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1982 - IVb ZB 753/81 - FamRZ 1983, 15^ m.w.N.), wodurch sie sich in den dadurch gezogenen Grenzen (angestrebte Erhöhung des Ausgleichsbetrages um monatlich 83,15 DM) das Recht zur Einlegung der weiteren Beschwerde hätte erhalten können. Da sie aber das Anschlußrechtsmittel vor der Entscheidung des Oberlandesgerichts zurUckgenommen hat, entfiel diese Wirkung wieder. Auch enthält die oberlandesgerichtliche
 
Entscheidung keine Abänderung zu ihren Ungunsten. Das von ihr mit der weiteren Beschwerde verfolgte Ziel einer Erhöhung des Ausgleichsbetrages kann sie nunmehr auch nicht durch eine Anschließung an die weitere Beschwerde des Ehemannes erreichen, da dies eine unzulässige Erweiterung des Gegenstandes des Rechtsbeschwerdeverfahrens darstellen /	würde	(vgl. Senatsbeschluß vom 16. März 1983 - IVb ZB 807/80 -
FamRZ 1983, 683 m.w.N.).
2.	Die weitere Beschwerde der Ehefrau verweist demgegenüber auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach entgegen § 561 ZPO im Revisionsrechtszug neue Tatsachen zu berücksichtigen sind, wenn diese einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 580 ZPO darstellen (vgl. BGHZ 3, 65; 5,
 240; 18, 59; 30, 60). Sie meint, die Berichtigung der Auskunft der BVA über die Zusatzversorgung des Ehemannes vom 21. Februar 1979 sei als Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 580 Nr. 6 oder Nr. 7 b ZPO zu werten. Aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit müsse sie berechtigt sein, den der berichtigten Auskunft entsprechenden Ausgleichsanspruch im Wege der weiteren Beschwerde geltend zu machen, ohne auf das Wiederaufnahmeverfahren verwiesen zu sein.
Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar sind Entscheidungen über den Versorgungsausgleich der materiellen Rechtskraft fähig und die Vorschriften der ZPO über die Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren entsprechend anwendbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. April 1982 - IVb ZB 584/80 -FamRZ 1982, 687 f. und vom 23. November 1983 - IVb ZB 6/82 -zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Es liegt auch nahe, für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Versorgungsausgleichssachen die Grundsätze zu übernehmen, die für das zivil-
 
prozessuale Revisionsverfahren zur Durchbrechung des § 561 ZPO entwickelt worden sind (ebenso Jansen FGG 2. Aufl.
 § 27 Rdn. 39; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 27 Rdn. 43 m.w.N. in Fußn. 4). Die Frage, welchen Tatsachenstoff das Gericht der weiteren Beschwerde gemäß § 27 FGG
i.V. mit § 561 ZPO bei seiner Entscheidung zugrundezulegen hat, stellt sich aber erst, wenn die Sachpriifung durch die Einlegung eines zulässigen Rechtsmittels eröffnet ist.
Hier ist dem Senat eine Sachpriifung schon deshalb verwehrt, weil die Ehefrau die Entscheidung erster Instanz nicht angefochten und das Erkenntnis zweiter Instanz für sie keinen neuen Beschwerdegrund geschaffen hat. Daher kommt es auf die Grenzen, die § 561 ZPO für die Berücksichtigung neuer Tatsachen absteckt, nicht an. Im übrigen hat der Senat entschieden, daß die nachträgliche Berichtigung einer Auskunft gemäß § 53 b Abs. 2 Satz 2 FGG die Vorausset zungen eines Wiederaufnahmegrundes nach § 580 Nr. 6 oder Nr. 7 b ZPO nicht erfüllt (Beschluß vom 23. November 1983 aaO).
3.	Der Frage, ob die Ehefrau nach Bekanntwerden der berichtigten Auskunft der BVA die Zurücknahme ihres Anschlußrechtsmittels wegen des Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes hätte widerrufen können (vgl. BGHZ 12, 284 und Senatsurteil BGHZ 80, 389, 394 ff.), braucht schon deshalb nicht nachgegangen zu werden, weil ein solcher Widerruf hier nicht erklärt worden ist.
B. Die weitere Beschwerde des Ehemannes hat in dem Umfang Erfolg, in dem sie mit Schriftsatz vom 8. Juli 1983 aufrechterhalten worden ist.
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1.	Das Oberlandesgericht hat aus der ZusatzVersorgung des Ehemannes bei der BVA die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente als unverfallbar angesehen und diese in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. Dies widerspricht der - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung entwickelten - Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 84, 158 ff.). Danach ist lediglich die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf statische Versicherungsrente, allerdings mit dem Jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert, nach Dynamisierung mit Hilfe der BarwertVerordnung auszugleichen. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalles den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente, dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente und der bereits ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geltend zu machen.
2.	Die BVA hat die ehezeitlich erworbene werthöchste Anwartschaft des Ehemannes auf statische Versicherungsrente
(§ 53 a der Satzung i.V. mit §§ 1, 182 BetrAVG) mit monatlich 166,30 DM angegeben und dies auch in der berichtigten Auskunft vom 21. Februar 1979 aufrechterhalten. Insoweit sind von keiner Seite Bedenken erhoben worden. Nach Dynamisierung mit Hilfe der BarwertVerordnung ergäbe sich ein Betrag von 73,03 DM monatlich. Die Hälfte davon (31,51 DM) hätte der Ehemann an sich auszugleichen. Da aber nach dem oben dargelegten nur er ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt hat, folgt aus dem auch im Versorgungsausgleichsverfahren geltenden Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 85, 180), daß der
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bereits in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zugrundegelegte Ausgleichsbetrag von monatlich 20 DM nicht überschritten werden kann.
3.	Die Verpflichtung zur Begründung einer Rentenanwartschaft in dieser Höhe durch Beitragsentrichtung (§ 1587 b Abs. 3 BGB) trifft den Ehemann nicht mehr, da sie durch die Neuregelung des am 1. April 1983 in Kraft getretenen VAHRG abgelöst worden ist. Diese Neuregelung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004).
Nach § 1 Abs. 2 VAHRG tritt an die Stelle der Verpflichtung zur Beitragszahlung die Ausgleichsform der Realteilung, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht, andernfalls findet für Anrechte, die sich - wie hier - gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB statt, § 1 Abs. 3 VAHRG.
Die Satzung der BVA sieht eine Realteilung nicht vor. Infolgedessen ist der Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf die statische Versicherungsrente in Höhe von 20 DM monatlich nach den Grundsätzen des § 1587 b Abs. 2 BGB - Quasi-Splitting - durchzuführen. Dementsprechend war das amtsgerichtliche Urteil abzuändern.
Lohmann	Blumenrohr	Krohn
 Macke
Zysk