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BGH · IVb ZB 731/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 731/80

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Nonnenkamp am 10. Auf die weitere Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland wird der Beschluß des 26. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt die Bundesrepublik Deutschland den Antrag weiter, die Entscheidung zu dem Versorgungsaus-gleich aufzuheben. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Wie der Senat in BGHZ 81, 100 in einem Fall, in dem das Dienstverhältnis als Zeitsoldat noch andauerte, entschieden hat, erwirbt der Zeitsoldat eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einer Laufbahn als Beamter oder Berufssoldat, die in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im V/ege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist. aussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, und zwar auch dann, wenn der Ausgleichsverpflichtete nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenoder Soldatenversorgung auswirkt. 2. Aufgrund der Übernahme des Ehemannes in das Dienstverhältnis als Berufssoldat ist der Wehrdienst als Zeitsoldat im Rahmen der Soldatenversorgung als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen (§ 20 i.V. Tritt eine solche Entwicklung bis zur tatrichterlichen Entscheidung ein, ist dem für die Form des Versorgungsausgleichs Rechnung zu tragen (Senatsbeschlüsse vom 11. Die angefochtene Entscheidung kann jedoch deshalb keinen Bestand haben, weil das Oberlandesgericht ebenso wie das Familiengericht die von dem Ehemann während der Ehezeit durch den Dienst als Zeitsoldat erworbenen Versorgungsanrechte nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB bewertet hat.

Zitierte Normen: § 2 SVG
ZeitsoldatWertBerufssoldatOberlandesgerichtSoldatenversorgungBeschwerdeEhezeit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 731/80 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Franz T
:asse
 Antragsteller,
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
Lydia
 gegen
assei
 Antragsgegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
Weitere Beteiligte:
1• Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch die
 Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
2.	Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, RI
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Nonnenkamp
 am 10. November 1982 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland wird der Beschluß des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. April 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert:	1•308,72 DM.
Gründe :
I.
Die Parteien haben am 10. Mai 1973 geheiratet.
Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragstellers) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 4. April 1978 zugestellt worden. Der Ehemann war während der gesamten Ehezeit Zeitsoldat im Dienst der Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 1.). Am 8. Juli 1978 ist er als Berufssoldat übernommen worden.
Durch Verbundurteil vom 2. August 1979 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahin
 
geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann "beim Wehrbereichsgebührnisamt ... bestehenden Versorgungs-anwartschaften" auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 109,60 DM, bezogen auf den 31. Marz 1978, begründet hat. Dabei hat es auf seiten der Ehefrau eine in der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaft von monatlich 9,30 IW berücksichtigt und auf seiten des Ehemanns im Hinblick auf dessen Dienstverhältnis bei der Bundeswehr ein Versorgungsanrecht von monatlich 227,42 DM zugrundegelegt, das von der künftigen Soldatenversorgung auf die Ehezeit entfalle. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt die Bundesrepublik Deutschland den Antrag weiter, die Entscheidung zu dem Versorgungsaus-gleich aufzuheben.
II.
Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Wie der Senat in BGHZ 81, 100 in einem Fall, in dem das Dienstverhältnis als Zeitsoldat noch andauerte, entschieden hat, erwirbt der Zeitsoldat eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einer Laufbahn als Beamter oder Berufssoldat, die in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im V/ege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist. Diese Versorgungs-
 
aussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, und zwar auch dann, wenn der Ausgleichsverpflichtete nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenoder Soldatenversorgung auswirkt. Im einzelnen wird auf die Ausführungen des Senats in dem genannten Beschluß Bezug genommen.
2.	Aufgrund der Übernahme des Ehemannes in das Dienstverhältnis als Berufssoldat ist der Wehrdienst als Zeitsoldat im Rahmen der Soldatenversorgung als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen (§ 20 i.V. mit § 2 Satz 1 SVG). Die durch den Dienst als Zeitsoldat erworbene Versorgungsaussicht ist dadurch in eine konkrete Versorgungsanwartschaft eingemündet. Tritt eine solche Entwicklung bis zur tatrichterlichen Entscheidung ein, ist dem für die Form des Versorgungsausgleichs Rechnung zu tragen (Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981
- IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982, 154 und vom 13. Januar 1982
- IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 364). Das Quasi-Splitting findet nunmehr in direkter Anwendung des § 1587 b
Abs. 2 BGB zu Lasten der Anwartschaft auf Soldatenversorgung statt. In dieser Hinsicht steht die Entscheidung der Vorinstanzen mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang.
3.	Die angefochtene Entscheidung kann jedoch deshalb keinen Bestand haben, weil das Oberlandesgericht ebenso wie das Familiengericht die von dem Ehemann während der Ehezeit durch den Dienst als Zeitsoldat erworbenen Versorgungsanrechte nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB bewertet hat. Nach der Rechtsprechung des Senats bleiben
 für den Wert des Ausgleichs - im Gegensatz zur Form des Ausgleichs - die Verhältnisse hei Ehezeitende maßgeblich. Daher ist auch in den Fällen, in denen der ehemalige Zeitsoldat nach dem Ehezeitende Beamter oder Berufssoldat geworden ist, nur der Wert der fiktiven Nachversicherung auszugleichen (Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981 und 13. Januar 1982 aaO).
4.	Dem Senat ist eine eigene Sachentscheidung nicht möglich, weil bisher keine Feststellungen zu dem Wert der Nachversicherungsansprüche des Ehemannes getroffen worden sind. Die Sache mußte daher an den Tatrichter zurückverwiesen werden.
Lohmann
 Portmann	Seidl
 Macke
Nonnenkamp